Steuerbescheid fehlerhaft? Der Einspruch beim Finanzamt ist einfach - und sehr oft erfolgreich!

Jede zweite Steuerfestsetzung ist fehlerhaft

Von: Robert Chromow
Stand: 20. Juli 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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In diesen Tagen trudeln vielerorts die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2009 ins Haus. Da bei manchen Finanzämtern jede zweite Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, haben Einsprüche vielfach gute Erfolgsaussichten. Laut amtlicher Statistik wurden im Vorjahr zwei von drei Einsprüchen durchgewunken! Kosten fallen nicht an, das Risiko ist gering. Sogar eigene Fehler und Versäumnisse lassen sich durch einen Widerspruch nachträglich korrigieren.

Eine breit angelegte Untersuchung des Wirtschaftsmagazins Capital brachte vor einiger Zeit zutage, dass deutschlandweit jeder siebte Steuerbescheid falsch ist. Einige Ämter kamen demnach gar auf eine Fehlerquote von bis zu 50 Prozent. Die amtliche "Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern" kommt für das Jahr 2010 zu dem Ergebnis, dass 71,2 % der Einsprüche auf dem Wege der "Abhilfe" erledigt worden sind.

Bild vergrößernOffizielle BMF-Statistik 2009: Zwei von drei Einsprüchen gegen Steuerbescheide sind erfolgreich!

Mit anderen Worten: Bei mehr als zwei Drittel aller Einsprüche haben die Finanzämter im vergangenen Jahr den Forderungen der Steuerpflichtigen nachgegeben! Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt zwar Wert auf die Feststellung, dass "aus einer Abhilfe [...] nicht "automatisch" geschlossen werden (kann), dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war." Als Gründe nennt das BMF unter anderem nachgereichte Steuererklärungen und Belege. Das ändert aber nichts daran, dass Einsprüche gebührenfrei, schnell eingelegt und vergleichsweise risikolos sind und ihre Erfolgsquote ausgesprochen hoch ist.

Vertrauen ist gut ...

Steuerbescheid IllustrationWer die angebliche Steuerschuld zwar zähneknirschend, aber ungeprüft zahlt, verschenkt in vielen Fällen sauer verdientes Geld. Besonders ärgerlich: Nachteilige Bescheide gehen oftmals noch nicht einmal auf abweichende Beurteilungen der Rechtslage zurück, sondern auf simple Erfassungs- und andere Flüchtigkeitsfehler!

Prüfen Sie daher zum Beispiel unbedingt, ob ...

  • die Höhe der Einkünfte in den verschiedenen Einkunftsarten sowie

  • die Beträge der von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen richtig aus Ihrer Steuererklärung übernommen,

  • alle geleisteten Steuervorauszahlungen angerechnet und

  • alle Kinder bzw. Kinderfreibeträge berücksichtigt worden sind.

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Interessant wäre ein Hinweis, wie lange üblicherweise die Frist ist, die Begrundüng nachzureichen. Steuerberater haben da wohl erheblich mehr Zeit?

Vielen Dank für die Rückmeldung: Einen festen Zeitpunkt, bis zu dem die Begründung nachzureichen ist, gibt es nicht. Allerdings kann (und wird!) das Finanzamt nach einigen Wochen eine "Ausschlussfrist" gemäß Paragraf 364b Abgabenordnung...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__364b.html,
...setzen, nach deren Ablauf der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig wird. Für Steuerberater gelten meines Wissens keine Sonderregelungen.

Schöne Grüße
Robert Chromow
Redaktionsteam akademie.de

Hallo dbeuqued,
meines Wissens ist das Finanzamt beim Erlass von Einspruchsbescheiden nicht an bestimmte Fristen gebunden (ich bin aber kein Steuerberater...). Davon abgesehen sollten Sie unbedingt den im Beitrag empfohlenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen: Wenn sich der Fiskus Zeit lässt, müssen Sie wenigstens nicht vorab schon die strittigen Steuern zahlen...
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

ich warte schon seit 8 Wochen auf die Bearbeitung meines Einspruches ,wie lange kann den sowas dauern lg Stefanie

Hallo Stefanie,
so ungerecht die lange Wartezeit auf die Einspruchs-Entscheidung angesichts der kurzen Einspruchsfrist wirken mag: Eine maximale Bearbeitungsfrist für Einsprüche gibt es nicht. Eine rechtliche Handhabe gegen ein lahmes Finanzamt haben Sie laut §46 Finanzgerichtsordnung
http://bundesrecht.juris.de/fgo/__46.html
frühestens nach einem halben Jahr. Einen _Anspruch_ auf unverzüglichen Bescheid haben Sie aber selbst dann nicht, wenn Sie eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben: In der Vergangenheit mussten Steuerpflichtige mit Duldung höchster Gerichte Wartezeiten von 15 Monaten und mehr in Kauf nehmen.
Am besten fragen Sie erst einmal telefonisch nach. Finanzbeamte sind auch nur Menschen. Wenn das nicht hilft, schreiben Sie einen Brief, in dem Sie die Bearbeitung Ihres Vorgangs einfordern - am besten gleich zu Händen des Dienststellenleiters. Erfahrungsgemäß beschleunigt das die Sache beträchtlich.
Viel Erfolg
Robert Chromow