Elektronisches Handelsregister

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011
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Fazit und Linktipps

Fazit

Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z. B. Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen. Dies bedeutet im Einzelnen:

Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z. B. nicht auf die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z. B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis davon hatte.

Jedem Kaufmann ist daher anzuraten, die Handelsregistereintragungen für sein Unternehmen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Es ist auch sehr zu empfehlen, nach einem Änderungsantrag zu überprüfen, ob die Eintragung im Handelsregister richtig bekannt gemacht worden ist.

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