Pauschalierung steuerpflichtiger Auslösungen
Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt nur für diejenigen steuerpflichtigen Teile von Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich von Auswärtstätigkeiten gezahlt werden.
Bleiben nach der Saldierung steuerpflichtige Teile von Auslösungen übrig, so stellt sich die Frage, wie der Lohnsteuerabzug durchzuführen ist und ob die seit 1.1.1997 geltende Pauschalierungsmöglichkeit für die steuerpflichtigen Teile von Reisekostenvergütungen für Verpflegungsmehraufwand mit 25 Prozent angewendet werden kann. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt jedoch nur für diejenigen steuerpflichtigen Teile von Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich von Auswärtstätigkeiten gezahlt werden. Das bedeutet, dass steuerpflichtige Teile von Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich einer doppelten Haushaltsführung gezahlt werden, nicht unter diese Pauschalierungsvorschrift fallen.
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