Betriebsprüfung: Wenn der Prüfer 2x klingelt

Worauf Sie sich vorbereiten können und was Sie (nicht) zu befürchten haben

Von: Robert Chromow
Stand: 9. Februar 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Der Ablauf einer Betriebsprüfung

Wie die Betriebsprüfung abläuft

Nachdem sich der - meist auf Ihre Branche spezialisierte - Prüfer ausgewiesen und Ihren Betrieb betreten hat, wird er zunächst den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns dokumentieren. Das ist unter anderem deshalb wichtig, weil Selbstanzeigen ab dem Moment nicht mehr strafbefreiend wirken.

Selbstanzeige sorgt für rückwirkende Straffreiheit

Seltene Chance für reumütige Sünder: Mit einer Selbstanzeige können nicht nur Ordnungswidrigkeiten in Form "leichtfertiger Steuerverkürzungen" geheilt werden. Sogar der Straftatbestand einer systematischen Steuerhinterziehung hat keine strafrechtlichen Konsequenzen, sofern er rechtzeitig und aus eigenem Antrieb bei den Finanzbehörden gemeldet wird. Das gilt auch dann, wenn die Prüfungsanordnung bereits eingetroffen ist. Hat die Prüfung aber erst einmal begonnen, ist das Kind in den Brunnen gefallen.

Besprechung des Prüfumfangs

Anschließend wird der Prüfer mit Ihnen und Ihrem Steuerberater den konkreten Prüfumfang besprechen. Sie müssen ihm in der Folge einen Arbeitsplatz (kostenlos!) zur Verfügung stellen und ihn mit den erforderlichen Unterlagen versorgen. Das sind insbesondere:

  • sämtliche Unterlagen der Finanz- und Lohnbuchhaltung - einschließlich Kontoblättern, Journal, Summen- und Saldenlisten etc.,

  • Konto-Auszüge und Kassenbücher jeweils mit Belegen,

  • Abschlussunterlagen einschließlich Umbuchungslisten sowie

  • Korrespondenz, Geschäftspapiere, Verträge etc.

Die Jahresabschlüsse selbst brauchen Sie nicht bereitzuhalten: Sie sind Gegenstand Ihrer Steuerakte und liegen dem Prüfer bereits vor.

Computer nicht vergessen: Zugriffs-Alternativen

Seit Anfang 2002 müssen Sie dem Prüfer obendrein den Zugriff auf die Daten der EDV-Buchhaltung ermöglichen: Das kann auf unterschiedlichen Wegen geschehen: Entweder ...

  • Sie lassen den Prüfer selbst Hand anlegen,

  • Sie (oder einer Ihrer Mitarbeiter) nehmen die geforderten Auswertungen nach seinen Vorgaben und in seinem Beisein vor oder aber

  • Sie liefern die gewünschten Daten auf Diskette oder CD-ROM, sodass sie auf Finanzamts-Computern ausgewertet werden können.

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