Doppelte Haushaltsführung
Ledige Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand
Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.
Ledige Arbeitnehmer haben deshalb nur dann einen eigenen Hausstand, wenn sie bei einer auswärtigen Tätigkeit ihre bisherige Wohnung, die sie aus eigenem Recht (z.B. als Mieter oder Eigentümer) nutzen, als Mittelpunkt der Lebensinteressen beibehalten und regelmäßig dorthin zurückkehren. Ein eigener Hausstand wird auch anerkannt, wenn die Wohnung zwar allein vom Lebenspartner des Arbeitnehmers angemietet wurde, dieser sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 12. 9. 2000, BStBl. 2001 II S. 29). Keinen eigenen Hausstand haben diejenigen ledigen Arbeitnehmer, die an ihrem Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Eltern leben. Dabei ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung von den Eltern an das Kind ein Indiz gegen das Vorliegen eines eigenen Hausstands (BFH-Urteil vom 14.6.2007 BStBl. II S. 890).
Der Arbeitgeber darf bei einem ledigen Arbeitnehmer (Steuerklasse I oder II) nur dann davon ausgehen, dass ein eigener Hausstand am bisherigen Beschäftigungsort vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich erklärt, das heißt, der Arbeitnehmer muss mit eigenhändiger Unterschrift versichern, dass er neben einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch einen eigenen Hausstand am bisherigen Beschäftigungsort unterhält. Diese Erklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Gibt der ledige Arbeitnehmer diese Erklärung ab, so kann der Arbeitgeber ohne weiteres davon ausgehen, dass er einen doppelten Haushalt führt. Dies hat zur Folge, dass der ledige Arbeitnehmer dieselben steuerfreien Auslösungen erhalten kann, wie ein verheirateter Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt.
Ledige Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand
Hat der ledige Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand und liegt dementsprechend bei einer Auswärtstätigkeit keine doppelte Haushaltsführung vor, so galt früher die auswärtige Tätigkeit für drei Monate als doppelte Haushaltsführung, wenn der ledige Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung (z.B. im Haus seiner Eltern) als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen beibehielt (sog. Fiktion einer doppelten Haushaltsführung). Diese Fiktion einer doppelten Haushaltsführung für ledige Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand ist seit 2004 ersatzlos weggefallen.
Beispiel
A bewohnt in der Wohnung seiner Eltern in Leipzig ein Zimmer und kehrt dorthin jedes Wochenende zurück. An seinem Beschäftigungsort in Erfurt bewohnt er während der Woche ein kleines Appartement. Mangels eigenen Hausstands in Leipzig liegt bei A keine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vor. Eine Behandlung der Aufwendungen des A als "Reisekosten in Form einer Auswärtstätigkeit" kommt ebenfalls nicht in Betracht, da er nicht vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.
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