Elektronisches Handelsregister

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 12. Januar 2011
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Offenlegungspflicht, Unternehmensregister und Pflichtveröffentlichungen

Neuregelung der Offenlegungspflicht

Die bisherige jährliche Einreichung der Jahresabschlüsse beim Handelsregister entfällt. Die Jahresabschlüsse aller publizitätspflichtigen Unternehmen sind nach neuem Recht zentral beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dort werden die Abschlüsse für den Abruf gespeichert und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Offenlegungspflichten existieren schon länger. Doch wer bisher nicht veröffentlichen wollte, hat die Offenlegungspflicht einfach ignoriert. Hauptargument war, dass interne Informationen nicht der Konkurrenz zugänglich sein sollten. Zwar konnte das Registergericht die Offenlegung mittels Ordnungsgeld durchsetzen, es wurde aber nur auf Antrag tätig. Mit dieser Praxis ist es nun vorbei. Zukünftig wachen nicht mehr die Registergerichte über die Offenlegungspflicht, sondern das Bundesamt für Justiz. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden vom Bundesamt für Justiz angezeigt, das ein Ordnungsgeld von sich aus einleitet und mit einem Bußgeld bis 25.000 Euro droht. Ein Antrag ist daher nicht mehr erforderlich.

Kaum Gestaltungsfreiräume

Künftig besteht kaum noch eine Chance, sich der Veröffentlichungspflicht zu entziehen, denn die neuen Offenlegungsbestimmungen sind erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, also erstmals auf Abschlüsse für das Jahr 2006.

Elektronisches Unternehmensregister

Parallel mit dem elektronischen Handelsregister wird das ebenfalls elektronisch geführte Unternehmensregister eingeführt. Damit können künftig die Unternehmensdaten im Internet abgerufen werden.

Bilanzen, Jahresabschlüsse und sonstige "vertrauliche" Unterlagen können so von jedermann kostenlos und jederzeit abgerufen werden.

Wer muss was in welchem Umfang veröffentlichen

Die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten über ein Unternehmen (§ 8b HGB). Über die Internetseiten des Unternehmensregisters werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:

Rechtsform -

Wichtige Veröffentlichungen

Einzelkaufmann/

PG

Kleine KG

Mittelgroße KG

GmbH

+Co KG

Handelsregistereintragungen u. Bekanntmachungen (Dokumente)

Ja

Ja

Ja

Ja

Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) und deren Bekanntmachung

Nein

Ja

Ja

Ja

Gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im elektronischen Bundesanzeiger

Nein

Ja

Ja

Ja

Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte

Ja

Ja

Ja

Ja

Für wen gibt es Vereinfachungsmöglichkeiten?

Bezüglich der Offenlegungspflichten bestehen je nach Unternehmensgröße bestimmte Erleichterungen:

Unternehmensgröße

Kleine

Mittelgroße

PG

Kapitalgesellschaft,

GmbH+Co KG

Kapitalgesellschaft,

GmbH+Co KG

Nach den Regelungen des §1 PublG*

Bilanzsumme

= 4.015 TEUR

> 4.015 TEUR

= 16.060 TEUR

> 65.000 TEUR

Umsatzerlöse

> 8.030 TEUR

= 8.030 TEUR

= 32.120 TEUR

> 130.000 TEUR

Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

= 50

= 250

> 5000

Umfang der Aufstellungspflicht

Bilanz, GuV,

Anhang

Bilanz, GuV

Anhang, Lagebericht

Bilanz, GuV

Offenlegungsfrist nach Abschluss

12 Monate

12 Monate

4 Monate für kapitalmarktorientierte Gesellschaften

Umfang der Offenlegung

Bilanz (verkürzt)

Anhang (ohne GuV)

Bilanz (verkürzt)

GuV

Anhang

Lagebericht

Zusätzlich rechtsformspezifische Dokumente (z.B. Gewinnverwendung)

Bilanz

In einem Anhang sind folgende zusätzlichen Angaben zu machen:

Umsatzerlöse, Beteiligungserträge, Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Zahl der Beschäftigten

* Die Publizitätspflicht ist die in § 325 HGB geregelte Pflicht, den Jahresabschluss im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Pflicht obliegt allen Kapitalgesellschaften und allen Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa der GmbH & Co. KG).

Künftige Offenlegungsstrategien

Da die Strategie der Nichtoffenlegung künftig nicht mehr aufgehen wird, können Sie einige strategische Überlegungen zur Umgehung anstellen:

Nehmen Sie die größenabhängigen Erleichterungen in Anspruch:

  • Kleine GmbH: Nur Bilanz und Anhang offen legen, beides nur in verkürzter Form,

  • Mittelgroße GmbH: Bilanz und Anhang nur verkürzt offen legen, GuV nur Rohergebnis zeigen, im Anhang keine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen oder geographischen Märkten.

Was ein Anhang zur Bilanz ist und wie Sie diesen erstellen, erfahren Sie im Beitrag Anhang zur Bilanz für die kleine GmbH. Dort stehen zahlreiche Checklisten sowie ein Muster für den Anhang zur Bilanz zum Download bereit.

Beeinflussen Sie Ihr Geschäftsergebnis durch Gesellschafterverträge

Zerlegen der Betriebsgröße durch

  • Erreichen einer gewünschten Größe durch Abspaltung in eigene Gesellschaften (Konzernstruktur vermeiden!),

  • Ausgliederung risikoarmer bzw. besonders ertragsstarker Teilbereiche in ein Personenunternehmen, das nicht offenlegungspflichtig ist,

  • Vollhafterlösung ("GmbH+Co KG") durch Beitritt einer natürlichen Person in die Gesellschaft als Vollhafter oder

  • Umwandlung der offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaft in ein nicht offenlegungspflichtiges Personenunternehmen.

Kosten der Anmeldung

Die elektronische Veröffentlichung ist kostenpflichtig; die Gebühr wird nach der Anzahl der eingelieferten Zeichen berechnet (zwischen 1,5 und 2,5 Cent pro Zeichen). Die Mindestgebühr beträgt 20 Euro. Für die Anlieferung im XML-Format wird eine Pauschalgebühr von 50 Euro + MwSt. (kleine Gesellschaft) berechnet.

Die Einzelheiten der Preisgestaltung sind beim Bundesanzeiger dargestellt.

Am kostengünstigsten ist dabei in der Regel die Nutzung des XML-Formates, während die übergangsweise noch zugelassene Einreichung in Papierform die höchsten Kosten verursacht.

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