Grundlagen der Berufsausbildung
Probezeit (§20 BBiG), Kündigung (§22 BBiG) und Verbundausbildung (§10 BBiG)
Während die Arbeitnehmervertretungen naturgemäß eine kurze Probezeit anstreben, hat sich in der Praxis die Festlegung der Probezeit auf vier Monate bewährt. Hierdurch haben beide Seiten ausreichend Zeit, sich gegenseitig kennenzulernen und die Umstände der Ausbildung zu prüfen, um so die Sinnhaftigkeit einer Fortführung der Ausbildung über die Probezeit hinaus beurteilen zu können.
So kann zum Beispiel auch einem Auszubildenden, der vielleicht Probleme beim Start in die Berufsausbildung hatte und seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist, noch genügend Zeit eingeräumt werden, sich zu bewähren, bevor endgültig über die Fortsetzung seiner Ausbildung entschieden wird.
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