Leitfaden für Vereinsgründer

So gründen Sie einen Verein (e.V.)

Von: Ana Mihelcic-Bethge
Stand: 22. Mai 2007
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Über die Autorin:

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Ana Mihelcic-Bethge ist Volljuristin und Mediatorin in Berlin. Ihre langjährige Arbeit in Vereinen führte sie zu ihren beruflichen Tätigkeitsschwerpunkten, dem Vereinsrecht und der Mediation.

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Der e.V.

Ein Verein kann zu ganz unterschiedlichen Zwecken gegründet werden - bestimmte Formalitäten bei der Gründung und Organsation des Vereins bleiben jedoch immer gleich. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen, was bei der Vereinsgründung auf Sie zukommt und welche Voraussetzungen Sie bei den Anmeldeformalitäten, der Vereinssatzung, der Gründungsversammlung und der Vorstandswahl beachten müssen. Außerdem enthält dieser "Ratgeber Vereinsgründung" eine Muster-Satzung und viele Praxis-Tipps.

Vereine gibt es überall: Deutschland ist ein Land mit einer regen Vereinskultur. Sie prägen das Bild unserer Gesellschaft, fast jeder erwachsene Deutsche ist Mitglied in einem Verein, ebenso viele Kinder und Jugendliche. Welche Voraussetzungen für eine Vereinsgründung bestehen und wie man selbst einen Verein gründen kann, ist dagegen kaum bekannt.

Was ist eigentlich ein Verein? Was sind die Voraussetzungen für einen "e.V."? Wie gründe ich einen Verein? Was sind die Vorteile eines Vereins? Diese und ähnliche Fragen sollen in diesem Beitrag eine Antwort finden.

Es gibt viele Gründe, einen Verein zu gründen!

  • Befreundete Eltern wechseln sich bei der Kinderbetreuung ab. Immer öfter kommen auch Kinder von Bekannten und Kollegen dazu. Eines Tages entsteht die Idee, eine Kita zu gründen.

  • Die Absolventen einer Fakultät möchten nach dem Abschluss ein jährliches Ehemaligentreffen veranstalten. Sie wollen auch nach dem Studium untereinander und mit der Universität in Kontakt bleiben, um sich beim Berufeinstieg gegenseitig zu unterstützen.

  • Eine Gruppe von Lehrern und Eltern verschiedener Nationalitäten findet sich bei einem Schulfest zusammen und beklagt die Schwächen des Angebots zur Integration von Kindern ausländischer Herkunft. Das Thema lässt die Beteiligten nicht mehr los, sie treffen sich fortan regelmäßig. Die Idee zu einem konkreten Projekt nimmt Gestalt an.

  • Gesundheits- und umweltbewusste Gourmets wollen angesichts von Lebensmittelskandalen und Genfood gemeinsam im Dienste des Genusses die ökologisch einwandfreie, regional- und saisonale Küchenkultur pflegen und verbreiten.

Die geeignete Organisationsform in all diesen Fällen ist ein Verein!

Der Verein - rechtlich betrachtet

Einen Verein kennzeichnet, dass sich

  • mehrere Personen (mindestens 7)

  • auf eine gewisse Dauer

  • zu einem gemeinsamen Zweck

  • unter einem gemeinsamen Namen zusammenfinden,

  • der Verein durch einen Vorstand vertreten wird

  • und sein Fortbestehen vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist.

Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt den "nicht wirtschaftlichen Verein" oder "Idealverein" und den "wirtschaftlichen Verein".

Beide unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der wirtschaftliche Verein ist auf den Betrieb eines Geschäftsbetriebes gerichtet, der Idealverein nicht. Im Idealverein ist ein wirtschaftlicher Zweck dem ideellen stets eindeutig untergeordnet, auch wenn z. B. ein Sportverein als Nebenzweck ein Vereinslokal betreibt. Steuerliche Vergünstigungen gibt es nur für Idealvereine.

Im Rahmen des Idealvereins unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch wiederum den rechtsfähigen Verein (§§ 21-53) und den nichtrechtsfähigen Verein (§ 54). Der "rechtsfähige Idealverein" hat in der Praxis viele, insbesondere haftungsrechtliche Vorteile und wird uns hier beschäftigen.

Die einschlägigen Vorschriften sind durchaus auch für Laien verständlich, Sie können sie jederzeit im Internet nachlesen.

Die Rechtsfähigkeit - der e.V.

Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Verein durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Mit der Eintragung wird sein Name durch das Kürzel e.V. ergänzt. Das heißt "eingetragener Verein".

Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten werden kann. Er wird damit zu einer eigenständigen, juristischen Person.

Das hat in der Praxis zahlreiche Vorteile. Hier seien nur einige genannt:

  • Der Verein kann - wie eine natürliche Person - ein eigenes Vermögen bilden. Das einzelne Mitglied haftet grundsätzlich nicht für Vereinsschulden, diese werden aus dem Vereinsvermögen bestritten.

  • Fördermittel gibt es fast ausschließlich für einen e.V. als juristische Person.

  • Ein rechtsfähiger Verein kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden.

Überblick Vereinsgründung: Wie gründe ich einen e.V.?

Die wichtigsten Voraussetzungen zunächst im Überblick:

  • Finden Sie insgesamt mindestens 7 Mitglieder.

  • Formulieren Sie eine Vereinssatzung.

  • Halten Sie eine Gründerversammlung ab - mindestens zu siebt.

  • In diesem Rahmen verabschieden Sie die Satzung, führen die ersten Wahlen durch und protokollieren die Sitzung.

  • Melden Sie Ihren Verein zur Eintragung beim Vereinsregister an.

Auch eine Möglichkeit: Der "Nicht-e. V."

Eine schnelle und unbürokratische Möglichkeit, zu einem Verein zu kommen, ist es, auf die Eintragung zu verzichten und sich auf einen einfachen Verein bürgerlichen Rechts zu beschränken. Diese Konstruktion und ihre Vor- und Nachteile gegenüber dem eingetragenen Verein schildern wir im Beitrag
"Schnell gegründet, nicht eingetragen - und trotzdem gemeinnützig: Der einfache Verein bürgerlichen Rechts".

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Umwandlung n.e.V in e.V.

Vielen dank für den schönen Beitrag. Es ist doch aber möglich einen Vereinen, der mit weniger als 7 Mitgliedern gegründet wurde, in einen e.V. umzuwandeln sobald die 7 Mitglieder da sind oder? Welche Unterlagen müsste man dazu beim Notar beurkunden lassen und einreichen? Ich nehme mal an:
- Protokoll der Gründungsversammlung oder andere Dokumente aus denen hervorgeht dass der Verein sobald die Mindestzahl Mmitglieder erreicht ist eingetragen werden soll,
- Satzung
- Nachweis über den Mitgliederstand

Und dann damit zum Notar zur Eintragungs ins Vereinsregister.

Antwort: Umwandlung n.e.V in e.V.

Guten Tag,
ein n.e.V. lässt sich durchaus in einen e.V. umwandeln. Da der e.V. eine eigene juristische Person darstellt, ist für dessen "Geburt" allerdings die komplette Gründungsprozedur erforderlich. Eine Absichtserklärung in der Satzung des n.e.V. reicht nicht aus.
Woraus sonst noch zu achten ist, erfahren Sie weiter oben im "Leitfaden für Vereinsgründer".
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Umwandlung n.e.V in e.V.

Hmm, entweder reden wir aneinander vorbei oder ich hab was missverstanden.
Also das heißt, selbst wenn bei der Gründung des n.e.V. schon von den Gründern beschlossen wird, bei erreichen der Mindestmmitgliedszahl einen e.V. zu machen, muss es dann wenn es soweit ist, eine neue "Gründungsversammlung" geben? Oder würde dann eine Mitgliederversammlung reichen, auf der dieser Beschluss gefasst wird?

Danke vorab.

Antwort: Umwandlung n.e.V in e.V.

Hallo,
es tut mir leid, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt und wir deshalb aneinander vorbeigeredet haben:
Aus einem n.e.V. können Sie nicht einfach per Beschluss der Mitgliederversammlung einen e.V. machen. Der e.V. ist nun einmal eine eigene juristische Person, an deren "Geburt" der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat. Dazu gehört unter anderem eine Gründungsversammlung mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern und die Wahl eines Vorstands. (mehr dazu weiter oben im Text).

Andererseits: Wenn es bereits einen funktionierenden n.e.V. mit Satzung, sieben und mehr Mitgliedern und womöglich Leitungsfunktionen gibt, sollte sich der rein formale e.V.-Gründungsakt doch kurz und schmerzlos machen lassen, oder?

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben und freundliche Grüße
Robert Chromow

Leitfaden

Der Leitfaden ist sehr gut und übersichtlich.
Aber auf ene spezielle Frage habe ich leider keine Antwort gefunden.
heißt es der 1. Vorstand oder der erste Vorsitzende
ist es der Kassenwart oder der Finanzverwalter

Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben

laut § 26BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/26.html ist zwar vorgeschrieben, dass der Verein einen Vorstand haben muss, und § 30 sieht vor, dass es für besondere Aufgaben besondere Vertreter geben kann. Aber ob die nun als Vorstand, Leitende Wichtigkeit oder Erster vorsitzender des Zentralrats der Vorstandsmitglieder bezeichnet werden, dass ist m.W. nach frei regelbar. Genau so für Kassenwart, Finanzverwalter oder Krötenbeauftragter.

x.

Die Gemeinnützigkeit

Guten Tag und vielen Dank für diesen Artikel!

Ich habe dennoch eine Frage über die Gemeinnützigkeit:

1. Ich habe nicht verstanden, ob diese bei der Gründung eines Vereins zu beweisen ist, oder nicht erforderlich. Ändert es sich? In einer Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser: Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser, dass diese "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt werden kann."
In welchen Fälle wird sie vorausgesetzt?

2. Was bringt dem Verein so ein "Status"? Ist die Gemeinnützigkeit bei der Förderung des Vereins ein Vorteil?

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort, und noch vielen dank für Ihre Arbeit.

Liebe Grüße,
Cécile

Gemeinnützigkeit und deren Anerkennung durch das Finanzamt

Hallo Cécile,

in Ergänzung zu Roberts Erklärungen noch zwei Linktipps - wir haben nämlich gleich zwei Beiträge, die sich mit dem Thema "Gemeinnützigkeit" befassen:

Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Vereine und Finanzamt
http://www.akademie.de/wissen/anerkennung-gemeinnuetzigkeit-vereine-fina...

Vereinsrecht: Der gemeinnützige, eingetragene Verein
http://www.akademie.de/wissen/gemeinnuetzig-verein-vereinsrecht

Der erste Beitrag ist eher praktisch gehalten, der zweite eher grundsätzlich. Informativ sind sie beide. :-)

Die Gemeinnützigkeit wird immer vom Finanzamt anerkannt - oder halt auch nicht. Und kann später auch wieder aberkannt werden, auch rückwirkend. Es handelt sich nämlich um eine steuerrechtliche Eigenschaft mit zwei Vorteilen: Erstens spart der Verein selbst jede Menge Steuern, und zweitens kann er für Spenden Quittungen ausstellen, die dem Spender Steuern sparen helfen.

Das Finanzamt prüft deshalb auch bei dem neuen Verein - der zunächst ja mal als normale steuerpflichtige Körperschaft gilt - ob Gemeinützigkeit vorliegt. Und das wird zunächst ganz formal betrachtet, die schauen sich die Satzung an. Die Vereinssatzung muss eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, damit der Verein gemeinnützig sein kann. Sonst wird er gar nicht erst als gemeinnützig anerkannt. Dazu gehören Feinheiten wie beispielsweise die, das die Satzung vorschreiben muss, dass eine festgelegte, ebenfalls gemeinnützige Körperschaft das Vereinsvermögen bekommt, wenn der Verein aufhört zu existieren. Wird eine solche Regelung vergessen, ist der neue Verein schon erst mal nicht mehr gemeinnützig.

Aber das steht eigentlich alles in dem Beitrag oben und den beiden verlinkten Leitfäden.

Viel Erfolg mit Eurem Verein!

die akademie.de-Redaktion
Simon Hengel

Gemeinnützigkeit

Vielen Dank für Ihre hilfsreichen Antworten. Ich werde mir die beiden Leitfäden anschauen.

Mit freundlichen Grüßen,
Cécile

Antwort: Die Gemeinnützigkeit

Hallo Cécile,
Sie haben Recht: meine zugespitzte (in einem anderen Zusammenhang getroffene) Feststellung, dass die Gemeinnützigkeit "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt" werden kann, ist missverständlich. Insbesondere bedeutet sie nicht, dass bei jeder Eintragung eines e.V. die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden muss!
Vereinsgründung und Gemeinnützigkeit bedingen einander nicht - weder in der einen noch in der anderen Richtung: Es gibt sowohl nicht gemeinnützige Vereine als auch gemeinnützige Körperschaften, die keine Vereine sind.
Der wichtigste Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass Spenden vom Finanzamt (beim Zuwendungsgeber) als Sonderausgaben anerkannt werden. Das wiederum erhöht erfahrungsgemäß die Bereitschaft, zu spenden.
Dass die Gemeinnützigkeit eine Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln ist, lässt sich m. W. nicht verallgemeinern. Sie besprechen diese Frage am besten im konkreten Einzelfall mit einem Steuerberater, der oder die sich im Gemeinnützigkeitsrecht auskennt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vereins- Vorstands- Entscheidung unerwünscht

Hallo liebe Vereins- Freunde,

soweit ich das übersehen kann, ist die Frage vom 08.11.2008 noch nicht klar beantwortet: Was können Mitglieder unternehmen, wenn sie mit einer Vorstands- Entscheidung nicht einverstanden sind.

Meine Ideen dazu wären:

1. Unverzüglich das direkte Gespräch mit dem Vorstand, z.B. auf dessen nächster Sprechstunde, suchen um so vielleicht eine neue Entscheidung herbeizuführen,

2. bei Ablehnung der Änderungsvorstellungen unbedingt auch die weiteren Vereins- Mitglieder zu dem Thema informieren und dazu vielleicht auch eine von gleichgesinnten Mitgliedern unterzeichnete schriftliche Eingabe erstellen und an den Vorstand richten,

3. wenn zeitnah die nächste Vereins- Versammlung ansteht, dann unbedingt schriftlich die Hereinnahme dieses Themas als Tagesordnungspunkt beantragen,

4. wenn dies unberücksichtigt bleibt, auf der Mitgliederversammlung selbst per Wortmeldung die Aufnahme dieses neuen Tagesordnungspunktes verlangen und den Wortlaut schriftlich der Versammlungsleitung dazu vorlegen,

5. wenn auch dies nicht zum Erfolg führt: § 37 BGB sieht hier eine klare gesetzliche Regelung vor, mit der eine Vereins- Versammlung herbeigeführt werden kann:

------------------------------------------------------------------

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

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Meisst enthalten ja auch die jeweiligen Vereins- Satzungen dazu bereits eigene Regelungen.

6. Wenn dann auch auf einer "erzwungenen" Mitgliederversammlung deer alte Vorstand nicht zur Veränderung seiner angegriffenen Entscheidung bereit ist, dann könnte auf der nächsten oder einer ausserordetlichen jahreshauptversammlung des Vereins dann schlicht deshalb ein neuer Vorstand gewählt wird ...

Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

@anonym vom 1.11.

Für die gemeinschaftliche Verwaltung von Wohneigentum durch mehrere Parteien sieht das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht" (WEG) eine besondere Form der Gesellschaft vor, die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die ähnelt in vielen Hinsichten, etwa der Haftung, einer GbR, es gibt aber auch Unterschiede. Einige Informationen finden Sie in der Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentümergemeinschaft, das WEG im Wortlaut finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/

Ein e.V. erscheint zur Verwaltung hier nicht geeignet. Sie sollten diese Fragen aber, weil ja stark einzelfallabhängig, auf jeden Fall durch eine anwaltliche Beratung abklären.

Guten Tag, danke für den wirklich ausfühlichen Artikel. Ich hätte da noch ein Anliegen. Ich habe ein Reihenhaus erworben. Wie sich im Nachhinein rausstellte ist die Rigole (Versickerungsanlge)anscheinend Gemeinschaftseigentum. Nun müsste zur Wartung und Instandsetzung Geld eingesammelt werden, dazu wollen wir eine Gemeinschaft gründen evt. mit einem Externen Verwalter. Zu welcher Rechtsform würden sie uns raten?
Vielen Dank!

Guten Tag AR,

vielen Dank für die freundlichen Worte. Auf den wirtschaftlichen Verein als rechtsfähige juristische Person gehen wir in diesem Beitrag aufgrund der bereits unten ausgeführten Umstände nicht näher ein: Diese Sonderform findet nur selten Anwendung, etwa bei Erzeugergemeinschaften oder auch bei Verwertungsgesellschaften, in diesen wenigen Fällen ist wohl eine Rechtsberatung ohnehin unumgänglich. Für den "Normalbedarf" bleiben für "Vereine" mit kommerzieller Zielsetzung dagegen nur die üblichen Rechtsformen etwa der Genossenschaft oder der Kapitalgesellschaft, die übrigens zumindest laut Wikipedia in der juristischen Systematik auch als Sonderfälle von Vereinen gelten.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Guten Tag Frau Mihelcic-Bethge,

vielen Dank für Ihren guten und informativen Beitrag zur Thematik Vereinsgründung.

Wenn ich mir noch eine Optimierung erlauben könnte:
In Ihrem Artikel wäre es angebracht noch kurz und knapp auf die Thematik eines wirtschaftlichen Vereins einzugehen, so wie es bereits hier in den Kommentaren zu lesen ist.
Dies würde den Artikel abrunden.

Mit besten Grüßen
AR

Ja, das haben Sie richtig verstanden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein "e.V." NICHT zwangsläufig gemeinnützig sein?
Im Voraus vielen Dank für die Antwort.

Hallo Herr Kroepelin,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Sie schreiben:
> wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde -
> wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird
> gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte
> muss ich einen Verein gründen?
Aus meiner Sicht müssen Sie überhaupt keinen Verein gründen. Erst wenn Ihre Gemeindemitglieder die Spenden steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie gegenüber dem Finanzamt die Gemeinnützigkeit Ihrer Glaubensgemeinde nachweisen. Selbst dafür ist nicht unbedingt ein Verein vonnöten. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Noch etwas: Wenn es sich um größere Bargeldbeträge handelt, könnte außerdem der Verdacht der Geldwäsche aufkommen. Informationen zu diesem Thema finden Sie zum Beispiel hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geldw%C3%A4sche
Mit freundlichen Grüße
Robert Chromow

Meine Frage - wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde - wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte muss ich einen Verein gründen?

Antwort bitte an: juergen.kroepelin@freenet.de

@anonym vom 11.03: So genannte wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit besonders verliehen wird, sind Sonderkonstruktionen für Fälle, in denen die "normalen" Rechtsformen für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften nicht anwendbar sind, z.B. Darlehensvereine oder Erzeugergemeinschaften. Diese Rechtsform ist sehr selten und sie müssten nachweisen, warum in Ihrem Fall die Form einer Genossenschaft, einer klassischen Unternehmensrechtsform oder aber (je nach Zielsetzung) die eines eingetragenen Vereins nicht in Frage kommt. Kurz und gut: Wenn überhaupt, ist das eine Frage für den Anwalt.

Guten Tag,

ich habe da eine Frage bezüglich der Vereinsgründung.
Wie unterscheiden sich denn der Wirtschaftliche und normale Verein.
Wir wollen gerne einen Verein gründen indem hergestellter Schmuck/Produkte verkauft werden soll.

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Hallo,

wir möchten eien Tierschutzverein gründen in Bayern.Unsere fragen wären können Ausländer die aber EU Mitglieder sind auch Vereinsgründer sein?Wir möchten mit einen schon in Budapest exestierenden Verein Schwester Verein werden geht das?Muss man eine bestimmte Summe an Geld haben das das gründen eventuell möglich ist?Wie lange dauert so eine gründung und was kostet es ca?

Vielen dank für ihre Antwort

mfg Dora W.

Guten Tag,
am einfachsten dürfte es sein, die Postanschrift Ihres Vereins beim zuständigen Vereinsregister (in Ihrem Fall vermutlich dem Kölner Amtsgericht am Reichenspergerplatz) bekanntzugeben. Die Postanschrift (= Verwaltungssitz) des Vereins muss nämlich nicht zwingend mit dem Vereinssitz übereinstimmen. Es verlangt auch niemand, dass der / die Vorsitzende (oder mindestens ein Vereinsmitglied) am Vereinssitz ansässig ist.
Falls Sie tatsächlich den Vereinssitz verlegen wollen, müssen Sie vermutlich zuallererst die Vereinssatzung ändern (in der der Vereinssitz in vielen Fällen festgelegt ist). Alle in Ihrem Einzelfall erforderlichen Schritte sprechen Sie dann am besten mit dem Vereinsregister vor Ort ab.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Ich hab eine Frage und zwar haben wir vor kurzem in Köln einen Verein gegründet, müssen den Vereinssitz jedoch aus internen gründen umlegen.
Wie geht das vonstatten? Welche Schritte müssen wir bei der Ummeldung des Vereins gehen und an welche Behörden müssen wir das alles mitteilen???

@anonym vom 3.5.2010: Beim dem für Sie zuständigen Amtsgericht (oder in manchen Bundesländern, z.B. Berlin, zentral bei einem bestimmten Amtsgericht) gibt es das Vereinsregister, in dem sie alle eingetragenen Verein nachsehen können (es handelt sich doch um einen e.V., der gegründet werden soll?). Beim Registerportal der Länder unter https://www.handelsregister.de können Sie die Vereinsregister einiger Länder direkt durchsuchen, außerdem finden Sie dort Links zu den Info-Websites der einzelnen Länder und die Adresse des zuständigen Amtsgerichts.

Ob ein Name bereits von einer Firma als Marke eingetragen ist, können Sie über das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html herausfinden. Es gibt außerdem EU-Gemeinschaftsmarken, die lassen sich über CTM-Online durchforsten http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.de.do.

Natürlich kann auch ein Verein eine Marke anmelden. Ob das in einem bestimmten Fall sinnvoll und nötig ist, hängt stark davon ab, was sie vorhaben - eine Markeneintragung dient schließlich als _gewerbliches_ Schutzrecht in erster Linie als Privileg für die wirtschaftliche Nutzung eines Begriffs (bei einer Wortmarke). Sie sollten sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Wir wollen einen Verein gründen und stehen vor der Frage des Namens.
Meine Frage: Wie kann man kostenlos herausfinden, ob der Name bereits vorhanden ist? Wie ratsam ist es eine Wortmarke papentieren zu lassen?

Hallo!
Ich habe noch eine Frage zu dem Thema:
Wir haben seit längerem eine bis jetzt noch nicht- kommerzielle Model-und Fotografengruppe. Mittlerweile Bekommen wir auch Anfragen ob wir für Musiker usw Fotos machen würden. Könnten wir, indem wir einen Verein gründen, unseren Mitgliedern eine Art "Aufwandsentschädigung" von den Bands zahlen lassen? Es geht um den Betrag von ca. 50€ pro Shooting/Bühnenauftritt/Videodreh (davon müssen Anfahrt, Make-Up, Kleidung usw gezahlt werden). Außerdem würden 10€ an den Verein gehen damit wir mal besondere Locations mieten können für nicht- kommerzielle Shootings.. Es geht nicht darum reich zu werden aber es soll sich selber tragen und die Models/Fotografen sollen nicht drauf zahlen müssen!
Viele Grüße, Nicola

Hallo Irene,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage:
Sofern das in der Satzung nicht ausgeschlossen ist, dürfen Mitarbeiter eines Vereins grundsätzlich zugleich Vorstandsmitglieder sein. Genau genommen ist zu unterscheiden, ob es sich "nur" um einen angestellten Vereinsmitarbeiter handelt oder um eine hauptamtliche Vorstandsfunktion. Damit eine eventuelle Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist, sollten die Satzungsbestimmungen über den Anlass und die Höhe von Vergütungen von Vorstandsmitgliedern unbedingt mit einem Rechtsanwalt / Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt besprochen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt werden soll.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

In der Kürze liegt die Würze dieses kleinen Leitfadens, toll.
Meine Frage: Kann der Vorstand auch gleichzeitig ein Angestellter des Vereins sein?
Viele Grüße Irene

hallo,

beim Thema Volljährigkeit ist es nach meinem Kenntnisstand so: Wenn die Satzung nicht ohnehin Altersgrenzen für die Vereinsämter setzt (ab 18 z.B.) bzw. diese an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit knüpft, reicht generell die "eingeschränkte Gechäftsfähigkeit", die im Regelfall ab dem vollendeten 7. Lebensjahr besteht. Dann müssen die Eltern jedoch zumindest im Prinzip der Ausübung der Ämter zustimmen. Das gilt aber ja auch schon für den Eintritt in einen Verein.

beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de

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