Einkommensteuererklärung: Abschied von der Anlage GSE

"Aus 1 mach 3": Die neuen Formulare für die Einkommensteuererklärung

Von: Robert Chromow
Stand: 3. April 2009
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wer seine Gewinne bislang in die "Anlage GSE" eingetragen hat, sieht sich bei der nächsten Steuererklärung mit drei neuen Formularen konfrontiert: Ab 2008 füllen Freiberufler und andere Selbstständige die "Anlage S" aus, Gewerbetreibende die "Anlage G". Und für Anteilseigner von Personengesellschaften, die Steuervergünstigungen für im Unternehmen belassene Gewinne in Anspruch nehmen wollen, gibt es die neue "Anlage 34a".

Die gute Nachricht vorweg: Inhaltlich hat sich in den "Anlage G" und der "Anlage S" gegenüber der "Anlage GSE" nichts Gravierendes geändert. Für Land- und Forstwirte, Winzer, Vermieter und Kapitaleigentümer gibt es weiterhin separate Anlagen.

1. Anlage S

Freiberufler und andere Selbstständige machen mithilfe der "Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit" weiterhin die folgenden Angaben:

  • Neben den laufenden Gewinnen aus selbstständigen Tätigkeiten,

  • Gewinnen aus Beteiligungen an freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaften,

  • Verkaufseinnahmen ("Veräußerungsgewinnen") aufgrund der Aufgabe eines Betriebes werden weiterhin

  • Sonstige Angaben abgefragt, zum Beispiel eventuelle Investitionsabzugsbeträge, steuerbegünstigte "außerordentliche Einkünfte" oder steuerfreie nebenberufliche Einkünfte (wie die Übungsleiterpauschale)

Bild vergrößernSeite 1 der neuen "Anlage S"

Die geforderten Auskünfte decken sich mit denen auf Seite 2 der alten "Anlage GSE".

2. Anlage G

Auch die "Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb" entspricht in weiten Teilen den bisherigen Zeilen 4 bis 34 der "Anlage GSE" (auf Seite 1 und Seite 2 oben).

Bild vergrößernSeite 1 der neuen "Anlage G"

Von gewerblichen Einzel- und Mitunternehmer verlangt der Fiskus Auskunft über:

  • laufende Gewinne aus eigenen Gewerbebetrieben und Beteiligungen an Gesellschaften,

  • Verkaufseinnahmen ("Veräußerungsgewinne") aufgrund der Aufgabe eines oder mehrerer Gewerbebetriebe,

  • Sonstige Angaben, zum Beispiel Investitionsabzugsbeträge, steuerbegünstigte "außerordentliche Einkünfte", Bezugsrechte für Anteile an Kapitalgesellschaften, gewerbliche Tierhaltung und Termingeschäfte.

Der Hauptunterschied zur alten "Anlage GSE" ergibt sich aus den Änderungen bei der Gewerbesteuer: Bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 Prozent darf die Gewerbesteuer ab 2008 mit der Einkommensteuer verrechnet werden. Die für die Verrechnung erforderlichen Informationen werden auf Seite 1 der neuen "Anlage G" im Abschnitt "Zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG" abgefragt.

3. Anlage 34a

Ebenfalls auf eine Steueränderung geht die neue "Anlage 34a - Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns" zurück:

Bild vergrößernDie neue "Anlage 34a"

Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich um die Folgen des ab 2008 neu ins Einkommensteuergesetz aufgenommenen Paragrafen 34a EStG. Darin sind die Modalitäten der Steuervergünstigung für Gewinne geregelt, die im Unternehmen bleiben. Hintergrund: Unternehmer, die erwirtschaftete Gewinne ganz oder teilweise im Betrieb belassen, müssen dafür weniger Steuern bezahlen als Steuerpflichtige, die ihre Gewinne für private Zwecke verwenden.

Detaillierte Ausführungsbestimmungen sind in dem BMF-Schreiben vom 11. August 2008 zu entnehmen.

Fazit

Wenn aus einem plötzlich drei Steuerformulare werden, spricht das nicht gerade für Bürokratie-Abbau. Das Aufteilen der Sammelanlage GSE in ihre Teilbestandteile hat zum Glück aber nicht allzu viele neue Schlachten im Papierkrieg zur Folge. Sofern überhaupt zusätzliche Angaben erforderlich sind, sind sie durchweg nicht zum Schaden der Steuerpflichtigen.

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Wo ist in Anlage G der Unteschied zw. Zeile 16, 18 und 20- nicht mal das Finanzamt kann helfen!

informativ