Betriebsprüfung: Wenn der Prüfer 2x klingelt

Worauf Sie sich vorbereiten können und was Sie (nicht) zu befürchten haben

Von: Robert Chromow
Stand: 9. Februar 2012 (aktualisiert)
4.5
(6)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über den Autor:

bild134003

Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Hereinlassen reicht nicht: Sie haben Mitwirkungspflicht!

Ihre Mitwirkungspflicht

Steuerpflichtige müssen an der Betriebsprüfung persönlich mitwirken. Nur wenn gegen Sie ein Strafverfahren läuft, dürfen Sie sich auf Ihr Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Darüber hinaus sollen Sie besonders fachkundige Ansprechpartner für den Prüfer benennen (z. B. Ihren Buchhalter). Die Finanzbeamten dürfen aber auch jeden anderen zufällig anwesenden Mitarbeiter befragen!

Das gilt sogar für Auszubildende. Überlegenswert ist es also, Plaudertaschen und andere Wackelkandidaten für die Dauer des Besuchs vom Finanzamt mit aushäusigen Aufgaben zu beschäftigen.

Auch Sie haben Rechte: Die Informationspflicht des Prüfers

Doch nicht nur Sie müssen Ihre Karten auf den Tisch legen: Auch der Prüfer ist gehalten, Ihnen seine Erkenntnisse mitzuteilen. Bereits vor der förmlichen Schlussbesprechung muss er Ihnen seine wichtigsten Anhaltspunkte, die sogenannten Feststellungen benennen, damit Sie sich zusammen mit Ihrem Berater darauf vorbereiten können.

Denn die Schlussbesprechung ist nicht etwa eine Art Richterspruch: Sie haben bei dem Treffen auch die Möglichkeit, den Mitarbeiter des Finanzamts bei umstrittenen Sachverhalten von Ihrer Sicht der Dinge zu überzeugen. Oft gelingt es dabei, einen für beide Seiten akzeptablen und tragbaren Kompromiss zu erreichen.

Ebenfalls sehr wichtig: Nutzen Sie die Anwesenheit des Experten, sich über die Handhabung strittiger und zweifelhafter Sachverhalte für die Zukunft zu einigen. Dann können Sie künftig ruhiger schlafen und möglichen späteren "Heimsuchungen" des Fiskus entspannter entgegensehen.

Seinen endgültigen Abschluss findet die Betriebsprüfung erst mit einem Bescheid des Finanzamts, zu dem - soweit erforderlich - auch die geänderten Steuerbescheide der fraglichen Geschäftsjahre gehören. Aber auch die sind selbstverständlich nicht das Ende der Fahnenstange: Sowohl das einfache Widerspruchsrecht steht Ihnen zu Gebote (wenngleich mit wenig Aussicht auf Erfolg) - als auch die Möglichkeit, gegen die Finanzamts-Bescheide zu klagen.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein