Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Von: Thomas Wolf
Stand: 10. September 2009
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Mietentschädigung

Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass er aufgrund einer einzuhaltenden Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nun doppelte Miete zahlen muss, können als Umzugskosten angesetzt werden.

Die Miete für die bisherige Wohnung wird nur bis zu dem Zeitpunkt zum Abzug zugelassen, zu dem das Mietverhältnis frühestens hätte gelöst werden können, maximal jedoch für sechs Monate. Das gilt auch für eine Garage.

Muss die neue Wohnung sofort angemietet werden, so gestattet das Finanzamt, bis zu drei Monatsmieten vor dem Einzug in die neue Wohnung als Werbungskosten geltend zu machen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie noch in der alten Wohnung wohnen oder bereits umgezogen sind, aber noch keinen Nachmieter haben. Kosten für das Weitervermieten der bisherigen Wohnung werden bis zur Höhe einer Monatsmiete anerkannt.

Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung stehen einer Mietwohnung gleich. Hierbei wird die Miete längstens für ein Jahr, in Ausnahmefällen für eineinhalb Jahre als Werbungskosten anerkannt. An die Stelle der Miete tritt dabei der ortsübliche Mietwert der bisherigen Wohnung.

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