Formulierungshilfe: AGG-sichere Bewerbungsabsagen

Formulierungshilfe für diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen und Bewerbungs-Absagen

Von: Heidi Floßbach
Stand: 23. September 2009
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Über die Autorin: Heidi Floßbach

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Organisation ist für Heidi Floßbach kein Fremdwort: Durch ihre kaufmännische Berufserfahrung sowie ihr Know-how als Assistentin der Geschäftsführung ist sie eine Insiderin und kennt die Tipps und Tricks für einen unkomplizierten Büroalltag. Seit mehr als neun Jahren ist Heidi Floßbach Betreiberin des Internetportals officeorga.de. Hier finden Interessierte Informationen und Vorlagen zum Thema Büro und Organisation, aber auch Beschaffungsmöglichkeiten von speziellem Equipment.

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Stellenbewerbern eine Absage zu schreiben, ist nicht nur eine eher unangenehme Aufgabe - eine falsch formulierte Bewerbungsabsage kann außerdem handfeste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Vielen "kleineren" Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass eine unbedachte Äußerung oder ein gut gemeinter Ratschlag zu Schadensersatzforderungen nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz führen können. Wir weisen Sie auf gefährliche Aussagen hin und leisten Formulierungshilfe.

Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) und seine praktischen Folgen für Bewerbungsabsagen

Durch das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" sollen Menschen vor Diskriminierungen wegen ihrer Rasse, ihrer ethnischer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alter oder ihrer sexuellen Identität geschützt werden.

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer (auch ehemalige Arbeitnehmer, bei denen noch nachträglich Wirkungen eintreten können, z. B. bis zur Klärung der Kündigungsberechtigung/Benachteiligung), Beamte, Richter und Zivildienstleistende, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeiter) sowie Bewerber und Bewerberinnen um ein Beschäftigungsverhältnis.

Fühlt sich ein verschmähter Bewerber von Ihnen im Sinne des AGG benachteiligt, kann er Ihnen u. U. bares Geld aus der Tasche ziehen, indem er beim zuständigen Arbeitsgericht einen Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch geltend macht.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs setzt sich aus verschiedenen Kriterien zusammen:

  • Art und Schwere der Interessensschädigung;

  • Anlass und Beweggründe des Arbeitgebers;

  • Grad des Verschuldens des Arbeitgebers;

  • Handelt es sich um einen Wiederholungsfall?

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Ist eine Online-Bewerbung nicht auch wieder eine Diskriminierung derer, welche keinen Internet-Anschluss haben? :)

Die Ablehnung eines Bewerbers bayerischer bzw. "preussischer" Herkunft als ethnische Diskriminierung? Das ist wohl eher ein Scherz der Autorin. "Ethnische Diskriminierung" ist eine alternative Bezeichnung für "Rassismus". Rassische Unterschiede zwischen Bayern bzw. "Preußen" gibt es aber nicht.

Natürlich war das spaßig gemeint. Die Autorin kommt aus dem Rheinland und gehört zur ethnischen Gruppe der Jecken...

Allerdings trennt der Gesetzgeber Rassismus und ethnische Diskriminierung, denn sonst wären in §1 AGG nicht beide Begriffe aufgeführt.

Definition lt. wikipedia.org: Ethnie (die ethnische Gruppe) oder Ethnos ... ist ein Begriff aus der Ethnologie. Völkerkundler (Ethnologen) fassen mit diesem Begriff benannte Populationen von Menschen zusammen, die Herkunftssagen, Geschichte, Kultur, die Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität miteinander teilen.