Ferienjobs & Co.: Rechtssichere Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Wer darf wie lange arbeiten - und was ist mit Lohnsteuer und Sozialversicherung?

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. September 2011
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schülern

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Schüler, die während des Schulbesuches einer Beschäftigung nachgehen, sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen. In der Arbeitslosenversicherung gibt es besondere Vorschriften für Schüler an allgemein bildenden Schulen.

Eine geringfügige Beschäftigung als Dauerbeschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung muss der Arbeitgeber einen besonderen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Renten- und ggf. 13 % zur Krankenversicherung entrichten.

Im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigungen braucht der Arbeitgeber für eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahrs auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage begrenzt ist. Die Begrenzung muss entweder im Voraus vertraglich vereinbart werden oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung zweifelsfrei feststehen. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es in diesem Fall grundsätzlich nicht an.

Mehr zum Thema "geringfügige Beschäftigung" erfahren Sie in unserem Beitrag "Minijob und geringfügige Beschäftigung".

Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemein bildender Schulen während einer daneben oder in den Ferien ausgeübten Beschäftigung generell versicherungsfrei. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören im Wesentlichen:

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