"Märzklausel"
Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen (sog. Märzklausel)
Einmalzahlungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben aber auch keine Bedenken, wenn aus Vereinfachungsgründen einmalige Zahlungen beitragsrechtlich dem vorhergehenden Monat zugerechnet werden, vorausgesetzt, dass die Lohnabrechnung für diesen Monat im Zeitpunkt der Auszahlung der einmaligen Zuwendung noch nicht vorgenommen worden ist.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes) gezahlt wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Beispiel: A
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.4.2011
Weihnachtsgeld im November 2011
Das Weihnachtsgeld ist dem Monat April 2011 zuzuordnen.
Die dargestellte Regelung könnte leicht dadurch umgangen werden, dass einmalige Zuwendungen stets im Januar eines Kalenderjahres gezahlt werden. Es ist deshalb bestimmt worden, dass einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. gezahlt werden, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorangegangenen Kalenderjahres zuzurechnen sind, wenn sie vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist (sog. Märzklausel).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres ausgezahlt wird, ist demnach dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzurechnen, sofern die Zuwendungen im Zeitpunkt der Zahlungen nicht ohnehin in voller Höhe zur Beitragsleistung herangezogen werden.
Beispiel: B
Ein Arbeitnehmer (alte Bundesländer) mit einem monatlichen Gehalt von 2.600 Euro erhält im März 2011 eine Tantieme von 2.000 Euro. Es ergibt sich Folgendes:
a) Renten- und Arbeitslosenversicherung
