Ehegatten-Arbeitsvertrag

So regeln Sie Ihr Ehegattenarbeitsverhältnis korrekt

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 1. Januar 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Vorteile und Voraussetzungen

Arbeitet ein Ehepartner im Unternehmen des Ehegatten mit, ist dies allgemein mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Wir erläutern, wie Sie diese optimal nutzen. Gleichzeitig zeigen wir die Stolperfallen und sagen, wie Sie sie umgehen - denn der Fiskus beäugt Ehegatten-Arbeitsverhältnisse besonders argwöhnisch. Damit Sie auf Nummer Sicher gehen, geben wir Ihnen einen Muster-Arbeitsvertrag zur Hand.

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen kann auf verschiedenen Grundlagen basieren. Neben einem familienrechtlichen Vertrag kommt auch eine arbeitsrechtliche Grundlage in Betracht, da es den Ehegatten rechtlich unbenommen ist, einen Arbeitsvertrag zu schließen.

Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten liegt immer dann vor, wenn der eine Ehepartner in den Betrieb des anderen derart eingebunden ist, dass ein umfassendes Weisungsrecht in Bezug auf Zeit, Ort und Dauer der Arbeitsleistung besteht.

Zwar ist der Arbeitsvertrag für seine Wirksamkeit an keine bestimmte Form (wie etwa Schriftform) gebunden. Dennoch empfiehlt es sich, zumindest die wesentlichen Eckdaten des Vertrages schriftlich zu fixieren, um Beweisschwierigkeiten und Streitigkeiten vorzubeugen.

Nach § 2 Abs. 1 NachwG (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) muss jeder Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederlegen. Es sei denn der Arbeitnehmer ist nur zur vorübergehenden Aushilfe von einem Monat eingestellt (§ 1 NachwG).

Vorteile eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Durch miteinander abgeschlossene Verträge können Ehegatten die Zurechnung von Einkünften bei der Zusammenveranlagung beeinflussen.

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