Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schülern
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Schüler, die während des Schulbesuches einer Beschäftigung nachgehen, sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen. In der Arbeitslosenversicherung gibt es besondere Vorschriften für Schüler an allgemein bildenden Schulen.
Eine geringfügige Beschäftigung als Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung muss der Arbeitgeber einen besonderen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Renten- und ggf. 13 % zur Krankenversicherung entrichten.
Im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigungen braucht der Arbeitgeber für eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahrs auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss entweder im Voraus vertraglich vereinbart werden oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung zweifelsfrei feststehen. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es in diesem Fall grundsätzlich nicht an.
Mehr zum Thema "geringfügige Beschäftigung" erfahren Sie in unserem Beitrag "Minijob und geringfügige Beschäftigung".
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemein bildender Schulen während einer daneben oder in den Ferien ausgeübten Beschäftigung generell versicherungsfrei. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören im Wesentlichen:
