Beruflich bedingte Umzugskosten von der Steuer absetzen

Von: Thomas Wolf
Stand: 10. September 2009
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Reisekosten

Reisekosten sind die Auslagen des Berechtigten (des Umziehenden) und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person für die Reise vom bisherigen zum neuen Wohnort (bzw. Wohnung). Dabei hat der Berechtigte das Wahlrecht, ob er die tatsächlichen Kosten geltend macht oder die geltenden Pauschbeträge für Dienstreisen (PKW: 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer).

Zusätzliche Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge angesetzt werden.

Dabei richtet sich die Höhe nach der Abwesenheit vom Wohnort: 24 Stunden (24 Euro), mind. 14 Stunden (12 Euro), mind. 8 Stunden (6 Euro), maximal wird der Verpflegungsmehraufwand für zwei Reise- plus Aufenthaltstage gewährt, also maximal 72 Euro pro Reise.

Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens wird nur gewährt, wenn die Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist. Gegen Nachweis werden ebenfalls maximal zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage gewährt. Zusätzlich kann für den Zeitraum vom Tag des Umzugsbeginns (Einladen des Umzugsgutes) bis zum Umzugsende (Ausladens des Umzugsgutes), wenn diese beiden Tage als volle Reisetage gelten, Tagegeld steuerlich geltend gemacht werden.

Besichtigungsreisen werden übrigens unabhängig davon anerkannt, ob die Wohnungssuche erfolgreich war oder nicht (sie können mit 0,30 Euro pro gefahrenen km oder den tatsächlichen Kosten lt. Nachweis angesetzt werden). Reisekosten infolge Suchen oder Besichtigen einer Wohnung am neuen Wohnort können in diesem Zusammenhang für zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen geltend gemacht werden. Hierbei werden die Fahrtkosten nur bis zur Höhe der günstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse öffentlichen Beförderungsmittels berücksichtigt. Zusätzlich kann in diesem Zusammenhang für höchstens zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage das Tage- und Übernachtungsgeld anerkannt werden.

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