Betriebsprüfung: Wenn der Prüfer 2x klingelt

Worauf Sie sich vorbereiten können und was Sie (nicht) zu befürchten haben

Von: Robert Chromow
Stand: 9. Februar 2012 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Der Prüfer als "Mitarbeiter auf Zeit"

Der Prüfer - neuer 'Mitarbeiter auf Zeit'

Zurück zur klassischen Außenprüfung: Je nach Größe Ihres Unternehmens sowie Art und Umfang der Prüfung haben Sie zumindest für einige Tage bis mehrere Wochen während der üblichen Arbeitszeiten einen zusätzlichen "Mitarbeiter" in Ihren Räumen. Wegen der fortlaufenden Anschlussprüfungen sind in manchen Konzernen ganze Büros für die Prüfer und ihre Helfer reserviert.

"Mitarbeiter" sind die Prüfer - zumindest theoretisch - aber auch aus einem anderen Grund: Sie haben nämlich die Pflicht, Sie zu beraten und Ihnen auch Hinweise zu Ihren Gunsten zu geben!

Steuerberater hinzuziehen

So friedlich und zivilisiert steuerliche Außenprüfungen in der Regel vonstattengehen - Anlass zur Unbeschwertheit oder Vertrauensseligkeit gibt es nicht im geringsten: Bereiten Sie die Prüfung gründlich mit Ihrem Steuerberater vor und sorgen Sie dafür, dass er in den entscheidenden Situationen persönlich anwesend ist. Beschränken Sie sich in den übrigen Zeiten darauf, ausschließlich den konkreten Informations-Wünschen des Prüfers nachzukommen. Falls Sie unsicher sind, fragen Sie bei Ihrem Berater nach.

Und wenn der Prüfer noch so sympathisch ist: Vermeiden Sie, mit ihm ins Plaudern zu kommen. Selbst scheinbar unverfängliche Themen, wie Urlaubsreisen oder Hobbys der Kinder, können zu interessanten Rückschlüssen auf den privaten Lebensstandard oder auf unerlaubte Vermengungen von Geschäfts- und Privatleben führen. Erfahrene Finanzamtsaußendienstler sind vielfach meisterhafte "Querdenker und Plausibilitäts-Prüfer". Oft genug reiten sich allzu naive und gesprächige Unternehmer selbst ohne Not ins Verderben.

Grundlage der Außenprüfungen bilden die § 193 bis § 203 Abgabenordnung (AO). Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift ist die Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000).

Inhalt der Prüfungsanordnung

Der schriftlich zugestellten Prüfungsanordnung ist folgendes zu entnehmen:

  • Ort der Prüfung: Geprüft wird normalerweise im Betrieb oder in der Wohnung des Steuerpflichtigen. Ist das nicht möglich, findet die Untersuchung in den Räumen des Finanzamts statt. Andere Orte (wie zum Beispiel das Büro des Steuerberaters) sind nur noch in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Prüfung,

  • zu prüfende Steuerarten: Neben einer kompletten ("großen") Betriebsprüfung gibt es beispielsweise Lohnsteuer-Außenprüfungen (die sich vor allem auf die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung erstreckt) oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, wie die bereits erwähnte Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG.

  • zu prüfende Geschäftsjahre (bei Kleinbetrieben in der Regel die letzten drei abgeschlossenen Jahre) und

  • ggf. besonders zu prüfende Sachverhalte.

Bei Kleinbetrieben findet oft die abgekürzte Steuerprüfung laut § 203 der Abgabenordnung Anwendung. Bei diesen Kurz-Prüfungen haben sich die Finanzbeamten "auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken".

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