Vertretung und Vorstand
In jedem Fall entscheidend für die Flexibilität der Vereinsarbeit und die Sicherheit im haftungsrechtlichen Sinne sind insbesondere drei Faktoren, die überlegt und gleich zu Beginn in Ihrer Satzung geregelt sein sollten.
Wer trifft die Entscheidungen ?
Wie werden Entscheidungen getroffen ?
Wer ist für die Vertretung des Vereins nach außen zuständig?
Wer trifft die wesentlichen Entscheidungen?
Meinungsbildendes Organ im Vereinsleben ist klassischerweise die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder bestimmen gemeinschaftlich, in welche Richtung die Arbeit gehen soll und wohin sich der Verein entwickeln soll. Zu bedenken ist jedoch, dass die Flexibilität in der Vereinsarbeit leiden kann, wenn z.B. über Satzungsänderungen lediglich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt werden kann, wie es in vielen Vereinen geregelt ist. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden üblicherweise nur einmal im Jahr abgehalten.
Eine solche Bestimmung bedeutet, dass auch über Änderungen der Satzung nur einmal jährlich beschossen werden kann. Es kann jedoch Fälle geben, die eine Satzungsänderung dringlich machen. Das gilt insbesondere, wenn die Vereinsarbeit mit einer Minimalsatzung begonnen wurde und sich im Verlauf der Arbeit regelungsbedürftige Sachverhalte ergeben - etwa eine angemessene Regelung über die Vertretung des Vereins nach außen (s.o.).
Es ist daher empfehlenswert, in die Satzung die Bestimmung aufzunehmen, dass über dringende Satzungsänderungen auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden kann. Diese ist üblicherweise jederzeit einberufbar. Ein Formulierungsbeispiel finden Sie in § 8 unserer Mustersatzung zum Download. Überlegenswert ist auch die Regelung, dass Satzungsänderungen in Eilfällen ausschließlich vom Vorstand beschlossen werden können. Dann könnten über dringende Satzungsänderungen im Rahmen einer Vorstandssitzung abgestimmt werden. Die Mitglieder wären lediglich über das Resultat zu informieren. Das Gesetz bietet diesen Spielraum: Der Mitgliederversammlung bleibt zwingend lediglich das Recht vorbehalten, über die Auflösung des Vereins und den Anfallberechtigten im Fall der Auflösung des Vereins zu beschließen.
Auf der anderen Seite sollte man jedoch genau prüfen, ob eine solche Regelung dem jeweiligen Verein und dem Bild seiner Mitglieder über die Vereins- und Zusammenarbeit entspricht.
Wie werden Entscheidungen getroffen?
Beispiel:
Die frischgebackenen Gründer eines Vereins zum Betrieb eines Kulturzentrums lieben Diskussionen. In der heutigen Versammlung ist die Frage zu klären, ob die Wände der Einrichtung violett oder olivfarben gestrichen werden sollen. Laut Satzung sind Entscheidungen im Konsens zu treffen. Schließlich hat man das ganze Projekt aus der gemeinsamen Begeisterung heraus gestartet, da sollen auch alle mit allem einverstanden sein. Sieben Stunden später rauchen zwar die Köpfe. Eine Entscheidung gibt es aber nicht.
Es ist ratsam, die Entscheidungsfindung bei Angelegenheiten des normalen Tagesgeschäfts nicht zu kompliziert zu gestalten. In diesen Fällen sollten eine einfache Mehrheit und die Abstimmung durch Handzeichen genügen. Auch wenn der Konsens natürlich erstrebenswert ist und gerade dem Enthusiasmus der ersten Zeit des Vereinlebens entspricht, sollten Sie sich überlegen, wie viel Zeit Sie investieren möchten, um zu einer Entscheidung zu kommen. Langwierige Verzögerungen können zermürbend sein.
Entscheidungen, die den Kern des Vereins betreffen, sollten dagegen eine breitere Mehrheit erfordern. Hier wird üblicherweise zumindest eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben, also etwa zwei Drittel der Stimmen aller Anwesenden oder auch aller Vereinsmitglieder. Ratsam ist es auch, Wahlen wie z.B. die des Vorstands in geheimer Abstimmung durchzuführen, um den Mitgliedern die nötige Entscheidungsfreiheit zu gewähren. Schauen Sie auch hierzu in unsere Mustersatzung zum Download.
Die Vertretung des Vereins nach außen
Die Vertretung des Vereins nach außen - also der Abschluss von Verträgen und das Tätigen anderer Rechtsgeschäfte für den Verein - ist nach § 26 Abs. 2 BGB eine klassische Aufgabe des Vorstands. Hier kann es bei unzureichender Regelung zu Schwierigkeiten kommen:
Beispiel:
Der frisch gewählte, allein vertretungsberechtigte 1. Vorsitzende eines Kita-Vereins freut sich, denn er wollte schon immer einen Dienstwagen fahren. Als erste Amtshandlung kauft er auf Vereinskosten einen Porsche.
Ein Tennisverein will auf ein größeres Gelände umziehen. Alle 5 Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Kurz vor Abschluss der Vertragsverhandlungen fährt ein Vorstandsmitglied für 3 Monate zum Segeln in die Südsee. Der Vertrag kann nicht wirksam unterschrieben werden. Das Gelände wird an jemand anderes vergeben.
Zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder eines Absolventenvereins sollen einen Mietvertrag für ein Büro in Berlin-Wedding unterschreiben, das als Verwaltungssitz genutzt werden soll. Der Makler zeigt ihnen aber vorher eine Stadtvilla in Potsdam. Die beiden sind hingerissen und schließen für den Verein sogleich den Vertrag ab. Die Miete übersteigt die Mittel des Vereins jedoch bei Weitem.
Vertretungsberechtigung:
Um dem vielleicht unwahrscheinlichen, aber eben nicht unmöglichen Fehltritten Einzelner vorzubeugen und um die Flexibilität in der Außenvertretung zu behalten, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam mit Vertretungsmacht zu versehen. Das bedeutet, dass ein Vertrag für den Verein wirksam wird, wenn ihn beide gemeinsam unterschrieben haben. Alleinvertretungsmacht eines Einzelnen kann riskant sein. Gemeinsame Vertretungsmacht zu vieler Vorständen kann unflexibel machen und sogar die Geschäfte auf Zeit lahm legen.
Geschäftswert begrenzen:
Zur weiteren Absicherung ist es möglich, eine "Kindersicherung" in Bezug auf den Wert der abzuschließenden Geschäfte einzubauen. So können Sie in der Satzung z.B. bestimmen, dass Rechtsgeschäfte ab einem bestimmten Geschäftswert (z.B. 5.000 Euro) für den Verein nur rechtsverbindlich sind, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstandes abgeschlossen wurden. Ein Formulierungsbeispiel finden Sie in § 6 (4) unserer Mustersatzung zum Download.



Leitfaden
Der Leitfaden ist sehr gut und übersichtlich.
Aber auf ene spezielle Frage habe ich leider keine Antwort gefunden.
heißt es der 1. Vorstand oder der erste Vorsitzende
ist es der Kassenwart oder der Finanzverwalter
Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben
laut § 26BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/26.html ist zwar vorgeschrieben, dass der Verein einen Vorstand haben muss, und § 30 sieht vor, dass es für besondere Aufgaben besondere Vertreter geben kann. Aber ob die nun als Vorstand, Leitende Wichtigkeit oder Erster vorsitzender des Zentralrats der Vorstandsmitglieder bezeichnet werden, dass ist m.W. nach frei regelbar. Genau so für Kassenwart, Finanzverwalter oder Krötenbeauftragter.
x.
Die Gemeinnützigkeit
Guten Tag und vielen Dank für diesen Artikel!
Ich habe dennoch eine Frage über die Gemeinnützigkeit:
1. Ich habe nicht verstanden, ob diese bei der Gründung eines Vereins zu beweisen ist, oder nicht erforderlich. Ändert es sich? In einer Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser: Antwort von Herrn Chromow schreibt dieser, dass diese "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt werden kann."
In welchen Fälle wird sie vorausgesetzt?
2. Was bringt dem Verein so ein "Status"? Ist die Gemeinnützigkeit bei der Förderung des Vereins ein Vorteil?
Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort, und noch vielen dank für Ihre Arbeit.
Liebe Grüße,
Cécile
Gemeinnützigkeit und deren Anerkennung durch das Finanzamt
Hallo Cécile,
in Ergänzung zu Roberts Erklärungen noch zwei Linktipps - wir haben nämlich gleich zwei Beiträge, die sich mit dem Thema "Gemeinnützigkeit" befassen:
Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Vereine und Finanzamt
http://www.akademie.de/wissen/anerkennung-gemeinnuetzigkeit-vereine-fina...
Vereinsrecht: Der gemeinnützige, eingetragene Verein
http://www.akademie.de/wissen/gemeinnuetzig-verein-vereinsrecht
Der erste Beitrag ist eher praktisch gehalten, der zweite eher grundsätzlich. Informativ sind sie beide. :-)
Die Gemeinnützigkeit wird immer vom Finanzamt anerkannt - oder halt auch nicht. Und kann später auch wieder aberkannt werden, auch rückwirkend. Es handelt sich nämlich um eine steuerrechtliche Eigenschaft mit zwei Vorteilen: Erstens spart der Verein selbst jede Menge Steuern, und zweitens kann er für Spenden Quittungen ausstellen, die dem Spender Steuern sparen helfen.
Das Finanzamt prüft deshalb auch bei dem neuen Verein - der zunächst ja mal als normale steuerpflichtige Körperschaft gilt - ob Gemeinützigkeit vorliegt. Und das wird zunächst ganz formal betrachtet, die schauen sich die Satzung an. Die Vereinssatzung muss eine ganze Reihe von Bestimmungen enthalten, damit der Verein gemeinnützig sein kann. Sonst wird er gar nicht erst als gemeinnützig anerkannt. Dazu gehören Feinheiten wie beispielsweise die, das die Satzung vorschreiben muss, dass eine festgelegte, ebenfalls gemeinnützige Körperschaft das Vereinsvermögen bekommt, wenn der Verein aufhört zu existieren. Wird eine solche Regelung vergessen, ist der neue Verein schon erst mal nicht mehr gemeinnützig.
Aber das steht eigentlich alles in dem Beitrag oben und den beiden verlinkten Leitfäden.
Viel Erfolg mit Eurem Verein!
die akademie.de-Redaktion
Simon Hengel
Gemeinnützigkeit
Vielen Dank für Ihre hilfsreichen Antworten. Ich werde mir die beiden Leitfäden anschauen.
Mit freundlichen Grüßen,
Cécile
Antwort: Die Gemeinnützigkeit
Hallo Cécile,
Sie haben Recht: meine zugespitzte (in einem anderen Zusammenhang getroffene) Feststellung, dass die Gemeinnützigkeit "bei einem e.V. im Unterschied zum n.e.V. üblicherweise vorausgesetzt" werden kann, ist missverständlich. Insbesondere bedeutet sie nicht, dass bei jeder Eintragung eines e.V. die Gemeinnützigkeit nachgewiesen werden muss!
Vereinsgründung und Gemeinnützigkeit bedingen einander nicht - weder in der einen noch in der anderen Richtung: Es gibt sowohl nicht gemeinnützige Vereine als auch gemeinnützige Körperschaften, die keine Vereine sind.
Der wichtigste Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass Spenden vom Finanzamt (beim Zuwendungsgeber) als Sonderausgaben anerkannt werden. Das wiederum erhöht erfahrungsgemäß die Bereitschaft, zu spenden.
Dass die Gemeinnützigkeit eine Voraussetzung für die Vergabe von Fördermitteln ist, lässt sich m. W. nicht verallgemeinern. Sie besprechen diese Frage am besten im konkreten Einzelfall mit einem Steuerberater, der oder die sich im Gemeinnützigkeitsrecht auskennt.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Vereins- Vorstands- Entscheidung unerwünscht
Hallo liebe Vereins- Freunde,
soweit ich das übersehen kann, ist die Frage vom 08.11.2008 noch nicht klar beantwortet: Was können Mitglieder unternehmen, wenn sie mit einer Vorstands- Entscheidung nicht einverstanden sind.
Meine Ideen dazu wären:
1. Unverzüglich das direkte Gespräch mit dem Vorstand, z.B. auf dessen nächster Sprechstunde, suchen um so vielleicht eine neue Entscheidung herbeizuführen,
2. bei Ablehnung der Änderungsvorstellungen unbedingt auch die weiteren Vereins- Mitglieder zu dem Thema informieren und dazu vielleicht auch eine von gleichgesinnten Mitgliedern unterzeichnete schriftliche Eingabe erstellen und an den Vorstand richten,
3. wenn zeitnah die nächste Vereins- Versammlung ansteht, dann unbedingt schriftlich die Hereinnahme dieses Themas als Tagesordnungspunkt beantragen,
4. wenn dies unberücksichtigt bleibt, auf der Mitgliederversammlung selbst per Wortmeldung die Aufnahme dieses neuen Tagesordnungspunktes verlangen und den Wortlaut schriftlich der Versammlungsleitung dazu vorlegen,
5. wenn auch dies nicht zum Erfolg führt: § 37 BGB sieht hier eine klare gesetzliche Regelung vor, mit der eine Vereins- Versammlung herbeigeführt werden kann:
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§ 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
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Meisst enthalten ja auch die jeweiligen Vereins- Satzungen dazu bereits eigene Regelungen.
6. Wenn dann auch auf einer "erzwungenen" Mitgliederversammlung deer alte Vorstand nicht zur Veränderung seiner angegriffenen Entscheidung bereit ist, dann könnte auf der nächsten oder einer ausserordetlichen jahreshauptversammlung des Vereins dann schlicht deshalb ein neuer Vorstand gewählt wird ...
Mit freundlichen Grüssen aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.
@anonym vom 1.11.
Für die gemeinschaftliche Verwaltung von Wohneigentum durch mehrere Parteien sieht das "Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht" (WEG) eine besondere Form der Gesellschaft vor, die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die ähnelt in vielen Hinsichten, etwa der Haftung, einer GbR, es gibt aber auch Unterschiede. Einige Informationen finden Sie in der Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungseigentümergemeinschaft, das WEG im Wortlaut finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/
Ein e.V. erscheint zur Verwaltung hier nicht geeignet. Sie sollten diese Fragen aber, weil ja stark einzelfallabhängig, auf jeden Fall durch eine anwaltliche Beratung abklären.
Guten Tag, danke für den wirklich ausfühlichen Artikel. Ich hätte da noch ein Anliegen. Ich habe ein Reihenhaus erworben. Wie sich im Nachhinein rausstellte ist die Rigole (Versickerungsanlge)anscheinend Gemeinschaftseigentum. Nun müsste zur Wartung und Instandsetzung Geld eingesammelt werden, dazu wollen wir eine Gemeinschaft gründen evt. mit einem Externen Verwalter. Zu welcher Rechtsform würden sie uns raten?
Vielen Dank!
Guten Tag AR,
vielen Dank für die freundlichen Worte. Auf den wirtschaftlichen Verein als rechtsfähige juristische Person gehen wir in diesem Beitrag aufgrund der bereits unten ausgeführten Umstände nicht näher ein: Diese Sonderform findet nur selten Anwendung, etwa bei Erzeugergemeinschaften oder auch bei Verwertungsgesellschaften, in diesen wenigen Fällen ist wohl eine Rechtsberatung ohnehin unumgänglich. Für den "Normalbedarf" bleiben für "Vereine" mit kommerzieller Zielsetzung dagegen nur die üblichen Rechtsformen etwa der Genossenschaft oder der Kapitalgesellschaft, die übrigens zumindest laut Wikipedia in der juristischen Systematik auch als Sonderfälle von Vereinen gelten.
beste Grüße
Ihre akademie.de-Redaktion
Guten Tag Frau Mihelcic-Bethge,
vielen Dank für Ihren guten und informativen Beitrag zur Thematik Vereinsgründung.
Wenn ich mir noch eine Optimierung erlauben könnte:
In Ihrem Artikel wäre es angebracht noch kurz und knapp auf die Thematik eines wirtschaftlichen Vereins einzugehen, so wie es bereits hier in den Kommentaren zu lesen ist.
Dies würde den Artikel abrunden.
Mit besten Grüßen
AR
Ja, das haben Sie richtig verstanden.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Frage:
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss ein "e.V." NICHT zwangsläufig gemeinnützig sein?
Im Voraus vielen Dank für die Antwort.
Hallo Herr Kroepelin,
vielen Dank für Ihre vertrauensvolle Anfrage. Sie schreiben:
> wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde -
> wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird
> gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte
> muss ich einen Verein gründen?
Aus meiner Sicht müssen Sie überhaupt keinen Verein gründen. Erst wenn Ihre Gemeindemitglieder die Spenden steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie gegenüber dem Finanzamt die Gemeinnützigkeit Ihrer Glaubensgemeinde nachweisen. Selbst dafür ist nicht unbedingt ein Verein vonnöten. Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater oder fragen direkt beim Finanzamt nach.
Noch etwas: Wenn es sich um größere Bargeldbeträge handelt, könnte außerdem der Verdacht der Geldwäsche aufkommen. Informationen zu diesem Thema finden Sie zum Beispiel hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Geldw%C3%A4sche
Mit freundlichen Grüße
Robert Chromow
Meine Frage - wir sind eine Ev. Freie Gemeinde - Glaubensgemeinde - wir sammeln keine Kollekte ein - wenn Missionare kommen, wird gesammelt und zu 100% mitgegeben - ab welcher Summe Geldgeschäfte muss ich einen Verein gründen?
Antwort bitte an: juergen.kroepelin@freenet.de
@anonym vom 11.03: So genannte wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit besonders verliehen wird, sind Sonderkonstruktionen für Fälle, in denen die "normalen" Rechtsformen für Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften nicht anwendbar sind, z.B. Darlehensvereine oder Erzeugergemeinschaften. Diese Rechtsform ist sehr selten und sie müssten nachweisen, warum in Ihrem Fall die Form einer Genossenschaft, einer klassischen Unternehmensrechtsform oder aber (je nach Zielsetzung) die eines eingetragenen Vereins nicht in Frage kommt. Kurz und gut: Wenn überhaupt, ist das eine Frage für den Anwalt.
Guten Tag,
ich habe da eine Frage bezüglich der Vereinsgründung.
Wie unterscheiden sich denn der Wirtschaftliche und normale Verein.
Wir wollen gerne einen Verein gründen indem hergestellter Schmuck/Produkte verkauft werden soll.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Hallo,
wir möchten eien Tierschutzverein gründen in Bayern.Unsere fragen wären können Ausländer die aber EU Mitglieder sind auch Vereinsgründer sein?Wir möchten mit einen schon in Budapest exestierenden Verein Schwester Verein werden geht das?Muss man eine bestimmte Summe an Geld haben das das gründen eventuell möglich ist?Wie lange dauert so eine gründung und was kostet es ca?
Vielen dank für ihre Antwort
mfg Dora W.
Guten Tag,
am einfachsten dürfte es sein, die Postanschrift Ihres Vereins beim zuständigen Vereinsregister (in Ihrem Fall vermutlich dem Kölner Amtsgericht am Reichenspergerplatz) bekanntzugeben. Die Postanschrift (= Verwaltungssitz) des Vereins muss nämlich nicht zwingend mit dem Vereinssitz übereinstimmen. Es verlangt auch niemand, dass der / die Vorsitzende (oder mindestens ein Vereinsmitglied) am Vereinssitz ansässig ist.
Falls Sie tatsächlich den Vereinssitz verlegen wollen, müssen Sie vermutlich zuallererst die Vereinssatzung ändern (in der der Vereinssitz in vielen Fällen festgelegt ist). Alle in Ihrem Einzelfall erforderlichen Schritte sprechen Sie dann am besten mit dem Vereinsregister vor Ort ab.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Ich hab eine Frage und zwar haben wir vor kurzem in Köln einen Verein gegründet, müssen den Vereinssitz jedoch aus internen gründen umlegen.
Wie geht das vonstatten? Welche Schritte müssen wir bei der Ummeldung des Vereins gehen und an welche Behörden müssen wir das alles mitteilen???
@anonym vom 3.5.2010: Beim dem für Sie zuständigen Amtsgericht (oder in manchen Bundesländern, z.B. Berlin, zentral bei einem bestimmten Amtsgericht) gibt es das Vereinsregister, in dem sie alle eingetragenen Verein nachsehen können (es handelt sich doch um einen e.V., der gegründet werden soll?). Beim Registerportal der Länder unter https://www.handelsregister.de können Sie die Vereinsregister einiger Länder direkt durchsuchen, außerdem finden Sie dort Links zu den Info-Websites der einzelnen Länder und die Adresse des zuständigen Amtsgerichts.
Ob ein Name bereits von einer Firma als Marke eingetragen ist, können Sie über das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA http://www.dpma.de/marke/recherche/index.html herausfinden. Es gibt außerdem EU-Gemeinschaftsmarken, die lassen sich über CTM-Online durchforsten http://oami.europa.eu/ows/rw/pages/QPLUS/databases/searchCTM.de.do.
Natürlich kann auch ein Verein eine Marke anmelden. Ob das in einem bestimmten Fall sinnvoll und nötig ist, hängt stark davon ab, was sie vorhaben - eine Markeneintragung dient schließlich als _gewerbliches_ Schutzrecht in erster Linie als Privileg für die wirtschaftliche Nutzung eines Begriffs (bei einer Wortmarke). Sie sollten sich von einem auf Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Wir wollen einen Verein gründen und stehen vor der Frage des Namens.
Meine Frage: Wie kann man kostenlos herausfinden, ob der Name bereits vorhanden ist? Wie ratsam ist es eine Wortmarke papentieren zu lassen?
Hallo!
Ich habe noch eine Frage zu dem Thema:
Wir haben seit längerem eine bis jetzt noch nicht- kommerzielle Model-und Fotografengruppe. Mittlerweile Bekommen wir auch Anfragen ob wir für Musiker usw Fotos machen würden. Könnten wir, indem wir einen Verein gründen, unseren Mitgliedern eine Art "Aufwandsentschädigung" von den Bands zahlen lassen? Es geht um den Betrag von ca. 50€ pro Shooting/Bühnenauftritt/Videodreh (davon müssen Anfahrt, Make-Up, Kleidung usw gezahlt werden). Außerdem würden 10€ an den Verein gehen damit wir mal besondere Locations mieten können für nicht- kommerzielle Shootings.. Es geht nicht darum reich zu werden aber es soll sich selber tragen und die Models/Fotografen sollen nicht drauf zahlen müssen!
Viele Grüße, Nicola
Hallo Irene,
vielen Dank für die nette Rückmeldung. Zu Ihrer Frage:
Sofern das in der Satzung nicht ausgeschlossen ist, dürfen Mitarbeiter eines Vereins grundsätzlich zugleich Vorstandsmitglieder sein. Genau genommen ist zu unterscheiden, ob es sich "nur" um einen angestellten Vereinsmitarbeiter handelt oder um eine hauptamtliche Vorstandsfunktion. Damit eine eventuelle Gemeinnützigkeit nicht gefährdet ist, sollten die Satzungsbestimmungen über den Anlass und die Höhe von Vergütungen von Vorstandsmitgliedern unbedingt mit einem Rechtsanwalt / Steuerberater oder direkt mit dem Finanzamt besprochen werden. Das gilt vor allem dann, wenn ein hauptamtlicher Geschäftsführer beschäftigt werden soll.
Viel Erfolg und freundliche Grüße
Robert Chromow
In der Kürze liegt die Würze dieses kleinen Leitfadens, toll.
Meine Frage: Kann der Vorstand auch gleichzeitig ein Angestellter des Vereins sein?
Viele Grüße Irene
hallo,
beim Thema Volljährigkeit ist es nach meinem Kenntnisstand so: Wenn die Satzung nicht ohnehin Altersgrenzen für die Vereinsämter setzt (ab 18 z.B.) bzw. diese an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit knüpft, reicht generell die "eingeschränkte Gechäftsfähigkeit", die im Regelfall ab dem vollendeten 7. Lebensjahr besteht. Dann müssen die Eltern jedoch zumindest im Prinzip der Ausübung der Ämter zustimmen. Das gilt aber ja auch schon für den Eintritt in einen Verein.
beste Grüße
Simon Hengel
Redaktion akademie.de
Super gemacht , aber eine frage hab ich trozdem noch
muss der Gewählte Vorstand,Schriftführer u.s.w Volljährig sein ?
Guten Tag, vielen Dank, für diesnen Wirklich guten und umfangreichen Leitfaden.
Einige wenige Fragen sind bei mir dennoch offen geblieben.
-Muss es von einem Notar beglaubigt werden (oder z.B. auch Pfarrer oder Gemeinde)
-Wie findet diese Beglaubigung statt? Muss bei der Gründungsveranstaltung jemand anwesend sein, der das kontrolliert und hinterher seinen Willi drunter setzt oder kann das auch im Nachhinein gemacht werden?
-Reicht es, wenn es im nachhinein gemacht wird, dass ich bei der Gründungsveranstaltung die Ausweise der Gründungsmitglieder kopiere und bei der Beglaubigung vorlege, oder müssen die Ausweise dann im Original vorliegen oder müssen gar alle Gründungsmitglieder dann mit zum Beglaubigen kommen?
Es wäre sehr nett, wenn mir hier jemand die Antworten schreiben könnte.
Liebe Grüße, Pascal
großartig.
Kleiner Tippfehler:
... Berlin-Tierarten...
Gruß
Prima! Herzlichen Dank für diese einfache Übersicht und die Tipps!
MfG
Stefanie B.