Grundlagen der Berufsausbildung
Eignung des Ausbildenden und des Ausbilders (§28-§30 BBiG / §22-§24 HwO)
Eine weitere wichtige Voraussetzung, um ausbilden zu dürfen, ist die Eignung des Ausbildenden bzw. des Ausbilders. Es werden grundsätzlich zwei verschiedene Eignungen unterschieden, die vom Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) und vom Ausbilder für die Berufsausbildung zu erfüllen sind. Das sind die persönliche sowie die fachliche Eignung.
Möchten Sie Auszubildende einstellen, müssen Sie die persönliche Eignung dazu besitzen. Die persönliche Eignung besitzt zunächst einmal jeder, außer:
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