Höhe der absetzbaren Umzugskosten
Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlich Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) höchstens gezahlt werden. Darin ist geregelt, was ein vergleichbarer Bundesbeamter bei einer dienstlichen Versetzung als Umzugskostenvergütung erhält.
Ausnahmen sind die §§ 11 und 12 AUV und die Maklergebühren für eine eigene Wohnung oder ein Eigenheim.
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