Anspruch auf Bildungsurlaub
Bezahlte Freistellung für eine von Ihnen ausgewählte Weiterbildung - Bildungsurlaub ist eine attraktive Möglichkeit, sich persönlich weiterzuqualifizieren. Trotzdem nutzen nur wenige Arbeitnehmer diese Chance. Wir sagen Ihnen, welchen Anspruch auf Bildungsurlaub Sie haben, wie Sie Ihren Antrag stellen und wie Sie richtig reagieren, wenn der Chef sich quer stellt. Außerdem haben wir Musterschreiben für Ihren Antrag vorbereitet.
Bildungsurlaub: Anspruch, Voraussetzungen, Details
-
Wofür erhält ein Arbeitnehmer Bildungsurlaub?
"Bildungsurlaub" ist ein Rechtsanspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten (Weiter-) Bildungsveranstaltungen. Welche Art der Veranstaltung anerkannt ist, lässt sich leider nicht pauschal sagen, das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel handelt es sich um Veranstaltungen, die der politischen und/oder der kulturellen Bildung sowie der beruflichen Weiterbildung dienen.
-
Das Bundesland entscheidet über den Anspruch.
Die Frage "Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub und auf wieviel?" ist ebenfalls in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer geregelt. In den meisten Bundesländern gilt: Wer mindestens sechs Monate bei einer Firma beschäftigt ist, hat Anspruch auf Bildungsurlaub von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr oder auch auf zehn Tage pro zwei Kalenderjahren.
Ausnahmen sind Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen: Dort gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub.
-
Bildungsurlaub gibt es nur für anerkannte Bildungsmaßnahmen.
Damit der Arbeitnehmer aus dem Bildungsurlaub nicht einen normalen Erholungsurlaub macht, muss die Bildungsmaßnahme nach den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes anerkennungsfähig sein. Die Einzelheiten sind im "Bildungsurlaubgesetz" des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
Welche Veranstaltung für Sie in Ihrem Bundesland in Frage kommt, erfahren Sie z. B. unter www.arbeitundleben.de (Linker Rand, Auswahl "Bildungsangebote").
-
Der Bildungsurlaub-Anspruch verfällt!
Leider lassen viele Mitarbeiter den Bildungsurlaub verfallen - der Anspruch darauf erlischt so wie der Anspruch auf Erholungsurlaub am Jahresende.
Ausnahme: Der Bildungsurlaub wurde unbegründet abgelehnt oder der Arbeitgeber überträgt den Bildungsurlaub auf das nächste Jahr. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass das Arbeitsverhältnis auch im Folgejahr noch besteht. (Im Folgenden finden Sie einen Muster-Antrag auf Übertragung ins Folgejahr.)
-
Sie tragen die Kosten, aber Ihr Gehalt wird weiterbezahlt.
Die Kosten der Fortbildung sowie eventuell anfallende Fahrt- oder Übernachtungskosten trägt der Arbeitnehmer selbst, während der Arbeitgeber dem Bildungsurlauber während der Freistellung das Gehalt weiterbezahlt.
Es kann sich durchaus lohnen, Ihren Chef auch in Bezug auf die Kosten der Bildungsmaßnahme anzusprechen - einige Arbeitgeber stellen den Mitarbeiter nicht nur frei, sondern zahlen auch die Fortbildungskosten/Seminarkosten ganz oder teilweise, wenn die vermittelten Inhalte im Interesse der Firma sind. Das könnten z. B. Fremdsprachen-, EDV- und Rhetorikkurse, aber auch Schulungen in Gesprächs- und Verhandlungsführung sowie Moderations- und Präsentationstechniken sein.
Zahlt der Arbeitgeber die berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers, so gehören diese Leistungen zum nicht steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Weiterbildung: Fördermöglichkeiten
Es gibt eine ganze Reihe von Programmen, die Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen! Eine Übersicht:
"Leitfaden Weiterbildung: Formen, Fördermöglichkeiten, Qualitätskriterien"
Seminarkosten als Werbungskosten
Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater beraten, inwiefern die Kosten für Ihren Bildungsurlaub zu steuerlichen Vergünstigungen (Werbungskosten) führen. Infos dazu finden Sie auch im Beitrag: "Fiskus finanziert Fortbildung: Fortbildungs- und Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen!".
Übersicht: Bildungsurlaub nach Bundesland
Bundesland |
Rechtsgrundlage |
wie lange? |
weitere Infos |
Baden-Württemberg |
keine Bildungsfreistellungsgesetz |
kein Anspruch |
- |
Bayern |
keine Bildungsfreistellungsgesetz |
kein Anspruch |
- |
Berlin |
10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren, |
||
Brandenburg |
10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
||
Bremen |
10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
||
Hamburg |
10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
||
Hessen |
5 Arbeitstage |
||
Mecklenburg-Vorpommern |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
||
Niedersachsen |
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (PDF) |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
|
Nordrhein-Westfalen |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
||
Rheinland-Pfalz |
10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren |
||
Saarland |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
||
Sachsen |
keine Bildungsfreistellungsgesetz |
kein Anspruch |
- |
Sachsen-Anhalt |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
||
Schleswig-Holstein |
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein |
5 Arbeitstage pro Kalenderjahr |
Schleswig-Holstein.de: Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub |
Thüringen |
keine Bildungsfreistellungsgesetz |
kein Anspruch |
- |
Bildungsurlaub vor dem Absprung zur nächsten Stelle oder vor der Existenzgründung?
Natürlich ist es verlockend, die Möglichkeit des Bildungsurlaubs besonders dann zu nutzen, wenn Sie davon ausgehen können, dass Ihre Tätigkeit nur noch eine bestimmte Zeit dauern wird oder wenn Sie ohnehin vorhaben, sich einen anderen Job zu suchen oder sich selbstständig zu machen.
Der Arbeitgeber ist aber nicht in jedem Fall verpflichtet, Sie freizustellen, insbesondere wenn die Fortbildung gegen seine eigenen Geschäftsinteressen gerichtet ist. So schreibt der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht, Franz Josef Düwell, in dem 2001 verfassten Aufsatz "10 Jahre Bildungsfreistellung - eine Bilanz":
"Allerdings darf die Belastung des Arbeitgebers nicht so weit gehen, dass der Arbeitgeber die Freistellung für einen Kurs mit dem Inhalt bezahlen muss "Wie mache ich mich selbständig und meinem Arbeitgeber Konkurrenz?" Irgendwo gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze und die ist dann erreicht. Es können also keine Tätigkeiten anerkannt werden, die ausschließlich für den Stellenwechsel vorgesehen sind. Da wird die Grenze überschritten." (S. 54)
