Doppelte Haushaltsführung

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 1. April 2010
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Einzelnachweise der Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten

Verpflegungsmehraufwendungen

Seit 1996 ist ein Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen generell ausgeschlossen und zwar sowohl beim steuerfreien Arbeitgeberersatz als auch beim Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer.

Übernachtungskosten

Im Gegensatz zu den Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitgeber bei den Übernachtungskosten anstelle der Pauschbeträge von 20 Euro bzw. 5 Euro die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen steuerfrei ersetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Übernachtungskosten im Einzelnen nachgewiesen werden und nicht unangemessen hoch sind. Übernachtet der Arbeitnehmer im Hotel und wird in der Hotelrechnung ein Gesamtpreis für Übernachtung und Frühstück ausgewiesen, so sind die Kosten des Frühstücks bei einer Übernachtung im Inland mit 4,80 Euro anzusetzen und vom Rechnungspreis abzuziehen.

Beispiel Hotelrechnung

Übernachtung mit Frühstück = 100 Euro

Zur Ermittlung der Übernachtungskosten sind abzuziehen = 4,80 Euro

steuerfrei ersetzbare Kosten der Unterkunft = 95,20 Euro

Die Pauschbeträge von 20 Euro bzw. 5 Euro je Übernachtung gelten nur für steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers. Beim Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer muss der Arbeitnehmer Übernachtungskosten, die er bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten geltend machen will, in jedem Fall einzeln nachweisen.

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