Höhe der absetzbaren Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlich Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) höchstens gezahlt werden. Darin ist geregelt, was ein vergleichbarer Bundesbeamter bei einer dienstlichen Versetzung als Umzugskostenvergütung erhält.
Ausnahmen sind die §§ 11 und 12 AUV und die Maklergebühren für eine eigene Wohnung oder ein Eigenheim.
Bei Einhaltung der umzugsrechtlichen Grenzen werden die beantragten Kosten ohne größere Prüfung als Werbungskosten anerkannt.
Die Finanzbehörden sind jedoch nicht an diese Grenzen gebunden. Sollte bei der Überprüfung der Kosten festgestellt werden, dass diesen jegliche berufliche Veranlassung fehlt und sie mit dem Begriff der Werbungskosten nicht vereinbar sind, sind Abweichungen zu Ihren Ungunsten durchaus denkbar.
Werden dagegen jedoch von vornherein höhere tatsächliche Umzugskosten erklärt, prüft das Finanzamt für jede Ausgabe, ob es sich dabei um Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung handelt.
Werden die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet, entfällt die Möglichkeit, diese als Werbungskosten abzuziehen.
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