Geldforderungen im EU-Ausland
Seit 2009 gibt es eine neue Möglichkeit, Geldforderungen im EU-Ausland grenzüberschreitend geltend zu machen, solange sie den Wert von 2.000 Euro nicht überschreiten. Wir erklären, wie ein solches europäisches Bagatellverfahren abläuft.
Europäische Verordnungen zu grenzüberschreitenden Forderungen - der Sinn der neuen EuBagVVO
Für Unternehmen, die in EU-Nachbarländern tätig sind, haben schon zwei frühere Regelungen die grenzüberschreitende Geltendmachung von Forderungen erheblich erleichtert:
die Einführung des Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) durch die Verordnung (EG) 1896/2006 sowie
die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels durch die Verordnung (EG) 805/2004
Wozu ist da die Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen durch die neue EuBagVVO-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 861/2007) überhaupt noch notwendig?
Sinn und Vorteil des neuen Bagatell-Verfahrens der EuBagVVO besteht in erster Linie darin, kleinere Geldforderungen ohne aufwändige Gerichtsverhandlungen im Ausland eintreiben zu können. Der Hauptanwendungsfall wird darin liegen, dass Händler oder Dienstleister, die eine Leistung an einen Vertragspartner innerhalb der EU erbracht haben, ihren Zahlungsanspruch geltend machen wollen. Wenn der Streitwert 2.000 Euro nicht überschreitet (und andere Voraussetzungen stimmen, s. u.), können Sie nun bequem von zu Hause aus mit einem standardisierten Formular auch eine von Ihrem Kunden bestrittene Forderung einklagen. Das Gerichtsverfahren wird im Regelfall schriftlich durchgeführt, eine mündliche Verhandlung soll die Ausnahme sein und die Anwesenheit des Gläubigers oder das Hinzuziehen eines ausländischen Anwalts ist nicht erforderlich. Der Schriftverkehr kann sogar per Fax und E-Mail erfolgen. Und ein auf diesem Wege erzieltes Urteil ist in den EU-Mitgliedsstaaten ohne Umwege vollstreckbar.
Dabei ist es völlig unerheblich, ob es sich um Forderungen gegen Konsumenten oder Unternehmer handelt.
