Urheber, Achtung! So beugen Sie drohenden Rechteverlusten vor

Für Kreative brachte der so genannte "zweite Korb" der Urheberrechtsreform tiefgreifende Änderungen.

Von: Karin Seidel
Stand: 10. August 2009
5
(1)
Beitrag bewerten
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Über die Autorin: Karin Seidel

bild80551

Karin Seidel ist Wirtschaftsjuristin (FH) und freiberufliche Trainerin für Wirtschaftsrecht. Besonders spannend findet sie es, die durch das Internet bedingten Veränderungen des Rechts zu beleuchten und zu hinterfragen.

Mehr über unsere Autorin erfahren Sie auf ihrer Internetpräsenz www.seidel-ub.de.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Für Kreative brachte der so genannte "zweite Korb" der Urheberrechtsreform tiefgreifende Änderungen. Seit Anfang 2008 sieht die Neuregelung des Urheberrechtsgesetzes eine automatische Rechteübertragung für unbekannte Nutzungsarten bei Altverträgen vor. Bis Ende 2008 konnten Urheber, wie freie Regisseure, Drehbuchautoren, Grafiker usw., bei ihrem Verlag oder ihrer Agentur der Rechteübertragung widersprechen. Wer diese Frist verstreichen ließ, erhielt zwar als Ausgleich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung - aber das Werk war seiner Verfügung entzogen.

Die bisherige Regelung

Bisher waren Vertragsabschlüsse zwischen Verlegern und Urhebern über (noch) unbekannte Nutzungsarten nicht möglich. Deshalb existieren heute große Archivbestände von Werken, die bisher nicht in modernen Medien verwertet werden durften.

Übertrug der Verfasser eines Hörbuchs 1972 alle Rechte zur Verwertung dem Verlag, so beinhaltete diese Rechteübertragung nicht die Rechte zur Nutzung auf CD oder gar im Internet, da diese Nutzungsarten damals unbekannt waren. Der Verlag musste bislang die Rechte beim Urheber nachträglich erwerben und das Honorar neu aushandeln. Das wurde mit der Reform geändert.

Altverträge von 1966 bis 2007 und der Anspruch auf Vergütung

Seit 1.1.2008 ist die Verwertung eines Werks in Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses noch unbekannt waren, automatisch möglich, wenn damals alle wesentlichen Nutzungsrechte übertragen wurden. Betroffen sind sämtliche Altverträge zur Übertragung von Nutzungsrechten am urheberrechtlich geschütztem Werk, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden.

Einzige Voraussetzung: Der Kreative muss dem Vertragspartner damals umfassende Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt, sprich ihm "alle Rechte" überlassen haben.

Wollte ein Urheber die Digitalisierung seines Werkes durch seinen ehemaligen Vertragspartner verhindern, stand ihm bis zum 31.12.2008 ein Widerspruchsrecht zu (§ 137 l Abs.1 UrhG).

Wer diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, hat sein Nutzungsrecht an seinem Werk verloren. Zumindest in den Fällen, in denen er dem Verwerter sämtliche Nutzungsrechte übertrug und ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumte.

Die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in neuen Nutzungsarten, wie der CD oder dem Internet, ist von hoher wirtschaftlicher Relevanz. Die Verlage erhalten nun durch die Neuregelung auch die digitalen Verwertungsrechte. Sie sind zwar verpflichtet, im Falle einer tatsächlichen Verwertung eine angemessene Nutzungsgebühr zu leisten, erhalten aber zunächst per Gesetz ein quasi bedingungsloses Nutzungsrecht.

Mit Aufnahme der Nutzung des Werkes in der neuen Nutzungsart steht dem Urheber ein Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch wird über die Verwertungsgesellschaften ausgehandelt und kann nur von diesen geltend gemacht werden.

Neue Nutzungsarten ab 2008

Eine weitere Frist gilt für Altverträge, wenn die Nutzungsart erst nach dem 1.1.2008 bekannt wurde bzw. erst in Zukunft bekannt wird. In diesem Fall muss der Rechteverwerter, der Verlag oder der Sender, dem Kreativen eine Mitteilung an die ihm bekannte Adresse schicken, dass er mit der Verwertung in der neuen Form, beispielsweise mit der Nutzung des Handy-TV, beginnen will.

Dem kann der Urheber dann innerhalb von drei Monaten widersprechen. Lässt der Urheber die Frist ungenutzt verstreichen, kann er sich gegen die neue Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht mehr wehren. Das gilt auch, wenn er beispielsweise gerade umgezogen ist und der Brief ihn deshalb nicht erreicht hat.

Regelung bei Neuverträgen

Für Neuverträge sieht der § 31a UrhG vor, dass sich der kommerzielle Verwerter generell Verwertungsrechte für Nutzungsarten einräumen lassen kann, die zum Vertragsschluss noch nicht bekannt sind. Für diesen Fall bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages der Schriftform.

Auf der anderen Seite sieht das Gesetz ein Widerrufsrecht für den Kreativen vor. Dieses Recht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Verwerter eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung geeinigt haben. Und es entfällt mit dem Tod des Urhebers, es ist nämlich nicht vererblich.

Das heißt, dass der Urheber jederzeit ein Widerrufsrecht gegen die Einräumung unbekannter Nutzungsarten in seinem Vertrag hat, der restliche Vertrag bleibt davon unberührt. Zu berücksichtigen sind natürlich die aufgeführten Erlöschgründe.

Von vornherein ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind allein die Filmschaffenden. Der Gesetzgeber hat aber bereits angekündigt, dass im Rahmen eines "dritten Korbes" die Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern geprüft werden soll (BT-Drs.16/5939, S.6).

Der Gesetzgeber begründet die neuen Regelungen mit den übermäßigen Transferkosten der Verwerter, wenn diese den Urheber erst ausfindig machen müssen. Sind mehrere Urheber an einem Werk beteiligt oder ist der Urheber schon verstorben, so dass die Erben in die Rechte eingetreten sind, wird es noch aufwändiger.

Folge dieses (alten) Rechtszustandes ist (war), dass neue Technologien - auch zulasten der Allgemeinheit - deutlich verspätet oder überhaupt nicht zum Einsatz gelang(t)en.

Auch sollen die in zahlreichen Archiven ruhenden Schätze endlich neuen Nutzungsarten ohne viel Aufwand zugänglich gemacht werden. Mehr zur Begründung finden Sie bei iRights.info.

Vergütung des Kreativen für Nutzung in neuer Form

Beginnt der Verlag oder die Agentur mit der Verwertung des Werkes in der neuen Nutzungsart, hat der Kreative einen Anspruch auf erneute Entlohnung, denn ihm steht in diesem Fall eine angemessene gesonderte Vergütung zu (§ 32 c Abs.1 UrhG).

Der Verwerter hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

In Bezug darauf, was als angemessen zu gelten hat, herrscht jedoch völlige Unklarheit. In vielen Fällen dürfte es den Kreativen schwer fallen, ihre Interessen hier durchzusetzen.

Verfassungsbeschwerde erhoben

Weil bei der Regelung eine Schieflage des Rechts zuungunsten der Kreativen gesehen wird, ist Anfang dieses Jahres Verfassungsbeschwerde gegen die urheberrechtlichen Gesetzesänderungen erhoben worden. Beschwerdeführer sind die Filmschaffenden Rolf Schübel und Andreas Veiel, sie werden durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten. Nähere Informationen finden Sie bei Law-Vodcast.de (PDF-Datei).

Fazit

In Bezug auf neuentwickelte Nutzungsarten gibt es drei Fälle, die Kreative kennen sollten, wenn sie die Nutzungsrechte an ihren Werken komplett verkauft haben oder verkaufen wollen:

  1. Bei Altverträgen, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden und bei denen einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie zeitlich und räumlich unbegrenzt eingeräumt wurden, werden dem Verwerter nun rückwirkend auch die damals unbekannten Nutzungsrechte eingeräumt. Er hat den Urheber lediglich über die geplante Verwertung zu informieren, aber nur an die ihm bekannte Adresse - ein tatsächlicher Zugang ist nicht erforderlich (Problem bei Umzug/Urlaub des Urhebers).

  2. die Regelung für Altverträge, wenn die Nutzungsart erst nach dem 1.1.2008 bekannt wird. In dem Fall besteht eine Dreimonatsfrist nach erfolgter Absichtserklärung des Verwerters, der der Urheber widersprechen kann.

  3. Bei Neuverträgen gilt ein Widerrufsrecht von drei Monaten nach der Absichtserklärung des Verwerters, wenn er sich ein Verwertungsrecht auch auf noch unbekannte Nutzungsarten hat einräumen lassen.

Dieser Beitrag ist öffentlich.
Zugriff auf alle Inhalte haben Sie als Mitglied

Werden Sie Probemitglied - kostenlos.

Ohne finanzielles Risiko haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Die Anmeldung dauert drei Minuten. Sie können während der ersten 14 Tage ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail genügt.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zur Mitgliedschaft und in unseren AGB.

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Beitrag bewerten

Ihre Wertung: