Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Von: Thomas Wolf
Stand: 10. September 2009
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Beförderungskosten (§ 6 BUKG)

Eindeutig zu den abzugsfähigen Umzugskosten gehören die Ausgaben für die Beförderung des gesamten Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung.

Bei einem Umzug ins Ausland werden die Beförderungskosten nur bis zum inländischen Grenzort anerkannt.

Neben den reinen Transportkosten sind auch Aufwendungen absetzbar, die der Sicherung des Transportgutes dienen (Arbeitslöhne für Möbelpacker, Aufbau von Möbeln, Verpackungsmaterial, Transportversicherung).

Die Kosten einer Zwischenlagerung beim Bezug einer vorläufigen Wohnung sind allerdings nicht absetzbar, wenn dafür private Gründe vorliegen, z. B. weil die endgültige Wohnung noch nicht fertig gestellt oder renoviert ist (Urteil des BFH vom 21.09.2000, veröffentlicht in BStBl. 2001 II. Seite 70).

Müssen nach dem Transport verschiedene Dinge ersetzt werden (Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten), so zählen auch diese Kosten zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Hierbei muss ein Verschulden des Arbeitnehmers ausgeschlossen werden können. Transportschäden aufgrund nicht vorhandener Sicherheitsmaßnahmen werden nicht zum Abzug zugelassen. Bei Nachweis anhand geeigneter Belege sind diese Kosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.

So zählen z. B. die Miete für einen LKW, der Lohn für die Umzugshelfer und die Kosten für deren Verpflegung, aber auch die Trinkgelder für die Möbelpacker zu den absetzbaren Kosten. Das Finanzamt akzeptiert bis zu vier Euro je angefangenen Möbelwagenmeter. Das Trinkgeld braucht nicht quittiert zu werden.

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