Eidesstattliche Versicherung

Von: Dietrich von Hase
Stand: 2. Juni 2010
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Konto nach eidesstattlicher Versicherung

Obwohl die Banken eine Selbstverpflichtung zum Girokonto für jedermann abgegeben haben, kündigen sie häufig nach einer Pfändung das Konto des betroffenen Kunden. Dies drohte bisher auch unmittelbar nach Abgabe der EV. Ebenfalls wurde einem Neukunden kein Konto mehr eingeräumt, wenn bei Antragstellung ein Schufa-Eintrag aufgrund der Abgabe einer eidesstattlicher Versicherung vorlag.

P-Konto

Um Schuldnern zu ermöglichen, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen, und um zu verhindern, dass insbesondere selbstständige Schuldner nach einer Kontopfändung in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt werden, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz ab 1. Juli 2010 beträchtlich erweitert.

Es wird ein "Pfändungsschutzkonto" ("P-Konto") eingeführt:

Jeder Kontoinhaber hat zukünftig einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Der Pfändungsschutz gilt immer nur für ein Konto einer Person. Ein Anspruch auf Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht allerdings nach wie vor nicht - hier gilt die alte "Selbstverpflichtung" auf Einrichtung eines "Girokonto für jedermann" weiter.

Der bisherige Pfändungsschutz für Girokonten entfällt zum 1. Januar 2012. Bis dahin gelten die alten Regelungen weiter - für alle, die noch nicht über ein P-Konto verfügen.

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