Wer eine Familie gründet, begründet auch eine Unterhaltspflicht. Ehegatten sind verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen, minderjährige und unter Umständen auch volljährige Kinder haben gegenüber den Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt.
Wenn bei Scheidung oder Trennung der Unterhalt gerichtlich festgelegt werden muss, stützen sich die Familienrichter auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlichte sogenannte "Düsseldorfer Tabelle". Sie gilt bundesweit als Richtlinie für die Unterhaltssätze, die vom Alter der Kinder und der Höhe des Nettoeinkommens abhängig sind. Im Anhang finden Sie Tabellen, die die Zahlbeträge enthalten, die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergeben.
Die "Düsseldorfer Tabelle" wurde zuletzt zum 01.01.2011 geändert. Bei der Tabelle handelt es sich um eine Richtlinie, die sich an der Sozialhilfe bzw. den Hartz IV-Regelsätzen orientiert. Sollte sich der Regelsatz wesentlich erhöhen, kann die Tabelle erneut angepasst werden. Sonst wird sie alle zwei Jahre aktualisiert, also voraussichtlich Ende 2012.
Am 1. Januar 2008 traten neue Regelungen des Unterhaltsrechts in Kraft. Seitdem gelten in Deutschland einheitliche Unterhaltssätze für Trennungskinder. Die "Berliner Tabelle", die bis dato für die unteren Einkommensgruppen in den neuen Bundesländern galt, findet deshalb keine Anwendung mehr (s. www.bmfsfj.de).
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Die Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen und Anhang, wie vom OLG Düsseldorf veröffentlicht
A. Kindesunterhalt (alle Beträge in Euro)
0-5* |
6-11* |
12-17* |
ab 18* |
Prozent- |
Bedarfs- (s. Anm. 6) |
||
1 |
bis 1.500 |
317 |
364 |
426 |
488 |
100 |
770/950 |
2 |
1.501 - 1.900 |
333 |
383 |
448 |
513 |
105 |
1.050 |
3 |
1.901 - 2.300 |
349 |
401 |
469 |
537 |
110 |
1.150 |
4 |
2.301 - 2.700 |
365 |
419 |
490 |
562 |
115 |
1.250 |
5 |
2.701 - 3.100 |
381 |
437 |
512 |
586 |
120 |
1.350 |
6 |
3.101 - 3.500 |
406 |
466 |
546 |
625 |
128 |
1.450 |
7 |
3.501 - 3.900 |
432 |
496 |
580 |
664 |
136 |
1.550 |
8 |
3.901 - 4.300 |
457 |
525 |
614 |
703 |
144 |
1.650 |
9 |
4.301 - 4.700 |
482 |
554 |
648 |
742 |
152 |
1.750 |
10 |
4.701 - 5.100 |
508 |
583 |
682 |
781 |
160 |
1.850 |
über 5.101: nach den Umständen des Falles
* Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 1 BGB)
Die Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.1.2011) nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Auf den Seiten des OLG Düsseldorf finden Sie die aktuelle Version sowie die vorherigen.
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670 EUR. Hierin sind bis 280 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen.
9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. (Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab.)
IV. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
V. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig: 950 EUR
2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR
VI. 1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 1.050 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500 EUR
2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten 840 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 920 EUR
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen vergl. Anm. D I
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.
Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.350 EUR. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1), 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M: 950 EUR
Verteilungsmasse: 1.350 EUR - 950 EUR = 400 EUR
Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
304 EUR (488 - 184) (K 1) + 272 EUR (364 - 92) (K 2) + 222 EUR (317 - 95) (K 3) = 798 EUR
Unterhalt:
K 1: 304 x 400 : 798 = 152,38 EUR
K 2: 272 x 400 : 798 = 136,34 EUR
K 3. 222 x 400 : 798 = 111,28 EUR
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.500 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.200 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
II. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 1.050 EUR.
Hierin sind bis 400 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
E. Übergangsregelung
Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Die Zahlen in den Beispielen stammen aus der Düsseldorfer Tabelle 2010 des OLG Düsseldorf und wurden nicht aktualisiert. Es handelt sich um eine Beispielberechnung (Stand: 1.1.2008).
Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR (Stand: 1.1.2010).
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 EUR, ab dem 4. Kind 89,50 EUR) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 a EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
279 EUR x 97,8% = 272,86 EUR, aufgerundet 273 EUR
Zahlbetrag: 273 EUR ./. 77 EUR = 196 EUR
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 b EGZPO).
Beispiel für 1. Altersstufe
279 EUR x 70,2 % = 195,85 EUR, aufgerundet 196 EUR
Zahlbetrag: 196 EUR + 77 EUR = 273 EUR
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 c EGZPO).
Beispiel für 2. Altersstufe
322 EUR x 102,7 % = 330,69 EUR, aufgerundet 331 EUR
Zahlbetrag: 331 EUR ./. 154 EUR = 177 EUR
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3 d EGZPO).
Beispiel für 3. Altersstufe
365 EUR x 111,2 % = 405,88 EUR, aufgerundet 406 EUR
Zahlbetrag: 406 EUR ./. 77 EUR = 329 EUR
Anhang: Tabelle Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
1. und 2. Kind:
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
||
1 |
bis 1.500 |
225 |
272 |
334 |
304 |
100 |
2 |
1.501 - 1.900 |
241 |
291 |
356 |
329 |
105 |
3 |
1.901 - 2.300 |
257 |
309 |
377 |
353 |
110 |
4 |
2.301 - 2.700 |
273 |
327 |
398 |
389 |
115 |
5 |
2.701 - 3.100 |
289 |
345 |
420 |
402 |
120 |
6 |
3.101 - 3.500 |
314 |
374 |
454 |
441 |
128 |
7 |
3.501 - 3.900 |
340 |
404 |
488 |
480 |
136 |
8 |
3.901 - 4.300 |
365 |
433 |
522 |
519 |
144 |
9 |
4.301 - 4.700 |
390 |
462 |
556 |
558 |
152 |
10 |
4.701 - 5.100 |
416 |
491 |
590 |
597 |
160 |
3. Kind:
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
||
1 |
bis 1.500 |
222 |
269 |
331 |
298 |
100 |
2 |
1.501 - 1.900 |
238 |
288 |
353 |
323 |
105 |
3 |
1.901 - 2.300 |
254 |
306 |
374 |
347 |
110 |
4 |
2.301 - 2.700 |
270 |
324 |
395 |
372 |
115 |
5 |
2.701 - 3.100 |
286 |
342 |
417 |
396 |
120 |
6 |
3.101 - 3.500 |
311 |
371 |
451 |
435 |
128 |
7 |
3.501 - 3.900 |
337 |
401 |
485 |
474 |
136 |
8 |
3.901 - 4.300 |
362 |
430 |
519 |
513 |
144 |
9 |
4.301 - 4.700 |
387 |
459 |
553 |
552 |
152 |
10 |
4.701 - 5.100 |
413 |
488 |
587 |
591 |
160 |
Ab 4. Kind:
0 - 5 |
6 - 11 |
12 - 17 |
ab 18 |
% |
||
1 |
bis 1.500 |
209,50 |
256,50 |
318,50 |
273 |
100 |
2 |
1.501 - 1.900 |
225,50 |
275,50 |
340,50 |
298 |
105 |
3 |
1.901 - 2.300 |
241,50 |
293,50 |
361,50 |
322 |
110 |
4 |
2.301 - 2.700 |
257,50 |
311,50 |
382,50 |
347 |
115 |
5 |
2.701 - 3.100 |
273,50 |
329,50 |
404,50 |
371 |
120 |
6 |
3.101 - 3.500 |
298,50 |
358,50 |
438,50 |
410 |
128 |
7 |
3.501 - 3.900 |
324,50 |
388,50 |
472,50 |
449 |
136 |
8 |
3.901 - 4.300 |
349,50 |
417,50 |
506,50 |
488 |
144 |
9 |
4.301 - 4.700 |
374,50 |
446,50 |
540,50 |
527 |
152 |
10 |
4.701 - 5.100 |
400,50 |
475,50 |
574,50 |
566 |
160 |
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Die Berechnung unter E: (Übergangsregelung) ist doch mit völlig veralteten Zahlen durchgeführt - oder?
Hallo, ja, das stimmt, die Zahlen im Abschnitt E sind veraltet. Sie stammen aus der aktuellen Tabelle des OLG Düsseldorf (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_201...) und wurden nicht aktualisiert. Es handelt sich schließlich lediglich um eine Beispielberechnung (Stand: 1.1.2008).
Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 184 EUR, für das 3. Kind 190 EUR, ab dem 4. Kind 215 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de
Hallo
Ändert sich die Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind,wenn der Expartner neu geheiratet hat und beide erwerbstätig sind?
Hallo, die "Düsseldorfer Tabelle" hat keine Gesetzeskraft, sondern dient den Familienrichtern bei Scheidung oder Trennung als Anhaltspunkt für die Festsetzung des zu zahlenden Unterhalts. Um die Unterhaltszahlungen zu ändern, müsste also erst der Unterhaltstitel geändert werden. Um die Höhe der Unterhaltszahlungen zu klären, wenden Sie sich am besten an einen im Familienrecht erfahrenen Anwalt oder an das Jugendamt.
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem Beitrag "Unterhaltsrecht praktisch erklärt":
http://www.akademie.de/direkt?pid=47854&tid=42287
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de
Vater und Mutter waren nie verheiratet! Kind lebt bei berufstätiger Mutter und Vater (berufstätig) ist verheiratet mit 2 Kindern (2+7J.). Seine Frau geht halbtags arbeiten. Sein uneheliches Kind ist seit Februar 12 Jahre! Muß er jetzt den nächst höheren Betrag zahlen??? Kann es sein, dass er noch vom Amt angeschrieben wird und dass er dann nachzahlen muß? Oder muß seine Exfreundin zum Amt gehen und mehr Geld beantragen?
Gruß & Danke im voraus für eine Antwort
Hallo
Ich habe Zwillinge 14 Jahre alt. Mein Tochter wohnt seit ca 2 Wochen bei ihrem Vater der bereits 5 Kinder gezeugt hat (mein Exmann hat sich nur tempurär um die beiden 14 Jährigen gekümmert!) Jetzt möchte er schnellst möglich das meine Tochter offiziell zu ihm zieht, mit allem drum und dran! Muß ich in Zukunft für meine Tochter Unterhalt zahlen? Ich habe ein Einkommen von 1945€ Plus Unterhalt 130€ und Kindergeld 384€ habe ich Gesammt ein Eikommen von 2459€ abzüglich in näherer Zukunft die hälfte des Kindergeldes und des Unterhaltes (würde sich wahrscheinlich aufheben) und meine Laufenden verpflichtungen bleiben mir im Monat ca 698€ Muß ich dann unterhalt an meinen Exmann entrichten? Mein jetziger Ehemann hat ca ein einkommen von ca. 800€ Zusammen haben wir umgerechnet 1498 ps Er hat aber auch laufende Kosten die beglichen werden müssen
Hallo, darf ich den Unterhalt kuerzen, wenn mein Sohn 3 Wochen Vollzeiturlaub mit mir hat??
Habe schwerbehindertes Kind Downsyndrom, kommt im September in die Jurawerkstätte. Mein Ex will heute schon wissen was das Kind dort verdient, um keinen Kindesunterhalt mehr zahlen muss. Wieviel darf das Kind verdienen, das der Vater Kindesunterhalt weiter zahlen muss. Bekomme Betreuungsunterhalt als Aufstockung und arbeite nebenbei Geringfügig. Mehr geht nicht. Habe Existenzangst, da ich keinen Job mehr bekomme.
Wie soll das weitergehen. Mein Ex kauft Häuser zum vermieten. Und hat nie Geld zu zahlen.