Kleine Forderungen im EU-Ausland geltend machen

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. März 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Geldforderungen im EU-Ausland

Seit 2009 gibt es eine neue Möglichkeit, Geldforderungen im EU-Ausland grenzüberschreitend geltend zu machen, solange sie den Wert von 2.000 Euro nicht überschreiten. Wir erklären, wie ein solches europäisches Bagatellverfahren abläuft.

Europäische Verordnungen zu grenzüberschreitenden Forderungen - der Sinn der neuen EuBagVVO

Für Unternehmen, die in EU-Nachbarländern tätig sind, haben schon zwei frühere Regelungen die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen erheblich erleichtert:

  1. die Einführung des Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) durch die Verordnung (EG) 1896/2006 sowie

  2. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels durch die Verordnung (EG) 805/2004

Wozu ist da die Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen durch die neue EuBagVVO-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 861/2007) überhaupt noch notwendig?

Sinn und Vorteil des neuen Bagatell-Verfahrens der EuBagVVO besteht in erster Linie darin, kleinere Geldforderungen ohne aufwändige Gerichtsverhandlungen im Ausland eintreiben zu können. Der Hauptanwendungsfall wird darin liegen, dass Händler oder Dienstleister, die eine Leistung an einen Vertragspartner innerhalb der EU erbracht haben, ihren Zahlungsanspruch geltend machen wollen. Wenn der Streitwert 2.000 Euro nicht überschreitet (und andere Voraussetzungen stimmen, s. u.), können Sie nun bequem von zu Hause aus mit einem standardisierten Formular auch eine von Ihrem Kunden bestrittene Forderung einklagen. Das Gerichtsverfahren wird im Regelfall schriftlich durchgeführt, eine mündliche Verhandlung soll die Ausnahme sein und die Anwesenheit des Gläubigers oder das Hinzuziehen eines ausländischen Anwalts ist nicht erforderlich. Der Schriftverkehr kann sogar per Fax und E-Mail erfolgen. Und ein auf diesem Wege erzieltes Urteil ist in den EU-Mitgliedsstaaten ohne Umwege vollstreckbar.

Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um Forderungen gegen Konsumenten oder Unternehmer handelt.

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