Leitfaden für Vereinsgründer

So gründen Sie einen Verein (e.V.)

Von: Ana Mihelcic-Bethge
Stand: 22. Mai 2007
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Über die Autorin:

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Ana Mihelcic-Bethge ist Volljuristin und Mediatorin in Berlin. Ihre langjährige Arbeit in Vereinen führte sie zu ihren beruflichen Tätigkeitsschwerpunkten, dem Vereinsrecht und der Mediation.

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Die Gründung

Was muss ich bei der Gründerversammlung beachten?

Die Gründerversammlung muss mindestens durch sieben Mitglieder abgehalten werden.

Die Vereinssatzung wird verabschiedet durch einstimmige Abstimmung und Unterschrift aller Gründungsmitglieder auf der Originalsatzung. Der Vereinsvorstand wird gewählt. Über die Gründerversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:

  • den Ort und den Tag der Versammlung,

  • die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

  • die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse,

  • Name, Beruf und Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder,

  • die Annahme der Wahl durch den Gewählten,

  • die Unterschrift der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll zu unterzeichnen haben - meist der Protokollführer sowie der 1. Vorsitzende

Praxistipp:

Verhandeln Sie über die Satzung nicht erst in der Gründerversammlung. Die Satzung sollte im Vorhinein fertig gestellt und von einem Rechtsanwalt überprüft worden sein. Dies verhindert auch mögliche Beanstandungen bei der Eintragung in das Vereinsregister.

In der Gründerversammlung können dann noch einzelne Details diskutiert werden.

Wie geht die Anmeldung zur Eintragung beim Vereinsregister vonstatten?

Gemäß § 21 und § 55 BGB erlangt der Idealverein die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Vorstand meldet den Verein bei diesem Gericht zur Eintragung an.

Das Gesetz verlangt, dass die Anmeldung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung bewirkt wird, (§ 77 BGB). Dass heißt, die Erklärung ist schriftlich abzufassen und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar zu beglaubigen.

Praxistipp:

Um Komplikationen über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollten alle Vorstandsmitglieder diese Erklärung unterschreiben, auch wenn in der Satzung bestimmt wird, dass bereits einer oder zwei Vorstände den Verein wirksam nach außen vertreten können.

Der Erklärung zu Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB folgende Dokumente beizulegen:

  • die Satzung im Original und in Kopie

  • eine Kopie der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (d. h. das Wahlprotokoll und die Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder).

Nach erfolgter Anmeldung und Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Rechtspfleger werden der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen. Der Rechtspfleger versieht das Original der Satzung mit dem Vermerk der Eintragung und gibt sie zurück. Die Satzung in Kopie beglaubigt er und verwahrt sie mit den übrigen eingereichten Dokumenten.

Damit die Öffentlichkeit Gelegenheit hat, von Ihrer Vereinsgründung zu erfahren, veröffentlicht das Gericht die Eintragung Ihres Vereins in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt.

Wie oben bereits erwähnt, erlangt Ihr Verein mit der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein", der mit "e. V." abgekürzt wird.

Für dieses Procedere entstehen folgende Kosten:

  • Für den Notar, der die Unterschriften der Vorstandsmitglieder auf der Anmeldung zu Eintragung öffentlich beglaubigt, fallen nach der Kostenordnung (§ 141, § 33, § 45) Gebühren zwischen mindestens 10 EUR und höchstens 130 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.

  • Das Amtsgericht erhebt für die Eintragung in das Vereinsregister Gebühren nach § 80 der Kostenordnung. Erfragen Sie diese bei dem zuständigen Gericht.

  • Haben Sie für die Abfassung bzw. Überprüfung der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung einen Rechtsanwalt hinzugezogen, entstehen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese variieren je nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Klären Sie den Kostenrahmen vorab mit Ihrem Rechtsanwalt.

Praxistipp:

Gemeinnützige Vereine sind in bestimmtem Umfang von der Gebührenpflicht befreit. Es lohnt sich, hierzu Erkundigungen bei dem zuständigen Gericht und dem Notar einzuholen.

Auch im weiteren Verlauf des Vereinslebens spielt das Vereinsregister eine Rolle. Grundlegende Veränderungen müssen dem Vereinsregister mitgeteilt werden. Dazu gehören Änderungen des Vorstandes gemäß § 67 Abs.1 BGB (z. B. die Wahl eines neuen Vorstandes, nicht aber die Wiederwahl des alten), Änderungen der Satzung, die übrigens erst mit der Eintragung wirksam werden (§ 71 Abs.1 BGB) und die Auflösung des Vereins (§74 Abs.2 BGB).

Wir wünschen allen Vereinsgründern gutes Gelingen, viel Spaß und viel Erfolg!

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Umwandlung n.e.V in e.V.

Vielen dank für den schönen Beitrag. Es ist doch aber möglich einen Vereinen, der mit weniger als 7 Mitgliedern gegründet wurde, in einen e.V. umzuwandeln sobald die 7 Mitglieder da sind oder? Welche Unterlagen müsste man dazu beim Notar beurkunden lassen und einreichen? Ich nehme mal an:
- Protokoll der Gründungsversammlung oder andere Dokumente aus denen hervorgeht dass der Verein sobald die Mindestzahl Mmitglieder erreicht ist eingetragen werden soll,
- Satzung
- Nachweis über den Mitgliederstand

Und dann damit zum Notar zur Eintragungs ins Vereinsregister.

Antwort: Umwandlung n.e.V in e.V.

Guten Tag,
ein n.e.V. lässt sich durchaus in einen e.V. umwandeln. Da der e.V. eine eigene juristische Person darstellt, ist für dessen "Geburt" allerdings die komplette Gründungsprozedur erforderlich. Eine Absichtserklärung in der Satzung des n.e.V. reicht nicht aus.
Woraus sonst noch zu achten ist, erfahren Sie weiter oben im "Leitfaden für Vereinsgründer".
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Umwandlung n.e.V in e.V.

Hmm, entweder reden wir aneinander vorbei oder ich hab was missverstanden.
Also das heißt, selbst wenn bei der Gründung des n.e.V. schon von den Gründern beschlossen wird, bei erreichen der Mindestmmitgliedszahl einen e.V. zu machen, muss es dann wenn es soweit ist, eine neue "Gründungsversammlung" geben? Oder würde dann eine Mitgliederversammlung reichen, auf der dieser Beschluss gefasst wird?

Danke vorab.

Antwort: Umwandlung n.e.V in e.V.

Hallo,
es tut mir leid, wenn ich mich missverständlich ausgedrückt und wir deshalb aneinander vorbeigeredet haben:
Aus einem n.e.V. können Sie nicht einfach per Beschluss der Mitgliederversammlung einen e.V. machen. Der e.V. ist nun einmal eine eigene juristische Person, an deren "Geburt" der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen geknüpft hat. Dazu gehört unter anderem eine Gründungsversammlung mit mindestens sieben Gründungsmitgliedern und die Wahl eines Vorstands. (mehr dazu weiter oben im Text).

Andererseits: Wenn es bereits einen funktionierenden n.e.V. mit Satzung, sieben und mehr Mitgliedern und womöglich Leitungsfunktionen gibt, sollte sich der rein formale e.V.-Gründungsakt doch kurz und schmerzlos machen lassen, oder?

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben und freundliche Grüße
Robert Chromow

Leitfaden

Der Leitfaden ist sehr gut und übersichtlich.
Aber auf ene spezielle Frage habe ich leider keine Antwort gefunden.
heißt es der 1. Vorstand oder der erste Vorsitzende
ist es der Kassenwart oder der Finanzverwalter

Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben

laut § 26BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/26.html ist zwar vorgeschrieben, dass der Verein einen Vorstand haben muss, und § 30 sieht vor, dass es für besondere Aufgaben besondere Vertreter geben kann. Aber ob die nun als Vorstand, Leitende Wichtigkeit oder Erster vorsitzender des Zentralrats der Vorstandsmitglieder bezeichnet werden, dass ist m.W. nach frei regelbar. Genau so für Kassenwart, Finanzverwalter oder Krötenbeauftragter.

x.

Die Gemeinnützigkeit

Guten Tag und vielen Dank für diesen Artikel!

Ich habe dennoch eine Frage über die Gemeinnützigkeit:

1. Ich habe nicht verstanden, ob diese bei der Gründung eines Vereins zu beweisen ist, oder nicht erforderlich. Ändert es sich? In einer Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser: Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser, dass diese "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt werden kann."
In welchen Fälle wird sie vorausgesetzt?

2. Was bringt dem Verein so ein "Status"? Ist die Gemeinnützigkeit bei der Förderung des Vereins ein Vorteil?

Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort, und noch vielen dank für Ihre Arbeit.

Liebe Grüße,
Cécile

Gemeinnützigkeit und deren Anerkennung durch das Finanzamt

Hallo Cécile,

in Ergänzung zu Roberts Erklärungen noch zwei Linktipps - wir haben nämlich gleich zwei Beiträge, die sich mit dem Thema "Gemeinnützigkeit" befassen:

Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Vereine und Finanzamt
http://www.akademie.de/wissen/anerkennung-gemeinnuetzigkeit-vereine-fina...

Vereinsrecht: Der gemeinnützige, eingetragene Verein
http://www.akademie.de/wissen/gemeinnuetzig-verein-vereinsrecht

Der erste Beitrag ist eher praktisch gehalten, der zweite eher grundsätzlich. Informativ sind sie beide. :-)

Die Gemeinnützigkeit wird immer vom Finanzamt anerkannt - oder halt auch nicht. Und kann später auch wieder aberkannt werden, auch rückwirkend. Es handelt sich nämlich um eine steuerrechtliche Eigenschaft mit zwei Vorteilen: Erstens spart der Verein selbst jede Menge Steuern, und zweitens kann er für Spenden Quittungen ausstellen, die dem Spender Steuern sparen helfen.

Das Finanzamt prüft deshalb auch bei dem neuen Verein - der zunächst ja mal als normale steuerpflichtige Körperschaft gilt - ob Gemeinützigkeit vorliegt. Und das wird zunächst ganz formal betrachtet, die schauen sich die Satzung an. Die Vereinssatzung muss eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, damit der Verein gemeinnützig sein kann. Sonst wird er gar nicht erst als gemeinnützig anerkannt. Dazu gehören Feinheiten wie beispielsweise die, das die Satzung vorschreiben muss, dass eine festgelegte, ebenfalls gemeinnützige Körperschaft das Vereinsvermögen bekommt, wenn der Verein aufhört zu existieren. Wird eine solche Regelung vergessen, ist der neue Verein schon erst mal nicht mehr gemeinnützig.

Aber das steht eigentlich alles in dem Beitrag oben und den beiden verlinkten Leitfäden.

Viel Erfolg mit Eurem Verein!

die akademie.de-Redaktion
Simon Hengel

Gemeinnützigkeit

Vielen Dank für Ihre hilfsreichen Antworten. Ich werde mir die beiden Leitfäden anschauen.

Mit freundlichen Grüßen,
Cécile

Antwort: Die Gemeinnützigkeit

Hallo Cécile,
Sie haben Recht: meine zugespitzte (in einem anderen Zusammenhang getroffene) Feststellung, dass die Gemeinnützigkeit "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt" werden kann, ist missverständlich. Insbesondere bedeutet sie nicht, dass bei jeder Eintragung eines e.V. die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden muss!
Vereinsgründung und Gemeinnützigkeit bedingen einander nicht - weder in der einen noch in der anderen Richtung: Es gibt sowohl nicht gemeinnützige Vereine als auch gemeinnützige Körperschaften, die keine Vereine sind.
Der wichtigste Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass Spenden vom Finanzamt (beim Zuwendungsgeber) als Sonderausgaben anerkannt werden. Das wiederum erhöht erfahrungsgemäß die Bereitschaft, zu spenden.
Dass die Gemeinnützigkeit eine Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln ist, lässt sich m. W. nicht verallgemeinern. Sie besprechen diese Frage am besten im konkreten Einzelfall mit einem Steuerberater, der oder die sich im Gemeinnützigkeitsrecht auskennt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Vereins- Vorstands- Entscheidung unerwünscht

Hallo liebe Vereins- Freunde,

soweit ich das übersehen kann, ist die Frage vom 08.11.2008 noch nicht klar beantwortet: Was können Mitglieder unternehmen, wenn sie mit einer Vorstands- Entscheidung nicht einverstanden sind.

Meine Ideen dazu wären:

1. Unverzüglich das direkte Gespräch mit dem Vorstand, z.B. auf dessen nächster Sprechstunde, suchen um so vielleicht eine neue Entscheidung herbeizuführen,

2. bei Ablehnung der Änderungsvorstellungen unbedingt auch die weiteren Vereins- Mitglieder zu dem Thema informieren und dazu vielleicht auch eine von gleichgesinnten Mitgliedern unterzeichnete schriftliche Eingabe erstellen und an den Vorstand richten,

3. wenn zeitnah die nächste Vereins- Versammlung ansteht, dann unbedingt schriftlich die Hereinnahme dieses Themas als Tagesordnungspunkt beantragen,

4. wenn dies unberücksichtigt bleibt, auf der Mitgliederversammlung selbst per Wortmeldung die Aufnahme dieses neuen Tagesordnungspunktes verlangen und den Wortlaut schriftlich der Versammlungsleitung dazu vorlegen,

5. wenn auch dies nicht zum Erfolg führt: § 37 BGB sieht hier eine klare gesetzliche Regelung vor, mit der eine Vereins- Versammlung herbeigeführt werden kann:

------------------------------------------------------------------

§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

------------------------------------------------------------------
Meisst enthalten ja auch die jeweiligen Vereins- Satzungen dazu bereits eigene Regelungen.

6. Wenn dann auch auf einer "erzwungenen" Mitgliederversammlung deer alte Vorstand nicht zur Veränderung seiner angegriffenen Entscheidung bereit ist, dann könnte auf der nächsten oder einer ausserordetlichen jahreshauptversammlung des Vereins dann schlicht deshalb ein neuer Vorstand gewählt wird ...

Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,

Lutz Bernard, Ass. jur.

@anonym vom 1.11.

Für die gemeinschaftliche Verwaltung von Wohneigentum durch mehrere Parteien sieht das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht" (WEG) eine besondere Form der Gesellschaft vor, die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die ähnelt in vielen Hinsichten, etwa der Haftung, einer GbR, es gibt aber auch Unterschiede. Einige Informationen finden Sie in der Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentümergemeinschaft, das WEG im Wortlaut finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/

Ein e.V. erscheint zur Verwaltung hier nicht geeignet. Sie sollten diese Fragen aber, weil ja stark einzelfallabhängig, auf jeden Fall durch eine anwaltliche Beratung abklären.

Guten Tag, danke für den wirklich ausfühlichen Artikel. Ich hätte da noch ein Anliegen. Ich habe ein Reihenhaus erworben. Wie sich im Nachhinein rausstellte ist die Rigole (Versickerungsanlge)anscheinend Gemeinschaftseigentum. Nun müsste zur Wartung und Instandsetzung Geld eingesammelt werden, dazu wollen wir eine Gemeinschaft gründen evt. mit einem Externen Verwalter. Zu welcher Rechtsform würden sie uns raten?
Vielen Dank!

Guten Tag AR,

vielen Dank für die freundlichen Worte. Auf den wirtschaftlichen Verein als rechtsfähige juristische Person gehen wir in diesem Beitrag aufgrund der bereits unten ausgeführten Umstände nicht näher ein: Diese Sonderform findet nur selten Anwendung, etwa bei Erzeugergemeinschaften oder auch bei Verwertungsgesellschaften, in diesen wenigen Fällen ist wohl eine Rechtsberatung ohnehin unumgänglich. Für den "Normalbedarf" bleiben für "Vereine" mit kommerzieller Zielsetzung dagegen nur die üblichen Rechtsformen etwa der Genossenschaft oder der Kapitalgesellschaft, die übrigens zumindest laut Wikipedia in der juristischen Systematik auch als Sonderfälle von Vereinen gelten.

beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion

Guten Tag Frau Mihelcic-Bethge,

vielen Dank für Ihren guten und informativen Beitrag zur Thematik Vereinsgründung.

Wenn ich mir noch eine Optimierung erlauben könnte:
In Ihrem Artikel wäre es angebracht noch kurz und knapp auf die Thematik eines wirtschaftlichen Vereins einzugehen, so wie es bereits hier in den Kommentaren zu lesen ist.
Dies würde den Artikel abrunden.

Mit besten Grüßen
AR

Ja, das haben Sie richtig verstanden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein "e.V." NICHT zwangsläufig gemeinnützig sein?
Im Voraus vielen Dank für die Antwort.

Hallo Herr Kroepelin,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Sie schreiben:
> wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde -
> wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird
> gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte
> muss ich einen Verein gründen?
Aus meiner Sicht müssen Sie überhaupt keinen Verein gründen. Erst wenn Ihre Gemeindemitglieder die Spenden steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie gegenüber dem Finanzamt die Gemeinnützigkeit Ihrer Glaubensgemeinde nachweisen. Selbst dafür ist nicht unbedingt ein Verein vonnöten. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Noch etwas: Wenn es sich um größere Bargeldbeträge handelt, könnte außerdem der Verdacht der Geldwäsche aufkommen. Informationen zu diesem Thema finden Sie zum Beispiel hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geldw%C3%A4sche
Mit freundlichen Grüße
Robert Chromow

Meine Frage - wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde - wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte muss ich einen Verein gründen?

Antwort bitte an: juergen.kroepelin@freenet.de

@anonym vom 11.03: So genannte wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit besonders verliehen wird, sind Sonderkonstruktionen für Fälle, in denen die "normalen" Rechtsformen für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften nicht anwendbar sind, z.B. Darlehensvereine oder Erzeugergemeinschaften. Diese Rechtsform ist sehr selten und sie müssten nachweisen, warum in Ihrem Fall die Form einer Genossenschaft, einer klassischen Unternehmensrechtsform oder aber (je nach Zielsetzung) die eines eingetragenen Vereins nicht in Frage kommt. Kurz und gut: Wenn überhaupt, ist das eine Frage für den Anwalt.

Guten Tag,

ich habe da eine Frage bezüglich der Vereinsgründung.
Wie unterscheiden sich denn der Wirtschaftliche und normale Verein.
Wir wollen gerne einen Verein gründen indem hergestellter Schmuck/Produkte verkauft werden soll.

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Hallo,

wir möchten eien Tierschutzverein gründen in Bayern.Unsere fragen wären können Ausländer die aber EU Mitglieder sind auch Vereinsgründer sein?Wir möchten mit einen schon in Budapest exestierenden Verein Schwester Verein werden geht das?Muss man eine bestimmte Summe an Geld haben das das gründen eventuell möglich ist?Wie lange dauert so eine gründung und was kostet es ca?

Vielen dank für ihre Antwort

mfg Dora W.

Guten Tag,
am einfachsten dürfte es sein, die Postanschrift Ihres Vereins beim zuständigen Vereinsregister (in Ihrem Fall vermutlich dem Kölner Amtsgericht am Reichenspergerplatz) bekanntzugeben. Die Postanschrift (= Verwaltungssitz) des Vereins muss nämlich nicht zwingend mit dem Vereinssitz übereinstimmen. Es verlangt auch niemand, dass der / die Vorsitzende (oder mindestens ein Vereinsmitglied) am Vereinssitz ansässig ist.
Falls Sie tatsächlich den Vereinssitz verlegen wollen, müssen Sie vermutlich zuallererst die Vereinssatzung ändern (in der der Vereinssitz in vielen Fällen festgelegt ist). Alle in Ihrem Einzelfall erforderlichen Schritte sprechen Sie dann am besten mit dem Vereinsregister vor Ort ab.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo Ich hab eine Frage und zwar haben wir vor kurzem in Köln einen Verein gegründet, müssen den Vereinssitz jedoch aus internen gründen umlegen.
Wie geht das vonstatten? Welche Schritte müssen wir bei der Ummeldung des Vereins gehen und an welche Behörden müssen wir das alles mitteilen???

@anonym vom 3.5.2010: Beim dem für Sie zuständigen Amtsgericht (oder in manchen Bundesländern, z.B. Berlin, zentral bei einem bestimmten Amtsgericht) gibt es das Vereinsregister, in dem sie alle eingetragenen Verein nachsehen können (es handelt sich doch um einen e.V., der gegründet werden soll?). Beim Registerportal der Länder unter https://www.handelsregister.de können Sie die Vereinsregister einiger Länder direkt durchsuchen, außerdem finden Sie dort Links zu den Info-Websites der einzelnen Länder und die Adresse des zuständigen Amtsgerichts.

Ob ein Name bereits von einer Firma als Marke eingetragen ist, können Sie über das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html herausfinden. Es gibt außerdem EU-Gemeinschaftsmarken, die lassen sich über CTM-Online durchforsten http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.de.do.

Natürlich kann auch ein Verein eine Marke anmelden. Ob das in einem bestimmten Fall sinnvoll und nötig ist, hängt stark davon ab, was sie vorhaben - eine Markeneintragung dient schließlich als _gewerbliches_ Schutzrecht in erster Linie als Privileg für die wirtschaftliche Nutzung eines Begriffs (bei einer Wortmarke). Sie sollten sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Wir wollen einen Verein gründen und stehen vor der Frage des Namens.
Meine Frage: Wie kann man kostenlos herausfinden, ob der Name bereits vorhanden ist? Wie ratsam ist es eine Wortmarke papentieren zu lassen?

Hallo!
Ich habe noch eine Frage zu dem Thema:
Wir haben seit längerem eine bis jetzt noch nicht- kommerzielle Model-und Fotografengruppe. Mittlerweile Bekommen wir auch Anfragen ob wir für Musiker usw Fotos machen würden. Könnten wir, indem wir einen Verein gründen, unseren Mitgliedern eine Art "Aufwandsentschädigung" von den Bands zahlen lassen? Es geht um den Betrag von ca. 50€ pro Shooting/Bühnenauftritt/Videodreh (davon müssen Anfahrt, Make-Up, Kleidung usw gezahlt werden). Außerdem würden 10€ an den Verein gehen damit wir mal besondere Locations mieten können für nicht- kommerzielle Shootings.. Es geht nicht darum reich zu werden aber es soll sich selber tragen und die Models/Fotografen sollen nicht drauf zahlen müssen!
Viele Grüße, Nicola

Hallo Irene,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage:
Sofern das in der Satzung nicht ausgeschlossen ist, dürfen Mitarbeiter eines Vereins grundsätzlich zugleich Vorstandsmitglieder sein. Genau genommen ist zu unterscheiden, ob es sich "nur" um einen angestellten Vereinsmitarbeiter handelt oder um eine hauptamtliche Vorstandsfunktion. Damit eine eventuelle Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist, sollten die Satzungsbestimmungen über den Anlass und die Höhe von Vergütungen von Vorstandsmitgliedern unbedingt mit einem Rechtsanwalt / Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt besprochen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt werden soll.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

In der Kürze liegt die Würze dieses kleinen Leitfadens, toll.
Meine Frage: Kann der Vorstand auch gleichzeitig ein Angestellter des Vereins sein?
Viele Grüße Irene

hallo,

beim Thema Volljährigkeit ist es nach meinem Kenntnisstand so: Wenn die Satzung nicht ohnehin Altersgrenzen für die Vereinsämter setzt (ab 18 z.B.) bzw. diese an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit knüpft, reicht generell die "eingeschränkte Gechäftsfähigkeit", die im Regelfall ab dem vollendeten 7. Lebensjahr besteht. Dann müssen die Eltern jedoch zumindest im Prinzip der Ausübung der Ämter zustimmen. Das gilt aber ja auch schon für den Eintritt in einen Verein.

beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de

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