Doppelte Haushaltsführung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 1. April 2010
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Doppelte Haushaltsführung

Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die notwendigen Mehraufwendungen unabhängig davon steuerfrei erstatten, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält (= Lebensmittelpunkt), beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Von einer Beendigung einer steuerlich relevanten doppelten Haushaltsführung ist daher auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt an seinen Beschäftigungsort verlegt. Das gilt unter Einschränkung auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung am bisherigen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen (z. B. für Besuchs-, Erholungs- oder Urlaubszwecke) beibehält. Anhaltspunkte für die Prüfung des Lebensmittelpunktes sind: Aufenthaltsdauer, Größe und Ausstattung der Wohnungen, "Zahl der Heimfahrten", Aufenthaltsort der Familie bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin.

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer, der vor vielen Jahren aufgrund einer Versetzung eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet hat, bezieht mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind ein Einfamilienhaus an seinem Beschäftigungsort und gibt sein bisheriges Apartment auf. Seine Eigentumswohnung an seinem bisherigen Lebensmittelpunkt, die in einem Naherholungsgebiet liegt, benutzt er zukünftig ca. alle vierzehn Tage mit der gesamten Familie für Erholungszwecke.

Mit dem Bezug des Einfamilienhauses ist der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegt worden mit der Folge, dass die doppelte Haushaltsführung zu diesem Zeitpunkt beendet ist.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Der Arbeitnehmer veräußert am Lebensmittelpunkt seine Eigentumswohnung und bezieht dort mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind ein Einfamilienhaus. Am Beschäftigungsort wohnt er wie bisher in dem Apartment.

Es liegt weiterhin eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vor. Unerheblich ist, dass diese letztlich aus privaten Gründen beibehalten wird. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, mit seiner Familie an den Beschäftigungsort zu ziehen. Die doppelte Haushaltsführung wird auch nicht allein durch Zeitablauf beendet.

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