Das EÜR-Formular - Version für 2009: Eine Anleitung für die "Gewinnermittlung" von Steuer-Nachzüglern

Die "Anlage EÜR" wird schön regelmäßig überarbeitet. Wir sagen Ihnen, in welcher sachlicher Gliederung Sie Ihre EÜR abgeben müssen

Von: Robert Chromow
Stand: 3. Mai 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Das Formular

In diesem Beitrag geht es um die "Anlage EÜR" in der für die Steuererklärung 2009 gültigen Fassung. Die Jahr für Jahr überarbeitete "Anlage EÜR" enthält genaue Vorschriften über die äußere Form der Gewinnermittlung von Freiberuflern und nicht bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Daraus ergeben sich auch Konsequenzen für die sachliche Gliederung der laufenden EÜR-Buchführung.

2010 ist schon wieder alles anders ...

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die "Anlage EÜR" in der für 2009 gültigen Fassung. Für das Jahr 2010 hat sich schon wieder einiges geändert - wir informieren Sie darüber im Beitrag " Keine Angst vorm EÜR-Formular für 2010: So muss Ihre "Gewinnermittlung" 2010 fürs Finanzamt aussehen".

Beim sachlichen Aufbau der "vereinfachten Buchführung" hatten Steuerpflichtige bis vor ein paar Jahren völlig freie Hand. Mittlerweile hat es mit der weitgehenden Formfreiheit bei der vereinfachten Buchführung jedoch ein Ende: Denn Paragraf 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verlangt die Vorlage einer Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (der ab 2011 sogar "durch Datenfernübertragung zu übermitteln" ist.)

Bild vergrößernSeite 1 des EÜR-Vordrucks für das Jahr 2009

Gegen die Umsetzung dieser Bestimmung hat sich unter Experten und Praktikern erheblicher Widerstand geregt. Die erste Version des Formulars musste auf Druck des Bundestags und sämtlicher Länderfinanzminister eingestampft werden. Ungeachtet dessen ist die mittlerweile mehrfach geänderte Fassung immer noch umstritten - zuletzt ist das Finanzgericht Münster in einer Grundsatzentscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass es weder in der Abgabenordnung noch im Einkommensteuergesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung eine rechtliche Grundlage für die Vorgabe eines EÜR-Formulars gibt (Az.: 6 K 2187/08 vom 17.12.2008). Da die Münsteraner Richter die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen haben, ist das Urteil aber bislang noch nicht rechtskräftig (Stand: 5/2010). Das anhängige Revisionsverfahren hat das BFH-Aktenzeichen X R 18/09.

Keine Panik: Alles halb so wild!

Ganz gleich, wie der BFH sich letztlich zum umstrittenen EÜR-Formular stellt: Sie sollten sich durch aufgeregte Kommentare zum angeblichen "Folterwerkzeug des Fiskus" nicht unnötig erschrecken lassen.

  1. Verglichen mit der vorherigen formlosen Rechtslage erhebt das Finanzamt keine zusätzlichen Informationen. Das Finanzamt bekommt die Daten allerdings von vornherein in leichter vergleichbarer Form vor. Abweichungen vom Branchendurchschnitt und damit Anhaltspunkte für "lohnende" Betriebsprüfungen fallen somit leichter ins Auge.

  2. Für Kleinstbetriebe mit einem Jahresumsatz von bis zu 17.500 Euro gilt der Vordruck nicht. Sie können die Ergebnisse ihrer EÜR weiterhin formfrei einreichen.

  3. Art und Umfang Ihrer eigenen Buchführungsunterlagen schreibt Ihnen der neue Vordruck nicht vor. Sie müssen bei der abschließenden Steuererklärung lediglich in der Lage sein, Ihre betrieblichen Auswertungen den passenden Zeilen des Vordrucks zuzuordnen. Mit anderen Worten: Die Gliederung Ihrer Aufzeichnungen muss mindestens den Anforderungen des Formulars entsprechen. Sie dürfen aber selbstverständlich an einer davon abweichenden sachlichen Unterteilung Ihrer Buchhaltung festhalten! (Genau genommen brauchen Sie gar keine Aufzeichnungen - dann müssen Sie bei der Steuererklärung allerdings jeden einzelnen Beleg in die Hand nehmen und nachträglich den verschiedenen Zeilen des Vordrucks zuordnen.)

  4. Die Gesetzes-Formulierung "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" heißt schließlich, dass Sie nicht unbedingt das Originalformular des Finanzamts ausfüllen müssen: Sofern Sie zum Beispiel mit einer Software arbeiten, deren EÜR-Ausdrucke der vorgeschriebenen Systematik entsprechen, dürfen Sie auch die einreichen.

Downloads und Ausfüllhilfen

Die Anlage EÜR für das Jahr 2009, das dazugehörige Anlageverzeichnis, eine Rechenhilfe zur Ermittlung der "nichtabziehbaren Schuldzinsen" sowie eine Ausfüllanleitung stehen im BMF-Formularcenter zum Download bereit. Sie können die Vordrucke dort bei Bedarf auch gleich am Monitor ausfüllen, abspeichern und ausdrucken. Hier die Direktlinks auf einen Blick:

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Dankeschön für Ihren Hinweis,
unsere Techniker werden die Downloadlinks kurzfristig reparieren! Bis dahin finden Sie die Dokumente aber auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums:
http://tinyurl.com/p6yta
Danke für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße
Robert Chromow
--
Redaktionsteam akademie.de

Jetzt funktionieren die Download-Links wieder - Entschuldigung für den Fehler!

wirklich tolles programm. leider geht das drucken nicht damit. Er zeigt ständig druckbereich leer. Gibt es eine Möglichkeit , da was zu ändern`??

mfg conny

Bitte helfen Sie mir weiter, Conny,
welches "Programm" meinen Sie?
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hat sich schon einmal jemand mit den Anlagenformular in Elster auseinander gesetzt? Hier müssen offenbar - anders als im Papierformular - nicht nur summarischen Angaben vorgenommen werden sondern die einzelnen Anlagengüter einzeln eingetippt werden. Das ist insofern brisant, als das ab 2013 (für das Steuerjahr 2012) zwingend das EÜR Formular und das Anlagenverzeichnis elektronisch übermittelt werden müssen - Stichwort E-Bilanz http://www.meinesteuersoftware.de/news/2010/11/11/ebilanz-ab-2012/