Fremdvergleich
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Der Arbeitnehmerehegatte darf sich keine Freiheiten herausnehmen, die angestellten Arbeitnehmern nicht zustehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer sein Gehalt und das Haushaltsgeld vom betrieblichen Bankkonto entnimmt.
Die Zahlung des Lohnes auf ein Konto, über das beide Ehegatten verfügen können (Oder-Konto), kann ein Indiz für die Nichtanerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses sein. Der Art der Kontoführung darf aber nicht so gewichtige Bedeutung beigemessen werden, dass von ihr allein die Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses abhängt. Ist das Arbeitsverhältnis ansonsten ernstlich vereinbart und tatsächlich vollzogen, dann ist es steuerlich als wirksam anzuerkennen.
Überweisung auf Konto des Arbeitnehmers
Zur Sicherheit ist der Lohn auf ein Konto des Arbeitnehmers zu überweisen, über das nur dieser allein verfügen kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass aufgrund der Auszahlungsmodalitäten das Ehegattenarbeitsverhältnis nicht steuerlich anerkannt wird.
Unzulässig ist es, das Gehalt jährlich in einer Summe am Jahresende auszuzahlen, weil sich ein fremder Dritter auf solch eine Regelung nicht einlassen würde.
Der Gültigkeit des Ehegattenarbeitsverhältnisses steht es jedoch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer-Ehegatte seinen Arbeitslohn dem arbeitgebenden Partner zur Verfügung stellt. Dabei ist allerdings erforderlich, dass er das Gehalt tatsächlich erhält und ihm die Entscheidung über die Hingabe als Darlehen verbleibt.
Genaue vertragliche Regelungen
Die Hingabe des Lohnes als Darlehen ist ein Vertrag, auf den die Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen anwendbar sind. Daher empfiehlt sich auch hier eine genaue Vereinbarung über die angemessene Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten. Es sollte auch dem Arbeitnehmer grundsätzlich überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang er seinen Lohn als Darlehen in das Unternehmen zurückführt.
Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss angemessen sein. Dies beurteilt sich nach einem vergleichbaren fremden Arbeitnehmer desselben Betriebes. Alle erhaltenen Vorteile und Bezüge sind in diese Prüfung einzubeziehen. Ein unangemessen hoher Lohn wird im Regelfall dazu führen, dass der die übliche Vergütung übersteigende Teil nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Tatsächliche Durchführung
Gemäß § 41 Abs. 2 AO ist ein Scheingeschäft für die Besteuerung unerheblich. Ein solches liegt vor, wenn Eheleute sich darüber einig sind bzw. waren, dass das Vertragsverhältnis tatsächlich nicht durchgeführt werden sollte. Wurden durch eine solche Vereinbarung unzulässigerweise Betriebsausgaben abgesetzt, kann dies bereits eine Steuerhinterziehung sein.
