In diesen Tagen trudeln die ersten Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2011 ins Haus. Da bei manchen Finanzämtern jede zweite Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, haben Einsprüche vielfach gute Erfolgsaussichten. Laut amtlicher Statistik werden zwei von drei Einsprüchen durchgewunken! Kosten fallen nicht an, das Risiko ist gering. Sogar eigene Fehler und Versäumnisse lassen sich durch einen Widerspruch nachträglich korrigieren.
Eine breit angelegte Untersuchung des Wirtschaftsmagazins Capital brachte vor einiger Zeit zutage, dass deutschlandweit jeder siebte Steuerbescheid falsch ist. Einige Ämter kamen demnach gar auf eine Fehlerquote von bis zu 50 Prozent.
In seinem aktuellen "Bericht über den Vollzug der Steuergesetze" (PDF, 140 KB) kam der Bundesrechnungshof Anfang 2012 zum Ergebnis, dass die Fehlerquoten bei Steuerbescheiden in den Vorjahren allein im Bereich der fünf wichtigsten Werbungskostenarten zwischen 36 und 68 % lagen. Die Zahlen zeigen eindrucksvoll, wie berechtigt Zweifel an der Richtigkeit von Steuerbescheiden sind - selbst wenn gewiss nicht alle vom Bundesrechnungshof festgestellten Fehler zulasten der Steuerzahler gingen.
Bemerkenswert auch die amtliche "Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern": Die kam im Jahr 2011 für den zuletzt untersuchten Veranlagungszeitraum (2010) zu dem Ergebnis, dass 71,2 % der Einsprüche auf dem Wege der "Abhilfe" erledigt worden sind:
Offizielle BMF-Statistik: Zwei von drei Einsprüchen gegen Steuerbescheide sind erfolgreich!
Mit anderen Worten: Bei mehr als zwei Dritteln aller Einsprüche haben die Finanzämter im Vorjahr den Forderungen der Steuerpflichtigen nachgegeben! Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt zwar Wert auf die Feststellung, dass "aus einer Abhilfe [...] nicht "automatisch" geschlossen werden (kann), dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war." Als Gründe nennt das BMF unter anderem nachgereichte Steuererklärungen und Belege. Das ändert aber nichts daran, dass Einsprüche gebührenfrei, schnell eingelegt und vergleichsweise risikolos sind und ihre Erfolgsquote ausgesprochen hoch ist.
Vertrauen ist gut ...
SteuerbescheidWer die angebliche Steuerschuld zwar zähneknirschend, aber ungeprüft zahlt, verschenkt in vielen Fällen sauer verdientes Geld. Besonders ärgerlich: Nachteilige Bescheide gehen oftmals noch nicht einmal auf abweichende Beurteilungen der Rechtslage zurück, sondern auf simple Erfassungs- und andere Flüchtigkeitsfehler!
Prüfen Sie daher zum Beispiel unbedingt, ob ...
die Höhe der Einkünfte in den verschiedenen Einkunftsarten,
die Beträge der von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen richtig aus Ihrer Steuererklärung übernommen,
alle geleisteten Steuervorauszahlungen angerechnet und
alle Kinder bzw. Kinderfreibeträge berücksichtigt worden sind.
Auch wenn man es kaum glauben mag, geht ein beträchtlicher Teil der Ungereimtheiten bereits auf solch triviale Fehler zurück.
... Kontrolle ist viel besser
Sofern die Zahlen aus Ihrer Einkommensteuererklärung richtig übernommen worden sind, sollten Sie den Abschnitt "Erläuterungen" unter die Lupe nehmen. Neben den üblichen Einschränkungen einzelner Punkte des Bescheides aufgrund anhängiger Gerichtsverfahren sollen darin alle Sachverhalte aufgezählt werden, in denen das Finanzamt von Ihrer Erklärung abweicht (z. B. Nichtanerkennung bestimmter Werbungskosten oder Sonderausgaben etc.)
Wichtig: Lassen Sie sich vom unumstößlich klingenden amtlichen Tonfall des Bescheids bloß nicht ins Bockshorn jagen! In vielen Spezialfragen kennen sich Finanzbeamte schlechter aus als so mancher Steuerbürger. Gesetzesänderungen, Informationen der obersten Finanzbehörden und erst recht aktuelle Gerichtsurteile sind in manchen Finanzämtern schlicht unbekannt. Abgesehen davon neigen Mitarbeiter des Fiskus dazu, im Zweifel zugunsten ihres Dienstherren zu entscheiden. Wenn sich Steuerpflichtige dagegen wehren, geben sie häufig klein bei - und sei es nur, um sich unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zu sparen.
Lassen Sie sich helfen
Vergleichen Sie die Ergebnisse der Steuerfestsetzung mithilfe des Steuerprogramms, das Sie auch bei der Steuererklärung genutzt haben. Im schwierigeren Fällen sollten Sie sich der Unterstützung eines Steuerberaters versichern. Arbeitnehmer können sich in Steuersachen auch an einen der vergleichsweise günstigen Lohnsteuerhilfevereine wenden: In deren jährlichen Mitgliedsbeiträgen ist üblicherweise die Überprüfung von Steuerbescheiden, das Einlegen von Einsprüchen und weiteren Rechtsmitteln sowie der gesamte damit verbundene Schriftverkehr bereits enthalten.
Risikoloser Einspruch
Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist nicht gebührenpflichtig. Er muss schriftlich (per Post oder Fax) eingereicht oder beim Finanzamt "zur Niederschrift erklärt" werden. Besondere Formvorschriften gibt es nicht. Am besten machen Sie jedoch durch Verwendung des Begriffs "Einspruch" oder auch "Widerspruch" unmissverständlich deutlich, dass Sie von einem Ihnen zustehenden "Rechtsbehelf" Gebrauch machen.
Wenn Sie mit einem Bescheid nicht einverstanden sind, haben Sie normalerweise höchstens einen Monat nach "Bekanntgabe" Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Geregelt ist dieses Recht in den Paragrafen 108, 347 und 355 der Abgabenordnung (AO).
Beispiel: Fristberechnung
Als bekannt gegeben gilt der Steuerbescheid am dritten Arbeitstag (Tage, die keine Sonn- oder Feiertage sind) nach dem Poststempel des Bescheids. Ab dem darauf folgenden Tage läuft die Ein-Monatsfrist.
Angenommen, der Poststempel des Bescheids trägt das Datum vom 11. August 2012, dann ...
gilt er am 15. August 2012 als bekannt gegeben.
Die Einspruchsfrist beginnt demnach am 16. August 2012 und
endet am 16. September 2012.
Da der jedoch auf einen Sonntag fällt, könnten Sie Ihren Einspruch in diesem Fall bis einschließlich Montag, 13. September 2012 zu Protokoll zu geben.
Das Einspruchsverfahren
Bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide sollten Sie einige Punkte beachten:
Falls die Zeit knapp wird, können Sie Ihren Einspruch auch mit dem Hinweis einlegen, dass die Begründung nachgereicht wird.
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit aber beträchtlich.
Sie dürfen im Einspruchsverfahren auch neue Sachverhalte anführen, die in Ihrer Steuererklärung noch nicht auftauchen: Auf diese Weise können Sie eigene Fehler ausbügeln, also zum Beispiel vergessene Aufwendungen nachträglich geltend machen!
Sollten Sie ohne Ihr Verschulden (z. B. krankheitsbedingt) daran gehindert worden sein, die Frist einzuhalten, können Sie bis zu vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach Verstreichen der Frist, die so genannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäß § 110 AO beantragen.
Wichtig: Versäumnisse eines Vertreters lassen sich auf diese Weise nicht ungeschehen machen. Wenn Sie also einen Steuerberater mit der Wahrung Ihrer Interessen betrauen und er versäumt die Einspruchsfrist, dann ist der Steuerbescheid unanfechtbar.
Einsprüche sind vergleichsweise risikolos: Eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids zu Ihrem Nachteil ist grundsätzlich zwar möglich. Bevor eine solche "Verböserung" jedoch Bestandskraft erlangt, müssen Sie vom Finanzamt ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sein. In dem Fall können Sie Ihren Einspruch wieder zurückziehen, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unverändert bestehen bleibt.
Ein Einspruch ändert nichts daran, dass Sie die festgesetzten Steuern zum angegebenen Zeitpunkt bezahlen müssen! Dem entgehen Sie nur dadurch, dass Sie zusätzlich einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gemäß § 361 AO stellen. Sollte dem nicht stattgegeben werden, haben Sie alternativ noch die Möglichkeit, eine vollständige oder teilweise "Stundung" der Steuerschuld gemäß § 222 AO zu beantragen.
Nachträgliche Berichtigungen
Das Finanzamt darf die eingangs erwähnten Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler und ähnliche "offenbare Unrichtigkeiten" gemäß § 129 AO "jederzeit berichtigen". Das gilt auch dann, wenn die normale Einspruchsfrist längst abgelaufen ist! Umgekehrt haben Sie in diesen Fällen aber ebenfalls Anspruch auf eine nachträgliche Berichtigung!
Die Formulierung "jederzeit" findet ihre Grenze für beide Seiten (!) am Ende der "Festsetzungsfrist" (lt. § 169 AO). Im Fall der Einkommensteuer beträgt diese Frist vier Jahre nach Festsetzung der Steuer. Bei leichtfertigen Steuerverkürzungen verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre.
Klage vor dem Finanzgericht
Einsprüche lohnen sich: Der Deutsche Steuerberaterverband geht davon aus, dass durchschnittlich zwei Drittel aller Einsprüche erfolgreich sind. Bestätigt wird diese Schätzung durch die eingangs erwähnte amtliche "Statistik über die Einspruchsbearbeitung". Die hohe Erfolgsquote liegt übrigens nicht unbedingt daran, dass der Fiskus eigene Fehler selbstkritisch erkennt und einsieht: Vielmehr verzichten manche Ämter bei vergleichsweise geringen Streitwerten der Einfachheit halber darauf, das umständliche Einspruchsverfahren durchzufechten.
Einsprüche lohnen sich deshalb auch und gerade dann, wenn Sie auf vergleichsweise geringe Differenzen von bis zu 100 Euro stoßen: Länger als zehn Minuten dauert die Kontrolle selten. Selbst wenn Sie für das Schreiben, Drucken, Eintüten und Frankieren Ihres Einspruchs weitere zehn Minuten veranschlagen, kommen Sie angesichts der hohen Erfolgsquote auf einen ziemlich attraktiven Stundenlohn.
Einspruch-Muster
Auf der Website steuer-schutzbrief.de finden Sie fertige Einspruchs-Vorlagen, in die Sie nur noch Absender- und Adressangaben, Steuernummer und Datum des Steuerbescheids sowie die Begründung für Ihren Einspruch einzutragen brauchen.
Sollte Ihr Einspruch wider Erwarten nicht erfolgreich sein, können Sie noch vor dem Finanzgericht bzw. in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof zu Ihrem Recht kommen. Für die Überlegung, ob sich dieser Weg lohnt, haben Sie nach Bekanntgabe der Einspruchs-Ablehnung wiederum nur vier Wochen Zeit. Nach Eintreffen einer für Sie ungünstigen Einspruchs-Entscheidung sollten Sie daher möglichst schnell steuerlichen und rechtlichen Expertenrat einholen und die Entscheidung über eine mögliche Klage zügig treffen.
Fazit
Nehmen Sie Ihren Steuerbescheid unbedingt gründlich unter die Lupe: Es lohnt sich! Einsprüche gegen Finanzamtsentscheidungen sind nicht sehr aufwendig und weitgehend risikolos. Dafür sind sie umso erfolgreicher. Lassen Sie sich das leicht verdiente Geld nicht entgehen.
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Interessant wäre ein Hinweis, wie lange üblicherweise die Frist ist, die Begrundüng nachzureichen. Steuerberater haben da wohl erheblich mehr Zeit?
Vielen Dank für die Rückmeldung: Einen festen Zeitpunkt, bis zu dem die Begründung nachzureichen ist, gibt es nicht. Allerdings kann (und wird!) das Finanzamt nach einigen Wochen eine "Ausschlussfrist" gemäß Paragraf 364b Abgabenordnung...
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/__364b.html,
...setzen, nach deren Ablauf der ursprüngliche Bescheid rechtskräftig wird. Für Steuerberater gelten meines Wissens keine Sonderregelungen.
Schöne Grüße
Robert Chromow
Redaktionsteam akademie.de
Hallo dbeuqued,
meines Wissens ist das Finanzamt beim Erlass von Einspruchsbescheiden nicht an bestimmte Fristen gebunden (ich bin aber kein Steuerberater...). Davon abgesehen sollten Sie unbedingt den im Beitrag empfohlenen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" stellen: Wenn sich der Fiskus Zeit lässt, müssen Sie wenigstens nicht vorab schon die strittigen Steuern zahlen...
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
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Redaktionsteam akademie.de
ich warte schon seit 8 Wochen auf die Bearbeitung meines Einspruches ,wie lange kann den sowas dauern lg Stefanie
Hallo Stefanie,
so ungerecht die lange Wartezeit auf die Einspruchs-Entscheidung angesichts der kurzen Einspruchsfrist wirken mag: Eine maximale Bearbeitungsfrist für Einsprüche gibt es nicht. Eine rechtliche Handhabe gegen ein lahmes Finanzamt haben Sie laut §46 Finanzgerichtsordnung
http://bundesrecht.juris.de/fgo/__46.html
frühestens nach einem halben Jahr. Einen _Anspruch_ auf unverzüglichen Bescheid haben Sie aber selbst dann nicht, wenn Sie eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben: In der Vergangenheit mussten Steuerpflichtige mit Duldung höchster Gerichte Wartezeiten von 15 Monaten und mehr in Kauf nehmen.
Am besten fragen Sie erst einmal telefonisch nach. Finanzbeamte sind auch nur Menschen. Wenn das nicht hilft, schreiben Sie einen Brief, in dem Sie die Bearbeitung Ihres Vorgangs einfordern - am besten gleich zu Händen des Dienststellenleiters. Erfahrungsgemäß beschleunigt das die Sache beträchtlich.
Viel Erfolg
Robert Chromow