Checklisten
Um diese Informationen für Ihre eigene Arbeit direkt anwendbar zu machen, haben wir sie in Form von zwei Checklisten komprimiert.
Checkliste: Texte
Wird eigenes oder fremdes Textmaterial veröffentlicht (bzw. zur Verfügung gestellt)?
Wenn nur selbst geschriebenes Textmaterial verwendet wird, bestehen keine urheberrechtlichen Probleme.
Bei fremdem Material: Ist die geplante Nutzung ohne Zustimmung erlaubt? Wenn eine Verwendung ohne Zustimmung nicht erlaubt ist, dann muss die schriftliche Einwilligung des Autors oder Rechteinhabers vorliegen!
Bei mehreren Urhebern, die Zustimmung aller.
Erlaubt ist die Nutzung fremder Texte ohne Zustimmung, wenn
der Text nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Im Zweifel sollten Sie aber von einem urheberrechtlichen Schutz ausgehen!
es sich um amtliche Werke (gemäß § 5 UrhG) handelt, wie Gesetzestexte, Gerichtsurteile, Bekanntmachungen von Behörden usw. Wichtig: Sie müssen die Originaltexte verwenden.
die Schutzdauer abgelaufen ist. Das ist 70 Jahre nach dem Tod des Autors der Fall bzw. bei mehreren Autoren nach dem Tod des am längsten lebenden Autors.
das Werk unter freier Lizenz steht (Open Content). In diesem Fall müssen Sie jedoch das Lizenzmodell prüfen: Ist eine Quellenangabe oder ein anderer Hinweis erforderlich, werden die Lizenzbedingungen erfüllt?
nur wenige Sätze aus dem Werk zitiert wurden. Wichtig: Die wenigen Sätze müssen als Zitat gekennzeichnet werden und Ihr eigenes Werk muss im Vordergrund stehen.
In allen anderen Fällen müssen Sie für die Veröffentlichung über eine schriftliche Erlaubnis verfügen!
Checkliste: Fotos, Grafiken und Screenshots
Handelt es sich um selbst erstellte oder fremde Fotos?
-
Bei eigenem Foto: Sind Privatpersonen auf dem Foto? Dann müssen Sie eine Einverständniserklärung jeder abgebildeten Person einholen, es sei denn,
es handelt sich um Personen der Zeitgeschichte, aber keine Fotos aus der Privat- oder Intimsphäre,
sie stellen nur "Beiwerk" dar (zufällige Passanten, Teilnehmer an einer öffentlichen Demonstration) oder
es sind 10 Jahre seit dem Tod des Abgebildeten vergangen.
Bei eigenem Screenshot: bei vorhandener Schöpfungshöhe, Zustimmung bspw. des Softwareherstellers einholen, Ausnahme: Freie Software
Bei fremdem Foto/Screenshot außerdem: Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers (Fotografen). Bei unklarer Herkunft sollten Sie auf das Foto verzichten.
Bei Foto von einem Werk der bildenden Kunst: Zusätzlich Zustimmung des Künstlers, z.B. des Bildhauers, Möbeldesigners.
-
Ausnahme: Bildzitat. Die Wiedergabe eines Bildes/Screenshots ist als Bildzitat erlaubt, wenn
der Artikel eine "innere Verbindung" zum Bild hat (Belegfunktion),
der zitierende Artikel selbst ein neues und schützenswertes Werk darstellt
das Bildzitat nur so groß ist, wie für das Anliegen nötig, um das Gesagte zu untermauern,
eine vollständige Quellenangabe erfolgt: Urhebername, Titel des Werkes, Publikationsorgan und Fundstelle.
Sind Personen abgebildet? Dann gilt das Personlichkeitsrecht (siehe oben, "Privatpersonen").
Dieser Beitrag ist öffentlich.
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Großartiger Artikel! Einige Sachen hätte ich vorher nicht vermutet, z.B. daß die Abbildung von Screenshots problematisch werden könnte. Ich verwende regelmäßig Screenshots in den Bedienungsanleitungen, die ich schreibe, ohne bisher ein urheberrechtliches Problembewußtsein entwickelt zu haben.
Wie sieht es eigentlich bei der Verwendung von selbst geschossenen Hardware-Fotos aus? Bisher habe ich zwar immer die Zustimmung des Herstellers eingeholt, aber das gestaltet sich manchmal ziemlich schwierig. Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob diejenigen Mitarbeiter des Herstellers, die die Zustimmung erteilen, auch tatsächlich immer die geeigneten Ansprechpartner sind. Aber das ist dann eher ein internes Problem des Herstellers, oder?
Viele Grüße
Sabine Mahr
Bei Screenshots, Firmen-Logos und dergleichen gilt natürlich wie überall: Wo kein Kläger, da kein Richter. Schließlich ist den Unternehmen im Allgemeinen daran gelegen, in die Öffentlichkeit zu kommen. Ein juristisch stichhaltiges Argument ist "Das ist doch auch in deren Interesse." freilich nicht.
Als Laie würde ich vermuten, dass man i.A. sehr wohl Fotos von Gegenständen und Produkten veröffentlichen kann, wenn man die Rechte am Foto besitzt, jedenfalls, wenn die abgebildeten Gegenstände nicht selbst Schutz als "Werke" genießen. Das ist bei Netzwerkkarten oder Headsets eher selten der Fall, nehme ich an ... selbst wenn da ein Designer dran war.
Sonst dürfte man ja nicht einmal Fotos von seinem Auto machen ...
Ich mag aber falsch liegen - schließlich bin ich weder Anwalt noch Fachmann, ich lasse mich ggf. also gern eines besseren belehren.
Und wie sieht es mit einem Screencast einer Software aus? Fallen die unter die Rubrik "laufende Screenshots"?
Bei selbst geschossenen Hardwarefotos sehe ich auch keine Urheberverletzung. Bei einem Screencast sieht das schon anders aus. Da empfehle ich die detaillierten Regeln von Microsoft (http://www.microsoft.com/germany/unternehmen/informationen/rechtlichehin...) als Anhaltspunkt.
Wenn ich als Workshop-Leiter nun Screencast und Screenshots unter den Teilnehmern in den Unterlagen verbreite, gilt das eigentlich als Veröffentlichung? Es ist ja ein geschlossener Workshop? Der aber wird öffentlich angeboten?
Viele Grüße
Ruediger Post
Hallo Herr Post,
Urteile zu Screenshots von Software bzw. Webseiten gibt es meines Wissens noch nicht. Deshalb ist vieles im Dunkeln. Aber eine Veröffentlichung von möglicherweise urheberrechtlich geschütztem Material liegt im Rahmen eines Workshops vor. Der § 52a UrhG greift hier eher nicht.
Eigentum ist und bleibt Diebstahl. Das gilt auch im geistigen Bereich und für elektronische Objekte.
MLPD, Ortsgruppe Groß-Kösel
Am Anfang des Artikels und auch in der Überschrift gehen Copyrights und Urheberrechte völlig durcheinander. Man sollte doch erst mal klar und deutlich sagen, dass in Deutschland und dem meisten Ländern die Urheber- und Verwertungsrechte kraft Gesetzes geschützt sind. Copyrights dagegen gehören in den angelsächsischen Rechtsraum. Hier entsteht der Schutz durch Kenntlichmachung. Bevor man irgend etwas anderes sagt, muss man erst einmal klären, nach welchem Recht sich die Rechte beurteilen. Dies ist eine Frage des sog. Internationalen Privatrechts. Und dann muss man sich überlegen, was passiert, wenn angelsächsische Vertragspartner die Kennzeichnungspflicht - auch von Übersetzungen - per Vertrag im deutschen Markt erzwingen. So einfach wie hier dargestellt ist die Sache nicht.
Warum "Eigentum ist und bleibt Diebstahl" sein soll verstehe wer will, ich nicht. Artikel 14 unserer Verfassung garantiert das Privateigentum. Warum man das nun mit einer Strafnorm gleichsetzen soll, entzieht sich meinem Verständnis. Oder herrscht in Groß-Kösel ein anderes Rechtssystem?
@ vom 05.03.2008 17:35:47
Sie haben die Sache mit dem Begriff „Copyright“ völlig richtig eingeschätzt. Es handelte sich hierbei auch eher um einen redaktionellen Fehler. Denn leider ist es ja so, dass viele, besonders auch die Medien, immer gerne angloamerikanische Begriffe mehr oder weniger sinnvoll nutzen. Ich denke, viele nutzen den Begriff Copyright einfach als Synonym für das deutsche Urheberrecht. Es soll auf der Homepage als Hinweis dienen, dass der Inhalt urheberrechtlich geschützt ist. Und so sehen es auch einige Richter. Das ist formaljuristisch sicher nicht einwandfrei, denn Copyright bedeutet ja eher Nutzungsrecht, als Urheberrecht. Aber die Sprachhüter aller Zwiebelfisch werden ja leider nicht gehört ;-)!
Der Artikel bezieht sich natürlich nur auf das deutsche bzw. kontinentaleuropäische Urheberrecht. Die Problematik internationaler Verträge ist natürlich gegeben, dass sollte aber nicht Gegenstand des Artikels sein.
@ Anonym vom 05.03.2008 17:40:19
Ja, also warum in Groß Kösel Eigentum gleich Diebstahl sein soll, weiß ich leider auch nicht. Da müssten Sie den Verfasser des denkwürdigen Einwandes wohl selber fragen.
Frage: Ich plane einen Branchennewsletter, in dem der wesentliche Bestandteil kurze Zitate aus Artikeln anderer Newsletter sind. Das können Text- und Bildzitate sein. Sinn des Newsletter ist, für eine Branche aus allen möglichen Newslettern das essentielle zusammenstellen mit Quellenangabe und Link zur Quelle. wie siehts damit aus?
mfg
Carlo
@Carlo,
Die urheberrechtlichen Voraussetzungen für einen elektronischen Pressespiegel sind unter diesen Links erläutert:
http://www.vgwort.de/pre_erlaeuterungen.php
http://www.bpb.de/publikationen/C2PQDV,3,0,Urheberrecht_in_der_Wissensge...
Vielleicht hilft Ihnen das weiter.
Was ist eigendlich mit Bildern die man z.B. bei der Googlebilder suche zusehen bekommt, wo kein copyright draufzusehen ist oder sonstiges in der Art. Noch nicht einmal eine Quelle erfährt, da dieses Bild von mehreren Seiten im Internet her beziehen kann, und somit in der "Öffendlichkeit" stehen?
@ anonym vom 16.2.09.:
Selbstverständlich müssen Sie auch die Urheberrechte bei Bildern beachten, die Sie über die Google-Bildersuche oder sonst eine Grafik-Suche gefunden haben! Und das Urheberrecht muss nicht extra vermerkt werden, es liegt an Ihnen als Nutzer, sicherzustellen, dass Sie keine Rechte verletzten. So ist nun mal die Rechtslage in Deutschland.
Wie sieht es bei rezepten ohne Bilder mit dem Urheberrecht aus? Möchte gerne eine Broschüre rausbringen mit vielen Rezepten aus verschiedenen Länder.
Guten Tag,
Rezepte selbst sind nicht urheberrechtlich geschützt. Nur die Darstellung, die Formulierung der Anleitung, Bilder/Grafiken oder die individuelle Gestaltung der Zutatenliste erreichen eine eigene Schöpfungshöhe.
Hierzu siehe auch: http://www.irights.info/index.php?id=523.
Dieser Hinweis erfolgt ohne Rechtsgewähr. Sie sollten im Falle einer Veröffentlichung den Rat eines Fachanwalts hinzuziehen.
Viele Grüße,
Redaktion akademie.de
Hallo...
darf ich von dieser Seite hier (längere) Textpassagen zitieren? :D
Bin Forenbetreiber und wäre über Einstellnutzung einzelner Textpassagen dort dankbar.
Mfg
@anonym vom 25.2.2010
nein, ich bitte um Verständnis, aber die Übernahme dieses Textes pauschal erlauben, hier per Foren-Kommentar, das können wir leider nicht!
Ihre akademie.de Redaktion
S.Hengel
Guten Tag,
erst einmal vielen Dank für diesen informativen Artikel!
Allerdings stellt sich mir jetzt doch eine essentielle Frage. Ich möchte in Kürze ein Kalenderbuch mit Fotos (Urheberrecht liegt bei mir) und Zitaten griechischer und römischer Philosopen veröffentlichen. Unbestreitbar sind Personen wie Seneca, Marc Aurel, etc seit mehr als 70 Jahren tot, so dass die Schutzdauer von 70 Jahren definitv abgelaufen ist. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich beim Zitieren dennoch eine Quellenangabe angeben muss und somit die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Verlages benötige.
Ich danke Ihnen bereits jetzt für Ihre Hilfe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Liebman
Guten Tag, Frau/Herr Liebman,
ich glaube nicht, dass nach fast zwei Jahrtausenden noch ein Erbe bzw. Verlag einen Rechtsanpruch aus die Verwertungsrechte vorweisen kann :-). Und das "Leistungsschutzrecht", das die Verlage fordern, haben Sie auch noch nicht bekommen, das würde das Abschreiben der Zitate aus den von Ihnen verlegten Büchern wohl sowieso nicht verbieten können. Trösten Sie sich ruhig mit dieser Wahrheit: Omnia aliena sunt, tempus tantum nostrum est.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de