Höhe der steuerfreien Auslösungen bei einer doppelten Haushaltsführung
Kosten der Unterkunft
Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten entweder in Höhe der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort oder mit Pauschbeträgen steuerfrei erstatten. Folgende Pauschbeträge können bei Übernachtungen im Inland steuerfrei gezahlt werden:
in den ersten drei Monaten je Übernachtung 20 Euro;
danach je Übernachtung 5 Euro.
Die Kosten der Unterkunft können bei Verheirateten und Ledigen mit eigenem Hausstand nach Wegfall der früher geltenden Zweijahresfrist zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzt werden.
Voraussetzung für die steuerfreie Zahlung der oben genannten Pauschbeträge durch den Arbeitgeber ist es, dass die Übernachtung nicht in einer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gestellten Unterkunft erfolgt. Erfolgt die Übernachtung in einer vom Arbeitgeber gestellten Unterkunft gegen Entgelt, so darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Unterbringung keine höheren Beträge steuerfrei ersetzen, als er vom Arbeitnehmer als Entgelt für die Übernachtung fordert.
Anstelle der Pauschbeträge von 20 Euro bzw. 5 Euro kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die notwendigen Kosten der Unterbringung in der nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzen (im Gegensatz zu den Verpflegungsmehraufwendungen, bei denen auch bei Einzelnachweis nur die Pauschbeträge vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können).
Der Bundesfinanzhof hat für Klarheit gesorgt, inwieweit die nachgewiesenen Unterkunftskosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort notwendig sind. Notwendig sind demnach die Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) am Beschäftigungsort ergeben würden.
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