Auf Kosten des Finanzamts essen gehen - unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich: Zumindest einen Teil der Kosten von Geschäftsessen dürfen Sie als betrieblichen Aufwand geltend machen. Die Mehrwertsteuer bekommen Sie sogar in voller Höhe erstattet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Aufzeichnungen und Bewirtungsbelege bestimmte Anforderungen erfüllen. Wir erläutern die Gesetzeslage und liefern ein exemplarisches Abrechnungsmuster.
Gemeinsame Mahlzeiten sind auch im Geschäftsleben eine wichtige Grundlage: "Arbeitsessen mit ..." lautet einer der häufigsten Standardeinträge in geschäftlichen Terminkalendern. Anbahnung und Pflege guter Beziehungen gelingen bei Tisch nun einmal besonders gut.
Das erkennen sogar die Finanzbehörden an: Paragraf 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes sowie die R 4.10 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 enthalten in negativ formulierter Form recht genaue Angaben über die Abzugsfähigkeit der "Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass". Unter "Bewirtung" versteht das Steuerrecht grundsätzlich den "Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln".
Dazu gehören auch Nebenkosten wie Trinkgelder oder Garderobengebühren. Nicht in die Kategorie "Bewirtung" fallen hingegen Übernachtungskosten oder Eintrittsgelder für Unterhaltungsveranstaltungen.
"Aufmerksamkeit" oder "Bewirtung"?
Ebenfalls nicht um eine Bewirtung handelt es sich, wenn im Rahmen von Besprechungen zum Beispiel Kaffee, Tee oder Gebäck gereicht werden: Solche Höflichkeitsgesten gelten als "Aufmerksamkeiten in geringem Umfang". Und die stellen erfreulicherweise zu 100 Prozent betrieblichen Aufwand dar.
Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Bewirtung und Aufmerksamkeit ist dabei nicht etwa der Preis, sondern Art und Umfang der Verpflegung: Während eine Packung Kekse und ein, zwei halbe Brötchen noch als Aufmerksamkeit durchgehen, fallen Currywurst oder Pizza schon unter Bewirtung. Das gilt selbst dann, wenn der Imbiss unterm Strich billiger ist als Kaffee und Kekse oder die Flasche Champagner zum Begießen des Vertragsabschlusses: Der Schampus bleibt auch dann noch eine Aufmerksamkeit, wenn die Flasche 150 Euro kostet.

Sehr gute, informative Zusammenstellung, danke!
Wie sieht es mit Bewirtungsrechnungen aus dem Ausland aus? Sie entsprechen ja meistens nicht der deutschen "Norm", und die Mehrwertsteuer kriegt man auch nicht wieder. Mit ausländischen Kunden/Auftraggebern geht man aber im Ausland essen.
Liebe Grüße
Monika
IANAA, liebe Monika,
aber das weißt du ja. :-) Kunden musste ich im Ausland zum Glück auch noch nicht bewirten. Aus dem Stand würde ich sagen: Da ein Umsatzsteuerabzug nicht infrage kommt, dürfte das Fehlen einzelner formaler Anforderungen (im Einzelfall!) kein Drama sein. Vorausgesetzt natürlich, Name und Anschrift der Gaststätte und die übrigen Standardbestandteile von Rechnungen sind vorhanden und Anlass und Teilnehmer der Bewirtung werden fein säuberlich dokumentiert. Es geht ja "nur" um die Gewinnermittlung. Da in dem Fall die nicht erstattete Mehrwertsteuer ja einen betrieblichen Aufwand darstellt, dürfen die 70 Prozent übrigens m. E. vom Bruttobetrag berechnet werden.
Und was meint dein Steuerberater dazu? :-)
Herzliche Grüße
Robert
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Redaktionsteam akademie.de
Hallo Robert,
meine Kollegen hatten ein Geschäftsessen und brauchten mir eine handschriftliche Quittung (keinen Kassenbeleg) für die Abrechnung in der Buchhaltung mit. Auf der Quittung stand " Speisen und Getränke" - also der klassische Fall - der nicht auftreten
darf. Was mich dann noch verwunderte, dass keine MwSt. drauf stand und das beim Nettowert der gleiche Betrag eingetragen wurde wie beim Bruttowert. Die Steuernummer fehlte auch, lediglich ein Stempel des Restaurants war auf der Quittung. Bei einem Betrag von 22 Euro will ich keinen großen Aufwand betreiben, aber anerkannt wird die Rechnung nicht oder?
Ja,ja, die lieben Kollegen, so sind sie... :-)
Und: Ja, du sagst es, liebe Heitje,
der Bewirtungsbeleg dürfte dem kritischen Blick eines Prüfers kaum standhalten. Aber wegen 22 Euro einen betriebsinternen Aufstand machen!? Andererseits: Wo will man die Grenze ziehen!? Ach ja, das ist wohl das Los des Finanzdrachens... :-)
Tief empfundenes Mitgefühl begleitet dich von
Robert, der in einem vorherigen Leben acht Jahre lang hauptamtlicher Finanzdrachen war und es seither mit Gustav Noske hält: "Einer muss der Bluthund sein..."