Grundlagen der Berufsausbildung
Beendigung (§ 21 BBiG), Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG)
Zeigt Ihr Auszubildender überdurchschnittliche Leistungen in Betrieb und Berufsschule und steht frühzeitig fest, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel auch früher als vorgesehen erreichen kann, besteht die Möglichkeit, die Ausbildungszeit auf Antrag bei der zuständigen Kammer zu verkürzen. Die zuständige Kammer hält hierzu einen speziellen Antrag bereit, der die Voraussetzungen, wie z. B. die notwendigen schulischen Leistungen, beschreibt.
Wichtig: unbedingt die Anmeldefrist einhalten!
Das Berufsbildungsgesetz bietet die Möglichkeit, eine Teilzeitberufsausbildung durchzuführen. Auszubildender und Ausbildender können bei der Kammer gemeinsam beantragen, dass die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit des Auszubildenden verkürzt wird. Es ist jedoch ein "berechtigtes Interesse" vorzutragen. Das liegt z. B. dann vor, wenn Azubis ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen müssen. So wird es möglich, die Ausbildung halbtags durchzuführen. Die Teilzeitberufsausbildung führt nicht grundsätzlich zur Verlängerung der Gesamtausbildungsdauer. In Ausnahmefällen kann aber die zuständige Kammer auf Antrag die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
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