Doppelte Haushaltsführung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 1. April 2010
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Höhe der steuerfreien Auslösungen bei einer doppelten Haushaltsführung

Schaubild und Berechnungsbeispiel zur doppelten Haushaltsführung im Inland

Für die steuerfreien Auslösungen bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland ergibt sich folgendes Schema:

Bild vergrößernPrüfschema Doppelte Haushaltsführung

Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer wird mit Wirkung ab 1. März 2009 an einen Zweigbetrieb des Arbeitgebers in S. versetzt. Er mietet am neuen Arbeitsort ein möbliertes Zimmer; die Entfernung zu seinem Familienwohnsitz beträgt 200 Kilometer. Der Arbeitnehmer benutzt für die Fahrt zum neuen Arbeitsort und zum wöchentlichen Besuch seiner Familie seinen eigenen Pkw. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer folgende Beträge als Auslösungen steuerfrei zahlen:

für die erste Fahrt an den neuen Arbeitsort 0,30 Euro für 200 Kilometer

60 Euro

für jede wöchentliche Familienheimfahrt die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für 200 Kilometer

60 Euro

für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2009 (= Dreimonatszeitraum) für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer sich 24 Stunden am neuen Arbeitsort aufgehalten hat, für Verpflegungsmehraufwendungen

24 Euro

Hält sich der Arbeitnehmer an den An- und Abreisetagen bei Wochenendheimfahrten weniger als 24 Stunden von seinem Familienwohnsitz entfernt auf, so können nur 12 Euro oder 6 Euro für diese Tage steuerfrei gezahlt werden.

Ab 1. Juni 2009 können keine Auslösungen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei gezahlt werden.

für jede Übernachtung in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2009 (= Dreimonatszeitraum) ein Übernachtungsgeld von

20 Euro

für jede Übernachtung ab 1. Juni 2009 ein Übernachtungsgeld von

5 Euro

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die tatsächlich entstandenen notwendigen Kosten für die Unterkunft in S. steuerfrei ersetzen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung.

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