Pfändung von Domains

Wann Gläubiger die Domains ihrer Schuldner pfänden können und wie Domains als Sicherheit dienen

Von: Rechtsanwalt Oliver Langner
Stand: 21. Januar 2011
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Über den Autor: Rechtsanwalt Oliver Langner

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Rechtsanwalt Oliver Langner ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner der in Düsseldorf und Köln ansässigen Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Langner & Hündgen "www.Juraco.de". Parallel leitet er seit 2005 die örtliche Beratungsstelle des Lohnsteuerberatungsverbundes e. V. Zuvor war Rechtsanwalt Oliver Langner bei renommierten internationalen Rechtsanwalt-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen u. a. in Düsseldorf, Moskau und Hanoi tätig.

Rechtsanwalt Oliver Langner berät vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, Urheberrechtsverletzungen und Markenrechtsverletzungen, aber auch bei der Gestaltung von AGB. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte: Prüfung von Steuergestaltungen und Anfertigung von Steuererklärungen.

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Domain pfänden

Sie haben als Gläubiger einen Titel gegen den Schuldner, es gibt aber anscheinend nichts zu pfänden? Dann schauen Sie doch mal bei den Registrierungsstellen, ob der Schuldner Inhaber einer oder mehrerer interessanter Internet-Domains ist. Auch Domains können grundsätzlich gepfändet und verwertet werden. Außerdem lassen sie sich auch als Sicherheit gegen Zahlungsausfall heranziehen. Wir sagen Ihnen, wie's funktioniert.

Die Rechtslage: Sind Domains pfändbar - und was genau wird dann gepfändet?

Die Pfändbarkeit von Internet-Domains war in der Rechtsprechung lange Zeit umstritten. Jetzt hat der BGH diese Frage endgültig entschieden (Urt. vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05).

In der zitierten Entscheidung hat der BGH nicht nur klargestellt, dass, sondern auch was genau bei einer "Domain" zu pfänden ist, und damit eine weitere strittige Frage geklärt.

Nach Ansicht des BGH stellt die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers gegenüber der DENIC oder einer anderen Domain-Vergabestelle ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar und kann damit gepfändet werden. Das Gericht hat damit der Ansicht in der Rechtsprechung eine Absage erteilt, wonach die Internet-Domain selbst als ein "anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO anzusehen sei (LG Essen, Beschl. v. 22.9.1999, Az. 11 T 370/99; LG Düsseldorf, 16.03.2001; Az. 25 T 59/01).

Diese Ausführungen mögen nach Haarspalterei klingen - es ist aber dennoch äußert wichtig, dass der Gegenstand der Pfändung juristisch zutreffend eingeordnet wird, denn sonst sind unter Umständen die Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, kurz PfÜB, nicht hinreichend bestimmt.

Der BGH hat es in dem zitierten Urteil auch für ausreichend befunden, wenn der Gläubiger nur beantragt, die Ansprüche des Schuldners aus den Registrierungsverträgen mit der DENIC auf Aufrechterhaltung der Registrierung sowie auf Umregistrierung zu pfänden. Mit dem Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung pfändet der Gläubiger den Hauptanspruch des Schuldners aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC. Die dem Schuldner aus diesem Vertragsverhältnis weiter zustehenden Ansprüche sind nicht isoliert verwertbar und damit nicht einzeln pfändbar. Mit der Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag mit der DENIC werden daher auch alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis folgenden Nebenansprüche des Schuldners von der Pfändung umfasst.

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