Mietentschädigung
Die Miete für die neue Wohnung, die der Arbeitnehmer nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit zahlen musste, während er die Wohnung noch nicht benutzen konnte, wird maximal für drei Monate als Werbungskosten anerkannt.
Voraussetzung ist jedoch, dass für die bisherige Wohnung weiterhin Miete gezahlt werden muss. Entsprechendes gilt wieder für die Miete einer Garage.
Ein Werbungskostenabzug wird nicht anerkannt, wenn sich die neue Wohnung im eigenen Haus befindet oder es sich dabei um eine Eigentumswohnung handelt. Für Zeiträume, in denen die bisherige Wohnung weiter genutzt oder teilweise anderweitig weitervermietet wurde, kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht.
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