Wohneigentum
Wer seine Eigentumswohnung durch einen beruflich bedingten Ortswechsel zurücklassen muss, ohne bereits einen Nachmieter oder Käufer gefunden zu haben, kann dafür "fiktive" Mietzahlungen geltend machen.
Die Finanzämter akzeptieren die Mietentschädigung aber höchstens sechs Monate lang. Grundlage für diese Ansicht bildet das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für Beamte, das für Staatsdiener nur ein halbes Jahr Mietentschädigung vorsieht.
Es kann etwas länger dauern, bis man einen geeigneten Käufer gefunden bzw. einen angemessenen Kaufpreis für die Wohnung erzielt hat. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt die Begrenzung auf sechs Monate nach BUKG nur für die Umzugskostenvergütung im Beamtenrecht. Sie gilt nicht beim Werbungskostenabzug im Steuerrecht. Hier sind die Mietzahlungen für die alte Wohnung ohne zeitliche Begrenzung abziehbar (BFH, Urteil vom 01.12.1993, veröffentlicht in BStBl. 1994 II, Seite 323).
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