Beförderungskosten (§ 6 BUKG)
Eindeutig zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören die Ausgaben für die Beförderung des gesamten Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung.
Bei einem Umzug ins Ausland werden die Beförderungskosten nur bis zum inländischen Grenzort anerkannt.
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