Freie Unterkunft und Verpflegung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Erhält ein Arbeitnehmer freie Unterkunft (wie dies im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig üblich ist), so wird oft übersehen, dass der Arbeitgeber diesen Sachbezug als Auslösung steuerfrei lassen kann, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand hat.
Beispiel
Ein verheirateter Koch aus Freiburg arbeitet im Kalenderjahr 2009 sechs Monate in einem Hotel auf Sylt. Seine Familie wohnt weiterhin in Freiburg. Er erhält in Sylt neben dem Barlohn freie Unterkunft und Verpflegung.
Die unentgeltlich gewährte Unterkunft ist während der ganzen Tätigkeit auf Sylt steuerfrei. Der Wert der Unterkunft ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn die freie Unterkunft nicht als Lohnbestandteil vereinbart, sondern zusätzlich als "Auslösung" zum laufenden Arbeitslohn gewährt wird.
Für die unentgeltlich gewährte Verpflegung gilt: Die unentgeltlich gewährte Verpflegung ist mit dem amtlichen Sachbezugswert dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der amtliche Sachbezugswert für die volle Verpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt 2009 täglich 7 Euro. Der Wert der unentgeltlich gewährten Verpflegung muss zwar einerseits dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet werden, andererseits kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ungekürzten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (normalerweise 24 Euro arbeitstäglich, an den An- und Rückreisetagen bei Wochenendheimfahrten 12 Euro bzw. 6 Euro) für die Dauer von drei Monaten steuerfrei als Auslöse zahlen. Eine Verrechnung des steuerpflichtigen Sachbezugswerts von 7 Euro täglich mit der steuerfreien Auslöse von z.B. 24 Euro ist allerdings nicht möglich. Will der Arbeitgeber erreichen, dass der Wert von 7 Euro täglich steuerfrei bleibt, muss er zusätzlich zur unentgeltlich gewährten Verpflegung eine Barauslösung von 7 Euro täglich zahlen.
Außerdem kann der Arbeitgeber dem Koch auch die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten zur Familienwohnung in Freiburg in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerfrei ersetzen.
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