Sozialversicherung
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
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Allgemeines: Bei einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis liegt auch Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen Grundsätzen vor. Eine Ausnahme gilt für Personen, die bereits vor dem 1.1.1967 beim Ehegatten beschäftigt waren. Für sie bestand bis zum 31.12.1969 die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Die damals ausgesprochene Befreiung wirkt für die gesamte weitere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zum heutigen Tag fort. In der Krankenversicherung bestand eine solche Befreiungsmöglichkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1.1.1971 aufgenommen wurde.
In der Arbeitslosenversicherung war eine Beschäftigung unter Ehegatten bis 30.6.1969 versicherungsfrei. Ab 1.7.1969 sind Beschäftigungsverhältnisse unter Ehegatten arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn nicht nach anderen Vorschriften Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei kurzzeitiger oder geringfügiger Beschäftigung).
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Höhe des Arbeitsentgelts: Ein unüblich niedriger Arbeitslohn steht der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen - es sei denn, der Arbeitslohn ist dauerhaft dermaßen niedrig, dass er nicht mehr als wirkliche Gegenleistung angesehen werden kann. Dieser Prüfung kommt bei der Sozialversicherung besondere Bedeutung zu, und zwar aus folgenden Gründen:
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses wird sich im Regelfall der steuerlichen Anerkennung anschließen. Zu bedenken ist jedoch dabei, dass die Interessenlage bei Steuer und Sozialversicherung unter Umständen unterschiedlich ist. Während steuerlich meist geprüft wird, ob der gezahlte Arbeitslohn nicht überhöht ist (weil in diesem Fall unzulässigerweise Steuern "gespart" werden), prüft die Sozialversicherung auch die Frage, ob ein angemessenes Arbeitsentgelt vorliegt. Denn das Bundessozialgericht hat die Annahme eines abhängigen und damit versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wegen eines unangemessen niedrigen Arbeitsentgelts verneint. Andererseits erlaubt die Nichtgewährung eines üblichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes in der Regel noch nicht den Schluss, dass keine Gegenleistung für die verrichtete Arbeit vorliegt. Wird danach ein Beschäftigungsverhältnis bejaht, stellt sich die Frage, ob bei der Beitragsberechnung Ansprüche aus allgemein verbindlichen Tarifverträgen zu berücksichtigen sind. Hierzu vertreten die Sozialversicherungsträger den Standpunkt, dass dann, wenn ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag bzw. seine Allgemeinverbindlichkeitserklärung Angehörige nicht ausdrücklich ausschließt, die darin festgelegten Arbeitsentgelte auch für die Angehörigen gelten.
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Statusprüfung: Seit 1.1.2005 ist der Vordruck "Meldung zur Sozialversicherung" um ein so genanntes Statuskennzeichen erweitert worden. Denn für Arbeitgeber, die Ehegatten oder Lebenspartner versicherungspflichtig beschäftigen, ist bei der Anmeldung eines derartigen "Beschäftigungsverhältnisses" das Statuskennzeichen im Meldevordruck zu beachten. Das Statuskennzeichen "1" steht dabei für ein Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber als Ehegatte oder Lebenspartner. Der Grund für diese neue Meldepflicht ist folgender:
Seit Beginn des Jahres 2005 müssen die Einzugsstellen bei der versicherungspflichtigen Beschäftigung von Ehegatten oder Lebenspartnern von Amts wegen prüfen, ob diese zu Recht als Beschäftigte angemeldet werden. Bei mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern des Arbeitgebers wird ohne Antrag der Betroffenen oder ihrer Arbeitgeber - sofern sie ab dem 1. Januar 2005 als Beschäftigte angemeldet werden - ihr Status als Beschäftigter sozialversicherungsrechtlich geprüft. Anschließend wird hierzu eine verbindliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts getroffen.
Ergibt die Prüfung, dass entsprechend der Anmeldung des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und damit zu Recht auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, ist die Bundesagentur für Arbeit hieran gebunden. Bei späteren Anträgen, beispielsweise auf Arbeitslosengeld, darf die Bundesagentur für Arbeit also die Leistung nicht deshalb versagen, weil aus ihrer Sicht der Beitragszahlung gar kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde lag. Trägt der Arbeitgeber das Statuskennzeichen "1" in den Meldevordruck ein, bekommt er einen Fragebogen zugesandt. Aufgrund der sich daraus ergebenden Angaben von Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden die zuständigen Träger anschließend die Statusprüfung vornehmen. Bis zur Entscheidung darüber sind entsprechend der Anmeldung Gesamtsozialversicherungsbeiträge abzuführen. Sollte sich herausstellen, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, werden die Einzugsstellen ein Erstattungsverfahren durchführen.
Ehegattenarbeitsverhältnis auf 400-Euro-Basis
Falls die Ehefrau auf 400-Euro-Basis tätig ist, kann auch bei Ehegattenarbeitsverhältnissen die Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz in Höhe von 2% erhoben werden. Dabei ergeben sich für die Ehegatten in der Regel steuerliche Vorteile, weil der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung der Ehegatten einzubeziehen ist. Sozialversicherungrechtlich ist zu beachten, dass bei einer geringfügigen Dauerbeschäftigung ein 15%iger pauschaler Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und (bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung) auch ein 13%iger pauschaler Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung zu entrichten ist.
Beispiel
Die beim Ehemann beschäftigte Ehefrau erhält einen Monatslohn von 400 Euro. Im August 2008 leistet sie eine Vielzahl von Überstunden, weil eine andere Teilzeitkraft durch Krankheit unvorhergesehen ausfällt. Im August beträgt der Arbeitslohn deshalb 1.000 Euro. Für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung gilt Folgendes:
Es liegt eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber, das heißt der Ehemann, muss einen pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und (wenn die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) auch einen pauschalen Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 13% entrichten. Außerdem muss der Arbeitgeber 2% Pauschalsteuer bezahlen. Dies gilt auch für den Monat August 2008, da ein gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten der 400-Euro-Grenze nicht zur Sozialversicherungspflicht führt.
Für August 2008 ergibt sich folgende Lohnabrechnung:
Monatslohn = 1.000 Euro
Lohnsteuer = 0 Euro
Solidaritätszuschlag = 0 Euro
Kirchensteuer = 0 Euro
Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) = 0 Euro
auszuzahlender Betrag = 1.000 Euro
Der Arbeitgeber muss im August 2008 folgende Pauschalabgaben zahlen (aus 1.000 Euro):
Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, insg. 2%) = 20 Euro
Krankenversicherung pauschal (13%) = 130 Euro
Rentenversicherung pauschal (15%) = 150 Euro
insgesamt = 300 Euro
Variante
Ist die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann privat krankenversichert, entfällt der pauschale Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 13%. Die Ehefrau kann aber auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und für die Rentenversicherungspflicht optieren. In diesem Fall muss sie einen Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 7,5% bezahlen. Für August 2008 ergäbe sich folgende Lohnabrechnung:
Monatslohn = 1.000 Euro
Lohnsteuer = 0 Euro
Solidaritätszuschlag = 0 Euro
Kirchensteuer = 0 Euro
Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (7,5%) = 75 Euro
Nettolohn = 925 Euro
Arbeitgeberanteil (30% von 1.000 Euro =) 300 Euro
In den übrigen Monaten beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung 7,5% von 400 Euro = 30 Euro. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in den übrigen Monaten 30% von 400 Euro = 120 Euro.
