Besonderheiten
Besonderheiten
Kündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz greift, wenn das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber-Ehegatten länger als sechs Monate bestanden hat. Voraussetzung: im Betrieb des Arbeitgeber-Ehegatten werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
Bei geringerer Beschäftigtenzahl entfällt der Kündigungsschutz. Besteht keine familiäre Pflicht zur Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten, gelten die "üblichen" arbeitsrechtlichen Grundsätze und damit auch die Arbeitnehmer-Schutzrechte.
Je nach Einzelfall können aus Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Scheitern der Ehe Gründe erwachsen, die eine Kündigung des Arbeitnehmer-Ehegatten rechtfertigen. Wenn sich die ehelichen Auseinandersetzungen dergestalt auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass der Arbeitgeber-Ehegatte Gründe zu der Annahme hat, der Arbeitnehmer-Ehegatte werde seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Sorgfalt und Loyalität erfüllen bzw. es werde im Arbeitsverhältnis zu einer Fortsetzung der ehelichen Streitigkeiten und damit zu einer Störung des Betriebsfriedens kommen, kann eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist aber immer vom Einzelfall abhängig. Ohne konkrete nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis kann das Scheitern der Ehe nicht für eine Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden.
Rechtsweg
Ist von einem Arbeitsvertrag zwischen den Eheleuten auszugehen, führt dies bei Streitigkeiten (aus dem Arbeitsverhältnis) zur alleinigen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Dabei ist unerheblich, ob die geleistete Arbeit ohne Arbeitsvertrag auf familienrechtlicher Grundlage hätte erbracht werden müssen. In allen anderen Fällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Ehegatten-Innengesellschaft
Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten ist gegeben, wenn sich feststellen lässt, dass die Eheleute absprachegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten. Dies ist der Fall, wenn sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausüben.
Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Eheleuten sind nur dann nicht als gesellschaftsrechtliche anerkannt worden, wenn der Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen nur dem Bestreben galt, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, oder wenn es sich um eine Mitarbeit des Ehegatten im Geschäft oder Beruf des anderen Ehegatten handelte, die nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich ist.
Haben sich die Eheleute dagegen in den Dienst einer gemeinsamen, über die Verwirklichung der eigentlichen ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Aufgabe gestellt, dann kann davon ausgegangen werden, dass stillschweigend zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der beiden ein Anrecht auf die Erträge ihrer gemeinsamen Tätigkeit gibt. Ob eine entsprechende Willensrichtung der Eheleute anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung brauchen sich die Eheleute nicht bewusst zu sein. Bestand jedoch zwischen den Ehegatten ein Arbeitsvertrag, ist keine Ehegatten-Innengesellschaft mehr gegeben.
