Differenzbesteuerung nutzen: Weniger Umsatzsteuer für Händler, die von privat ankaufen

Das "Höker-Privileg" für Händler senkt die Umsatzsteuer-Zahllast

Von: Robert Chromow
Stand: 6. Januar 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Händler, die ihre Waren vorwiegend bei Privatleuten oder umsatzsteuerbefreiten Unternehmern beziehen, können ihre Umsatzsteuer-Zahllast durch die Wahl der "Differenzbesteuerung" deutlich senken. Statt auf den kompletten Umsatzerlös fällt die Mehrwertsteuer dann nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Ein- und Verkaufspreis an. Wir erläutern die Einzelheiten des "Höker-Privilegs".

Die klassische Berechnung der Umsatzsteuer-Zahllast ist denkbar einfach: Man addiere sämtliche Mehrwertsteuer-Einnahmen und ziehe davon alle selbst gezahlten "Vorsteuern", also die Mehrwertsteuern auf Einkäufe ab. Für viele Ebay-"Profiseller", Gebrauchtwarenhändler, Secondhand-Boutiquenbesitzer oder Flohmarktbeschicker ist das ein schlechtes Geschäft: Denn wer seine Waren überwiegend von Privatleuten oder umsatzsteuerbefreiten Unternehmern bezieht, kann kaum Vorsteuern geltend machen.

Zum Glück gibt es seit 1990 im Umsatzsteuerrecht den Paragrafen 25a UStG, in dem die sogenannte Differenzbesteuerung geregelt ist. Demnach wird der Umsatz unter bestimmten Umständen "nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt."

Weitere Besonderheit: Differenzbesteuerte Güter unterliegen generell dem "allgemeinen Umsatzsteuersatz" (von zurzeit 19 %). Das gilt auch dann, wenn sie ansonsten dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterworfen sind.

Voraussetzungen

Erlaubt ist die Differenzbesteuerung nur ...

  • Wiederverkäufern oder Versteigerern im eigenen Namen, die ...

  • mit "beweglichen körperlichen Gegenständen" (außer Edelsteinen und Edelmetallen) handeln, die zudem ...

  • beim Einkauf nicht mit Mehrwertsteuer belegt waren.

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Wie sieht dann genau eine Rechnung aus?

danke!

Susi

Un dmich würde interessieren, wie die Umsatzsteuervoranmeldung dann aussieht...? in welchem "Kästchen" (Nr 81??) muss man welchen Betrag eintragen ?
danke und Gruß
Thomas

Hallo Thomas,
da es auf dem UStVA-Formular kein separates Feld für die Differenzbesteuerung gibt, tragen Sie die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wie von Ihnen richtig vermutet, unter der Kennziffer 81 ein. Bei der Umsatzsteuer ist die Sache m. E. damit erledigt. Am besten erfragen Sie das aber noch einmal bei Ihrem Steuerberater und / oder direkt beim Finanzamt.
Bei der Gewinnermittlung (= EÜR-Formular) verhält sich die Sache etwas anders: Hier müssen Sie den der Umsatzsteuer unterworfenen Teil der Einnahme in der Zeile 10, den nicht der Umsatzsteuer unterworfenen Teil der Einnahme in Zeile 11 und die Umsatzsteuereinnahme in Zeie 12 eintragen.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow