Ferienjobs & Co.: Rechtssichere Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Wer darf wie lange arbeiten - und was ist mit Lohnsteuer und Sozialversicherung?

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. September 2011
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Lohnsteuer

Zahlreiche Kinder und Jugendliche arbeiten neben der Schule, um sich ihr Taschengeld aufzubessern: Sie passen auf das Baby der Nachbarn auf, geben Nachhilfe, tragen Zeitungen aus. Wir sagen, was Sie beachten müssen, wenn Sie Schüler beschäftigen - mit Checkliste zum Download.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern in Deutschland verboten. Doch es gibt Ausnahmen. Welche das sind und was Sie beachten müssen, wenn Sie Schüler und Schülerinnen beschäftigen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zusätzlich stellen wir Ihnen einen Musterbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Schülern zum Download zur Verfügung.

Bei Schülern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, unterscheidet das "Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend" (Jugendarbeitsschutzgesetz) zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, Jugendlicher dagegen, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten nach § 2 Abs. 3 JArbSchG als Kinder. Die Schulpflicht dauert neun bis 12 Jahre, je nach Bundesland, und ist in den Schulgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.

Die Beschäftigung von Kindern neben dem Unterricht ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für Kinder über 13 Jahre , wenn die Sorgeberechtigten, also im Normalfall die Eltern, einwilligen. Eine typische Tätigkeit von Schülern ist z. B. das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten. Dabei ist die zulässige Arbeitszeit für Kinder auf maximal zwei Stunden am Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auf nicht mehr als drei Stunden täglich) und höchstens fünf Tage in der Woche begrenzt.

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr zulässig (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Hier sind die Schutzvorschriften nach §§ 8 bis 31 JArbSchG zu beachten.

Nach § 52 JArbSchG muss die ausstellende Behörde die Aufsichtsbehörde über die Ausstellung von Lohnsteuerkarten an Kinder unterrichten, um möglichen Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz entgegenzuwirken.

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