Das Handelsregister und das neue, elektronische Handelsregister: Was ist das, wer wird eingetragen?
Die EU hat ihre Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, eine einheitliche elektronische Registerführung mit Unternehmensinformationen einzuführen. Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregister wurden daher seit Januar 2007 von der Papierform auf elektronische Medien umgestellt. Offenlegungspflichtige Unternehmensdaten können nun über "eine Akte" zentral elektronisch abgerufen werden. Weitere Vorgabe der EU war es, dass ein "amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen" zur Verfügung gestellt wird - das zentrale Unternehmensregister.
Was ist ein Handelsregister?
Das Handelsregister wird von den Handelsregistergerichten bei den Amtsgerichten geführt, seit dem 1. Januar 2007 ausschließlich in elektronischer Form. Der Begriff "elektronisches Handelsregister" bezeichnet daher kein anderes Handelsregister, sondern ist nur ein Hinweis auf die Umstellung vom Papierregister auf moderne Medien.
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis der Kaufleute und gibt Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen, die für Geschäftspartner der Kaufleute relevant sind. Es dient somit der Sicherheit des Geschäftsverkehrs. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim örtlich zuständigen Handelsregister anzumelden.
Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass man auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen vertrauen darf. Das Handelsregister dient auch dem Schutz der Firma. Jede neue Firma muss sich nämlich deutlich von den am selben Ort oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden Firmen unterscheiden. Sonst ist eine Eintragung nicht möglich.
Was wird im Handelsregister eingetragen?
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen untergliedert:
In der Abteilung A (HRA) werden der Einzelkaufmann (e.K.), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) eingetragen. Dieser Abteilung sind vor allem zu entnehmen: Sitz und Rechtsform, Inhaber bzw. Gesellschafter, bei der KG die Höhe der Kommanditeinlage, die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma.
In die Abteilung B werden die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eingetragen. Diese Abteilung gibt vor allem Aufschluss über Sitz, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens. Bei der AG werden auch die Höhe des Grundkapitals und die Mitglieder des Vorstands eingetragen, bei der GmbH die Höhe des Stammkapitals und die Geschäftsführer. Auch im HRB werden daneben die Bestellung und Abbestellung von Prokuristen, die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sowie die Auflösung einer Gesellschaft und das Erlöschen einer Firma registriert.
Wer wird im Handelsregister eingetragen?
In das Handelsregister müssen sich Kaufleute und Handelsgesellschaften eintragen lassen, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb; Kleingewerbetreibende können sich also freiwillig eintragen lassen. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form einzureichen.
Was ist das elektronische Handelsregister?
Die Handels-, Genossenschafts- und Partnerregister werden seit 1. Januar 2007 zwingend elektronisch geführt. Das elektronische Handelsregister ist eine moderne Fortentwicklung des bisher in Papierform geführten Handelsregisters und ersetzt dieses.
Das bedeutet für Sie: Seit 2007 können Unterlagen zum Handelsregister nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Zudem werden alle veröffentlichungspflichtigen Daten über das zentrale Unternehmensregister im Internet bekannt gemacht.
Unter www.handelsregister.de oder www.unternehmensregister.de sind seit 1.1.2007
alle in den Registern enthaltenen Daten (§ 9 HGB) und
Die Bekanntmachungen der Registereintragungen (§ 10 HGB)
abrufbar.
Übergangsfristen für Papierdokumente
Die Landesregierungen können bis 31.12.2009 eine Anmeldung zu den Registern bzw. eine Einreichung von Dokumenten zu den Registern in der bisherigen Papierform zulassen. Entsprechendes kann bis Ende 2009 für die Einreichungsmodalitäten der Jahresabschlüsse durch das Bundesministerium der Justiz erlaubt werden. Hiervon haben die Länder wie folgt Gebrauch gemacht:
|
Übergangsregelung |
Zeitraum |
Baden-Württemberg |
nein |
|
Bayern |
nein |
|
Berlin |
ja |
31.01.2007 |
Brandenburg |
nein |
|
Bremen |
nein |
|
Hamburg |
nein |
|
Hessen |
nein |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
nein |
|
Niedersachsen |
ja |
31.12.2007 |
Nordrhein-Westfalen |
nein |
|
Rheinland-Pfalz |
ja |
30.09.2007 |
Saarland |
nein |
|
Sachsen |
nein |
|
Sachsen-Anhalt |
ja |
31.03.2007 |
Schleswig-Holstein |
nein |
|
Thüringen |
nein |
|
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