Doppelte Haushaltsführung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 1. April 2010
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Konkurrenzregelung

Soweit für denselben Kalendertag Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung anzuerkennen sind, darf nur der jeweils höchste Beitrag steuerfrei gezahlt werden!

Beispiel

Ein verheirateter Arbeitnehmer aus München hat seit 1.1.2009 in Stuttgart eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Er verlässt München regelmäßig am Sonntag abends gegen 21 Uhr und kehrt freitags gegen 19 Uhr zurück. In der Woche vom 12.1. bis 16.1.2009 ist er auf einer dreitägigen Auswärtstätigkeit in Zürich. Er fährt in Stuttgart am Dienstag um 8 Uhr los und trifft am Donnerstag um 11 Uhr wieder an seiner Arbeitsstätte in Stuttgart ein. Für die Woche vom 12.1. bis 16.1.2009 ergibt sich folgender steuerfreier Arbeitgeberersatz für Verpflegungsmehraufwand:

./.

Doppelter Haushalt

Auswärtstätigkeit

steuerfrei ist der höhere Betrag

Montag

24 Euro

-

24 Euro

Dienstag

24 Euro

28 Euro

28 Euro

Mittwoch

24 Euro

42 Euro

42 Euro

Donnerstag

24 Euro

14 Euro

24 Euro

Freitag

12 Euro

-

12 Euro

Der Arbeitnehmer erhält am Montag, Donnerstag und Freitag die nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung zu gewährenden Verpflegungspauschalen. Für Dienstag und Mittwoch kann er die höheren Auslandstagegelder für die Schweiz erhalten. Für Donnerstag ist das Auslandstagegeld niedriger als 24 Euro, da die Rückkehr bereits um 11 Uhr erfolgt. Für Sonntag und Samstag kann der Arbeitgeber keine steuerfreien Beträge erstatten, da der Arbeitnehmer nicht mindestens 8 Stunden von der Familienwohnung in München abwesend ist.

Mit dieser sog. Konkurrenzregelung wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer den höchsten Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen steuerfrei erhält, wenn mehrere Gründe für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrags zusammentreffen. Gewährleistet ist aber auch, dass mehrere Pauschbeträge nicht nebeneinander gewährt werden.

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