Elektronisches Handelsregister

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011
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Exkurs: Handelsregister-Eintragung und Kaufmannseigenschaft

Was bringt die (freiwillige) Eintragung ins Handelsregister mit sich?

Gerade dann, wenn eine freiwillige Eintragung im Handelsregister erwogen wird, stellt sich die Frage nach den Vor- und Nachteilen bzw. nach den rechtlichen Änderungen, die damit verbunden sind.

Die Eintragung ins Handelregister führt automatisch dazu, dass man als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt und strikteren rechtlichen Anforderungen unterworfen wird.

Was ist anders bei Kaufleuten? Eine Übersicht:

  • Mit der Eintragung eines kleingewerblichen Unternehmens in das Handelsregister entsteht die Kaufmannseigenschaft und zugleich findet das Handelsgesetzbuch Anwendung, das Spezialregelungen für Kaufleute enthält.

  • Kaufleute müssen nach Erhalt der Ware diese unverzüglich untersuchen und Mängel sofort rügen, sonst gehen Gewährleistungsansprüche verloren.

  • Für Geschäftsbriefe gelten bestimmte Pflichtangaben. So muss z.B. immer die vollständige Firma, der Sitz und die Handelsregisternummer angegeben werden. (Weitere Informationen stehen im Artikel "Gesetzliche Formvorschriften für geschäftliche E-Mails".)

  • Durch die Eintragung wird nach außen erkennbar, dass sich der Unternehmer den kaufmännischen Regelungen und Gebräuchen unterwirft. Damit tritt der Unternehmer nach außen professioneller auf und kann mit einem gewissen Vertrauensvorschuss bei Vertragspartnern rechnen. Viele Handelsunternehmen, Banken oder ausländische Vertragspartner setzen für die Aufnahme von geschäftlichen Verbindungen die Eintragung des Geschäftspartners ins Handelsregister voraus. Die Eintragung - und damit auch die Existenz des Unternehmens - kann einfach über einen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden.

  • Nur Kaufleute haben das Recht, eine Firma zu führen. Die Firma ist der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, die klagen und verklagt werden kann. Die Firma genießt umfassenden Namensschutz und kann mit dem Handelsgewerbe zusammen verkauft werden, so dass der Wert einer bekannten Firma erhalten bleibt. (Mehr dazu steht im Beitrag "Firma und Geschäftsbezeichnung: Namensrecht für Unternehmen".)

  • Wird ein Handelsgewerbebetrieb mit der Firma übernommen und fortgeführt, haftet der Erwerber oder Erbe für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Alt-Verbindlichkeiten. Die Haftung kann aber durch einen Eintrag eines Haftungsausschlusses im Handelsregister vermieden werden.

  • Kaufleute müssen eine kaufmännische Buchführung einrichten, jährlich eine Inventur durchführen und bilanzieren (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Buchführungspflicht: § 238 HGB). Außerdem bestehen besondere Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen: für empfangene sowie versandte Handelsbriefe sechs Jahre und für Handelsbücher, Inventuren sowie Bilanzen zehn Jahre. (Mehr dazu in den Beiträgen "Jahresendspurt: Muss ich eigentlich Inventur machen?" und "Zwischen Rundablage und ewigem Büro-Archiv: Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungsfristen für Geschäftsdokumente".)

  • Nur Kaufleute können Prokura erteilen und selbstständige Zweigniederlassungen errichten.

  • Die Eintragung im Handelsregister hat Publizitätswirkung. Dies bedeutet sinngemäß, dass Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als bekannt gelten und Tatsachen, die (noch) nicht im Handelsregister eingetragen wurden, gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung haben.

  • Verträge zwischen Kaufleuten kommen einfacher zustande, da Vertragsangebote durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben und sogar durch Schweigen angenommen werden können.

  • Übernimmt ein Kaufmann eine Bürgschaft, gibt er ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis ab, sind diese Erklärungen auch formlos wirksam.

  • Nur Kaufleute können untereinander einen vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstand vereinbaren.

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