Kleine Forderungen im EU-Ausland geltend machen

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. März 2009
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Über die Autorin: Dr. Ellen Ulbricht

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Dr. Ellen Ulbricht ist Juristin und Unternehmensberaterin. 15 Jahre war sie in leitender Position im Inkassobereich in der Bearbeitung von Forderungen von Selbstständigen und KMU tätig. Daneben hat sie für namhafte Kreditinstitute Forderungen im Privatkundensektor realisiert. Erfahrungen im Debitorensektor hat sie in der Telekommunikationsbranche im Privat- und Großkundenbereich gesammelt.

Ellen Ulbricht lebt in der Nähe von Wien und berät als Inhaberin der Ulbricht Unternehmensberatung Selbstständige und KMUs in Deutschland und Österreich in Fragen des Forderungsmanagements. Gleichzeitig ist sie als Autorin und Referentin tätig.

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Klageerhebung per Formblatt

Ohne Antrag geht es nicht: Das Formular "Formblatt A"

In Gang gesetzt wird das Verfahren durch die Einreichung des im Anhang der Verordnung dargestellten Formblattes A. Es ist in allen Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten erhältlich und in allen Ländern identisch.

Bild vergrößernFormblatt A - EuBAgVVO

Das Formblatt kann auf der Internetseite der Europäischen Kommission (unter dem Stichpunkt "Geringfügige Forderungen" und dem Unterpunkt "Formulare") am Bildschirm aufgerufen, ausgefüllt und anschließend gleich versandt werden.

Gerichtsort bestimmt Sprache!

Das Formular ist in der Sprache des Gerichts auszufüllen, bei dem Sie die Klage einreichen müssen. Bitte beachten Sie daher unbedingt die Hinweise auf dem Formular!

Welches Gericht ist zuständig?

Bevor Sie Ihre Klage auf den Weg bringen können, stehen Sie nicht nur vor der leidigen Frage, welches Gericht zuständig ist, sondern müssen auch noch die Frage beantworten, warum das Gericht zuständig ist.

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