Leitfaden für Vereinsgründer

So gründen Sie einen Verein (e.V.)

Von: Ana Mihelcic-Bethge
Stand: 22. Mai 2007
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Über die Autorin: Ana Mihelcic-Bethge

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Ana Mihelcic-Bethge ist Volljuristin und Mediatorin in Berlin. Ihre langjährige Arbeit in Vereinen führte sie zu ihren beruflichen Tätigkeitsschwerpunkten, dem Vereinsrecht und der Mediation.

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Die Gründung

Was muss ich bei der Gründerversammlung beachten?

Die Gründerversammlung muss mindestens durch sieben Mitglieder abgehalten werden.

Die Vereinssatzung wird verabschiedet durch einstimmige Abstimmung und Unterschrift aller Gründungsmitglieder auf der Originalsatzung. Der Vereinsvorstand wird gewählt. Über die Gründerversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:

  • den Ort und den Tag der Versammlung,

  • die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

  • die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse,

  • Name, Beruf und Anschrift der gewählten Vorstandsmitglieder,

  • die Annahme der Wahl durch den Gewählten,

  • die Unterschrift der Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll zu unterzeichnen haben - meist der Protokollführer sowie der 1. Vorsitzende

Praxistipp:

Verhandeln Sie über die Satzung nicht erst in der Gründerversammlung. Die Satzung sollte im Vorhinein fertig gestellt und von einem Rechtsanwalt überprüft worden sein. Dies verhindert auch mögliche Beanstandungen bei der Eintragung in das Vereinsregister.

In der Gründerversammlung können dann noch einzelne Details diskutiert werden.

Wie geht die Anmeldung zur Eintragung beim Vereinsregister vonstatten?

Gemäß § 21 und § 55 BGB erlangt der Idealverein die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Der Vorstand meldet den Verein bei diesem Gericht zur Eintragung an.

Das Gesetz verlangt, dass die Anmeldung durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung bewirkt wird, (§ 77 BGB). Dass heißt, die Erklärung ist schriftlich abzufassen und die Unterschriften der Vorstandsmitglieder von einem Notar zu beglaubigen.

Praxistipp:

Um Komplikationen über die Wirksamkeit der Anmeldung zu vermeiden, sollten alle Vorstandsmitglieder diese Erklärung unterschreiben, auch wenn in der Satzung bestimmt wird, dass bereits einer oder zwei Vorstände den Verein wirksam nach außen vertreten können.

Der Erklärung zu Anmeldung sind nach § 59 Abs. 2 BGB folgende Dokumente beizulegen:

  • die Satzung im Original und in Kopie

  • eine Kopie der Urkunden über die Bestellung des Vorstands (d. h. das Wahlprotokoll und die Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder).

Nach erfolgter Anmeldung und Prüfung der eingereichten Unterlagen durch den Rechtspfleger werden der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister eingetragen. Der Rechtspfleger versieht das Original der Satzung mit dem Vermerk der Eintragung und gibt sie zurück. Die Satzung in Kopie beglaubigt er und verwahrt sie mit den übrigen eingereichten Dokumenten.

Damit die Öffentlichkeit Gelegenheit hat, von Ihrer Vereinsgründung zu erfahren, veröffentlicht das Gericht die Eintragung Ihres Vereins in dem für seine Bekanntmachungen bestimmten Blatt.

Wie oben bereits erwähnt, erlangt Ihr Verein mit der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein", der mit "e. V." abgekürzt wird.

Für dieses Procedere entstehen folgende Kosten:

  • Für den Notar, der die Unterschriften der Vorstandsmitglieder auf der Anmeldung zu Eintragung öffentlich beglaubigt, fallen nach der Kostenordnung (§ 141, § 33, § 45) Gebühren zwischen mindestens 10 EUR und höchstens 130 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.

  • Das Amtsgericht erhebt für die Eintragung in das Vereinsregister Gebühren nach § 80 der Kostenordnung. Erfragen Sie diese bei dem zuständigen Gericht.

  • Haben Sie für die Abfassung bzw. Überprüfung der Vereinssatzung und die Vorbereitung der Anmeldung einen Rechtsanwalt hinzugezogen, entstehen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Diese variieren je nach dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Klären Sie den Kostenrahmen vorab mit Ihrem Rechtsanwalt.

Praxistipp:

Gemeinnützige Vereine sind in bestimmtem Umfang von der Gebührenpflicht befreit. Es lohnt sich, hierzu Erkundigungen bei dem zuständigen Gericht und dem Notar einzuholen.

Auch im weiteren Verlauf des Vereinslebens spielt das Vereinsregister eine Rolle. Grundlegende Veränderungen müssen dem Vereinsregister mitgeteilt werden. Dazu gehören Änderungen des Vorstandes gemäß § 67 Abs.1 BGB (z. B. die Wahl eines neuen Vorstandes, nicht aber die Wiederwahl des alten), Änderungen der Satzung, die übrigens erst mit der Eintragung wirksam werden (§ 71 Abs.1 BGB) und die Auflösung des Vereins (§74 Abs.2 BGB).

Wir wünschen allen Vereinsgründern gutes Gelingen, viel Spaß und viel Erfolg!

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Genialer Artikel!
Exakt das was ich gesucht habe, Vielen Dank.

Der Artikel ist super. Hat mir sehr geholfen. Danke.

Der Artikel ist sehr gut, aber ich habe leider nicht meine Fragen beantwortet bekommen.

Schöner Artikel um gerade die ersten Fragen beantwortet zu bekommen...!

Habe jetzt eine erste Vorstellung davon wie ein Verein gegründet wird. Danke

Sehr schön der Verein wird gegründet :)

Es wurde überhaupt nicht auf die steuerrechtlichen Aspekte eingegangen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 bis 68 AO; Steuerbefreiung). Dies ist auch wichtig für die Anerkennung von Spenden durch das Finanzamt sowohl auf Seiten des Spenders als auch auf Vereinsseite!

Vielen Dank, sehr hilfreich :)

Hat mir geholfen, wäre allerdings nützlich gewesen etwas über die steuerlichen Aspekte zu erfahren. Trotzdem vielen Dank!

Danke, hat mir sehr geholfen!

Der Artikel hat mir einen guten ersten überblick über eine Vereinsgründung gegeben. Vielen Dank.

Sehr leicht verständlich geschrieben und als erste Information ausreichend.

Stimmt es , daß alle 7 deutsche herkunft haben müssen?

Nein, die Gründungsmitglieder müssen selbstverständlich keine deutschen Staatsbürger und schon gar nicht "deutscher Herkunft" sein.

Hallo wißen Sie ob man als Verein eher eine Reithalle bauen darf? Sind am überlegen einen Reitverein zu gründen,da eine priv.Reithalle nicht genehmigt wurde.Freue mich über eine Antwort.
LG
D.S

Guten Tag,

mit welcher Begründung wurde der Bauantrag denn abgelehnt? Ein wenig mehr müssten Sie uns schon verraten ...

mfG

die Redaktion

Hallo Fr. RA Mihelcic-Bethge ,
Ihr Artikel zum Zweck und Gründung eines Vereins ist sehr aufschlussreich und interessant. Trotzdem habe ich eine kurze Frage und hoffe Sie können mir einen Rat geben. Es geht um die Gründung einer Eigentümergemeinschaft. Ich bemühe mich ca. 50 Grundstückspazellen in eine Gemeinschaft zusammenzuschliessen. Bei den Grundstücken handelt es sich derzeit um Grünland im Aussenbereich der Gemeinde, die einzelnen Grundstücke sind allerdings bereits parzelliert und haben jeweils eigene Flurnummern. Alle Eigentümer sind sich einig eine Gemeinschaft gründen zu wollen. Durch den Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft soll im wesentlichen ein schnellerer und einfacher Dialog mit der Gemeinde möglich sein und die langfristige Entwicklung der Grundstücke zu Bauland vorangetrieben werden. In den nächsten Monaten steht die Aufnahme der Grundstücke in den Flächennutzungsplan an , in den folgenden Jahren soll dann gemeinsam mit der Gemeinde , dem Landratsamt und anderen Behörden nach einer Möglichkeit zur Baulandausweisung gesucht werden. Bis es soweit ist , beabsichtigt die Grundstücksgemeinschaft das Grünland aus den 50 Grundstücksparzellen als Nutzfläche an einen oder mehrere Landwirten zu verpachten. Ansonsten wird wohl kein Geschäftsbetrieb zu erwarten sein.
Welche Gemeinschaftsform erscheint hier am besten geeignet ? Die Gründung eines Vereins (e.V) oder einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts ?
Gerne erwarte ich Ihren geschätzten Kommentar.
mfg
N. Siegel

Guten Morgen,
In diesem Artikel ist das rechtliche sehr einfach und verständlich umschrieben, echt klasse!
Darüber hinaus hätte ich jedoch noch eine Frage;
Wenn die Mitglieder über einen Vorstandsbeschluss bzw. -entscheidung nicht einverstanden sind, welche Möglichkeit haben die Mitglieder hierauf zu reagieren? Kann man hier einen Antrag an die Vorstandschaft stellen, wenn ja auf welchen Paragraphen der Mustersatzung könnte man sich da berufen, dass sich die Vorstandschaft des Antrags annehmen muss bzw. gibt es hierfür irgendeine Handhabe oder Rechtssprechung?

Super Startinformation, Danke!

Sehr Sehr Sehr Hilfreich... Vielen Dank!

Prima! Herzlichen Dank für diese einfache Übersicht und die Tipps!

MfG

Stefanie B.

großartig.

Kleiner Tippfehler:
... Berlin-Tierarten...
Gruß

Guten Tag, vielen Dank, für diesnen Wirklich guten und umfangreichen Leitfaden.
Einige wenige Fragen sind bei mir dennoch offen geblieben.
-Muss es von einem Notar beglaubigt werden (oder z.B. auch Pfarrer oder Gemeinde)
-Wie findet diese Beglaubigung statt? Muss bei der Gründungsveranstaltung jemand anwesend sein, der das kontrolliert und hinterher seinen Willi drunter setzt oder kann das auch im Nachhinein gemacht werden?
-Reicht es, wenn es im nachhinein gemacht wird, dass ich bei der Gründungsveranstaltung die Ausweise der Gründungsmitglieder kopiere und bei der Beglaubigung vorlege, oder müssen die Ausweise dann im Original vorliegen oder müssen gar alle Gründungsmitglieder dann mit zum Beglaubigen kommen?

Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand die Antworten schreiben könnte.

Liebe Grüße, Pascal

Super gemacht , aber eine frage hab ich trozdem noch
muss der Gewählte Vorstand,Schriftführer u.s.w Volljährig sein ?

hallo,

beim Thema Volljährigkeit ist es nach meinem Kenntnisstand so: Wenn die Satzung nicht ohnehin Altersgrenzen für die Vereinsämter setzt (ab 18 z.B.) bzw. diese an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit knüpft, reicht generell die "eingeschränkte Gechäftsfähigkeit", die im Regelfall ab dem vollendeten 7. Lebensjahr besteht. Dann müssen die Eltern jedoch zumindest im Prinzip der Ausübung der Ämter zustimmen. Das gilt aber ja auch schon für den Eintritt in einen Verein.

beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de

In der Kürze liegt die Würze dieses kleinen Leitfadens, toll.
Meine Frage: Kann der Vorstand auch gleichzeitig ein Angestellter des Vereins sein?
Viele Grüße Irene

Hallo Irene,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage:
Sofern das in der Satzung nicht ausgeschlossen ist, dürfen Mitarbeiter eines Vereins grundsätzlich zugleich Vorstandsmitglieder sein. Genau genommen ist zu unterscheiden, ob es sich "nur" um einen angestellten Vereinsmitarbeiter handelt oder um eine hauptamtliche Vorstandsfunktion. Damit eine eventuelle Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist, sollten die Satzungsbestimmungen über den Anlass und die Höhe von Vergütungen von Vorstandsmitgliedern unbedingt mit einem Rechtsanwalt / Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt besprochen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt werden soll.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo!
Ich habe noch eine Frage zu dem Thema:
Wir haben seit längerem eine bis jetzt noch nicht- kommerzielle Model-und Fotografengruppe. Mittlerweile Bekommen wir auch Anfragen ob wir für Musiker usw Fotos machen würden. Könnten wir, indem wir einen Verein gründen, unseren Mitgliedern eine Art "Aufwandsentschädigung" von den Bands zahlen lassen? Es geht um den Betrag von ca. 50€ pro Shooting/Bühnenauftritt/Videodreh (davon müssen Anfahrt, Make-Up, Kleidung usw gezahlt werden). Außerdem würden 10€ an den Verein gehen damit wir mal besondere Locations mieten können für nicht- kommerzielle Shootings.. Es geht nicht darum reich zu werden aber es soll sich selber tragen und die Models/Fotografen sollen nicht drauf zahlen müssen!
Viele Grüße, Nicola

Wir wollen einen Verein gründen und stehen vor der Frage des Namens.
Meine Frage: Wie kann man kostenlos herausfinden, ob der Name bereits vorhanden ist? Wie ratsam ist es eine Wortmarke papentieren zu lassen?

@anonym vom 3.5.2010: Beim dem für Sie zuständigen Amtsgericht (oder in manchen Bundesländern, z.B. Berlin, zentral bei einem bestimmten Amtsgericht) gibt es das Vereinsregister, in dem sie alle eingetragenen Verein nachsehen können (es handelt sich doch um einen e.V., der gegründet werden soll?). Beim Registerportal der Länder unter https://www.handelsregister.de können Sie die Vereinsregister einiger Länder direkt durchsuchen, außerdem finden Sie dort Links zu den Info-Websites der einzelnen Länder und die Adresse des zuständigen Amtsgerichts.

Ob ein Name bereits von einer Firma als Marke eingetragen ist, können Sie über das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html herausfinden. Es gibt außerdem EU-Gemeinschaftsmarken, die lassen sich über CTM-Online durchforsten http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.de.do.

Natürlich kann auch ein Verein eine Marke anmelden. Ob das in einem bestimmten Fall sinnvoll und nötig ist, hängt stark davon ab, was sie vorhaben - eine Markeneintragung dient schließlich als _gewerbliches_ Schutzrecht in erster Linie als Privileg für die wirtschaftliche Nutzung eines Begriffs (bei einer Wortmarke). Sie sollten sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.