Steuerfrei ersetzbare Kosten
Nach dem Bundesumzugskostengesetz werden folgende Aufwendungen berücksichtigt:
Transportkosten für einen Spediteur einschließlich Packmaterial, Ein- und Auspacken des Hausrats und Auf- und Abbau der Möbel,
Transportversicherung,
tarifliches Trinkgeld der Möbelpacker (Metergeld und Treppengelder),
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die Fahrt des Arbeitnehmers und seiner Familie zum neuen Wohnort. Maßgebend sind die Kilometer- und Verpflegungs-Pauschalen für Dienstreisen,
Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung (Der steuerfreie Betrag ist beschränkt auf die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für höchstens zwei zweitägige Reisen, wenn nur eine Person die Reisen unternimmt. Reisen zwei Personen, wird insgesamt nur eine Reise berücksichtigt. Die Abrechnung kann mit Dienstreisesätzen erfolgen.),
Fahrtkosten für eine Fahrt, um den Umzug in die neue Wohnung vorzubereiten,
doppelte Mietzahlungen bis zu einem halben Jahr für die bisherige Wohnung,
die Miete für die leer stehende Wohnung kann steuerfrei ersetzt werden, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung nicht termingerecht kündigen konnte und die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter zahlen muss,
eine fiktive Miete, die für die leer stehende Wohnung anhand des Mietspiegels berechnet wird,
Kosten bis zu einer Monatsmiete für die Suche eines Nachmieters innerhalb der Kündigungsfrist,
doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, wenn die neue Wohnung bereits vor dem Einzug angemietet werden muss,
die Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung,
bis zu 230 Euro, wenn für die neue Wohnung ein neuer Kochherd angeschafft werden muss, bei Umzügen in eine Mietwohnung darüber hinaus bis zu 164 Euro je Zimmer für die Anschaffung neuer Öfen,
Nachhilfeunterricht für die Kinder des Arbeitnehmers. (Berücksichtigt werden für jedes Kind die Kosten bis zu 40 Prozent des Grundgehalts eines Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 12. Davon können die ersten 50 Prozent in voller Höhe, die zweiten 50 Prozent nur noch zu 75 Prozent steuerfrei erstattet werden.)
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