Dass die pauschalen Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten etwa im Verein steuerfrei sind, ist ja schön und gut: Doch welche Auswirkungen haben nebenberufliche Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen auf staatliche Unterstützungsleistungen? Wird es für Arbeitslosengeld I und II, BAFöG, Kinder-, Wohn- oder Elterngeld zum Einkommen gerechnet? Wir geben Teil-Entwarnung - und Argumentationshilfen für Vereins-Aktivisten und andere Helfer.
Das Ehrenamt hat derzeit Hochkonjunktur: So wurde kürzlich die steuerfreie Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2007 von 1.848 Euro auf 2.100 Euro pro Jahr angehoben. Für ehrenamtliche Tätigkeiten, die nicht unter die bisherige Pauschale fallen, hat der Gesetzgeber außerdem die neue Ehrenamtspauchale in Höhe von 500 Euro pro Jahr eingeführt. Bei der Einkommensteuererklärung müssen die beiden Pauschalen zwar angegeben werden - sie sind aber steuerfrei. Auch bei der Prüfung von Ansprüchen auf steuerliche Förderungen wie der Eigenheimzulage werden die Pauschalen nicht als Einkommen behandelt.
Dass der Gesetzgeber die Arbeit von Freiwilligen fördert, hat ganz uneigennützige Gründe: Je durchlässiger das soziale Netz wird, desto wichtiger ist es, dass Privatleute in ihrer Freizeit soziale und andere gemeinnützige Aufgaben übernehmen, beispielsweise in Vereinen oder Initiativen. Angesichts dieses Sparpotenzials fällt dem Fiskus der Verzicht auf den ein oder anderen Steuergroschen nicht besonders schwer.
Steuern und Sozialleistungen: zweierlei Maß
Dass die Pauschalen steuerfrei sind, bedeutet aber noch lange nicht, dass sie bei der Bewilligung staatlicher Unterstützungsleistungen ebenfalls außen vor bleiben: Grundsätzlich können steuerfreie Einnahmen bei der Berechnung von Sozialleistungen (wie zum Beispiel dem Arbeitslosen-, Wohn- oder Elterngeld) durchaus als Einkommen einbezogen werden.
Zum Glück finden sich im Sozialrecht Vorschriften, wonach zumindest die Übungsleiterpauschale bei der Berechnung ganz oder teilweise außen vor bleiben soll. Die beiden wichtigsten Vorschriften vorweg:
Arbeitslosengeld II
Laut Durchführungsanweisung der Bundesagentur (PDF, 229 KB) über das zu berücksichtigende Einkommen beim Arbeitslosengeld II (= "Hartz IV") gehören "steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer....)" sowie "Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr)" zu den "zweckbestimmten Einnahmen". Diese Einkünfte dienen einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld und werden daher grundsätzlich nicht als anrechenbares Einkommen gewertet.

Wie verhält es sich mit den Ehrenamtlichen, die keine Aufwandsentschädigung erhalten? Gemeindearbeit, Ausschüsse ect.?
Hallo,
leider habe ich Ihre Frage nicht auf Anhieb verstanden: Helfen Sie mir auf die Sprünge?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Robert Chromow
ich habe eine frage zu honorartätigkeiten im rahmen der übungsleiterpauschale und ALG 1:
1. können die verträge genau so aussehen wie normalen honorarverträge (selbstverständlich pädagogisch, gemeinnützig etc) oder muss "aufwandsentschädigung" draufstehen?
2. wenn ich im laufe des jahres mich aus dem ALG1 selbständig mache, dann rechne ich für die einkommensteuererklärung diese verträge zum selbständigem einkommen. oder?
annette
Hallo annette,
1. nein, die Übungsleiterpauschale ist keine "Aufwandsentschädigung". Eine ausdrückliche vertragliche Kennzeichnung als "Übungsleiterpauschale" ist meines Wissens auch nicht nötig - es sei denn in Abgrenzung zu einer zeitgleichen bzw. vor- oder nachgelagerten "geringfügigen Beschäftigung" (="Minijob").
2. Auch wenn Sie selbstständig sind, dürfen Sie Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen - es sei denn, die Übungsleiter-Tätigkeit ist zu Ihrem Hauptberuf geworden.
Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Schöne Grüße
Robert Chromow
Hallo,
um eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale handelt es sich bei Einkünften von Arzneimitteltestern bestimmt nicht. Ob es sich um eine "Aufwandsentschädigung" im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt, wage ich ebenfalls zu bezweifeln. Am besten fragen Sie Ihre(n) Auftraggeber: Die wissen bestimmt, bis zu welchem Betrag pro Jahr derartige Einkünfte steuerfrei sind und / oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Hals- und Beinbruch bei den Versuchsreihen wünscht so oder so
Robert Chromow
Hallo sspth1,
den von Ihnen angesprochenen Zusammenhang von Honorar-Rückerstattung, Kürzungsbescheid und Förderzuschuss-Verkürzung habe ich leider nicht verstanden. Daher nur so viel:
Da ich kein Rechtsanwalt für Sozialrecht bin, ist mir die aktuelle Rechtsprechung zum Thema "Übungsleiterpauschale bei Erhalt von ALG 1" nicht vertraut. Meines Wissens hat sich an der im Beitrag beschriebenen Rechtslage aber grundsätzlich nichts geändert: Sofern die wöchentliche Arbeitszeit für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschalen gezahlt werden, unterhalb der Grenze von 15 Stunden liegt und die Vermittelbarkeit des / der Arbeitslosen nicht darunter leidet, sind ehrenamtliche Tätigkeiten zulässig. Gezahlte Übungsleiterpauschalen mindern das ALG I nicht. Vielleicht hilft Ihnen das ja schon ein wenig weiter!?
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow